UNABHÄNGIGER VERWALTUNGSSENAT

für Kärnten

PRÄSIDIUM

 

 

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt

Tel. 0463 54 350*0  Fax 29

DVR. NR: 0686212

 

 

Klagenfurt, am 18. März 2008  

 

 

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

per e-Mail: martin.pixner@lebensministerium.at

 

 

Zahl:              Sen.Präs.-465-34/2008

 

Betrifft:          Entwurf eines Bundesgesetzes über den sicheren Umgang mit

                        Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt

                        (Chemikaliengesetz 2008 – ChemG 2008); Stellungnahme

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten nimmt zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt wie folgt Stellung:

 

 

 

 

 

Zu § 48 Abs. 5:

 

Nach der vorgeschlagenen Regelung können Anträge auf Entschädigungsleistung frühestens nach einer Mitteilung der Behörde, dass kein Grund für eine Beanstandung vorliegt, nach rechtskräftiger Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens oder nach dem Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 61) beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes eingebracht werden, in dem die Probe entnommen worden ist. Dieser entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Über eine dagegen erhobene Berufung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.

 

Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – u.a. über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

 

Aus Kostengründen und verfahrensökonomischen Überlegungen wäre es zweckmäßig eine abweichende Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes festzulegen.

 

Zu § 54 Abs. 6:

 

Nach dieser Bestimmung entscheidet über die Transport- und Lagerkostenersatzpflicht hinsichtlich näher bezeichneter vorläufig beschlagnahmter Gegenstände dem Grunde und der Höhe nach der Landeshauptmann mit Bescheid und ist über eine dagegen erhobene Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen.

 

Hinsichtlich dieser Regelung wird ebenfalls der Vorschlag unterbreitet, die Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes zur Entscheidung über Berufungen vorzusehen.

 

Es bestehen gegen die den Unabhängigen Verwaltungssenaten zugewiesenen
Angelegenheiten im Zusammenhang mit § 48 Abs. 5 und § 54 Abs. 6 zwar grundsätzlich keine Bedenken, jedoch wird die Auffassung vertreten, dass in diesen Fällen eine Zustimmung der Länder erforderlich sein wird.

 

Zu § 58:

 

Nach der vorgeschlagenen Bestimmung des § 58 Abs. 1 sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe von mindestens 500 € bis zu 20 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 € zu bestrafen.

 

Da eine Bestimmung über das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe im Entwurf nicht enthalten ist, käme § 16 Abs. 2 VStG (zwei Wochen) zur Anwendung.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe sollte adäquat zur Höhe der Geldstrafe festgelegt werden, weshalb vorgeschlagen wird, für die Ersatzfreiheitsstrafe eine Sonderregelung vorzusehen.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 58 Abs. 3 auf Sachverhalte mit Auslandsbezug nicht Rücksicht nimmt (z.B. Sitz oder Niederlassung des Lieferanten liegt im Ausland und kann damit der Unternehmenssitz nicht als Tatort herangezogen
werden).

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten

Dr. Christine VAUTI

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

das Präsidium des Nationalrates

per E-Mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at