Textfeld: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5
1010 Wien

Eisenstadt, am 03.04.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2344

Mag.a Martina Weinhandl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B144-10031-13-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 ‑ ChemG 2008); Stellungnahme im Begutachtungsverfahren

 

Bezug:     BMLFUW-UW.1.2.2/0120-V/2/2007        

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über den sicheren Umgang mit Chemikalien zum Schutz des Menschen und der Umwelt (Chemikaliengesetz 2008 ‑ ChemG 2008) erlaubt sich das Amt der Burgen­ländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Allgemeines:

Wirtschaftspolitische Auswirkungen“:

Die Formulierungen „es entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen bei den Normadressaten“ sowie „keinerlei Auswirkungen auf Betriebe oder Beschäftigte“ können nicht nachvollzogen werden – das ChemG 2008 sieht vor allem im II. Abschnitt erhebliche Zusatzaufwendungen für Betriebe vor.

Beispiele:

-        II. Abschnitt des vorliegenden Entwurfes über „Besondere Bestimmungen über Stoffe und Gemische mit schwerwiegenden Gesundheitsauswirkungen“ durch die Erweiterung um ätzende und CMR-Stoffe; Zusatzaufwand durch Aufzeichnungspflichten und Meldepflichten

-        Zusätzliche Übermittlung von Unterlagen ans BMLFUW für nationale Datensammlungen, welche ohnehin an die ECHA zu übermitteln sind

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 2 Abs. 1 Z 4

Es darf angemerkt werden, dass die Einschränkung des Begriffes bei "Produzent“ eines Erzeugnisses auf natürliche oder juristische Person, die ein Erzeugnis in der Europäischen Gemeinschaft produzieren oder zusammensetzen" - nicht nachvollziehbar und entbehrlich ist.

 

Dasselbe gilt auch für § 2 Abs. 1 Z 9.

 

Zu § 2 Abs. 1 Z 10:

Es fehlt interessanterweise eine gleichlautende "territoriale" Einschränkung bei gleichem bzw. ähnlichem Sachverhalt. - Nach ho. Ansicht sollten gleiche bzw. ähnliche Sachverhalte auch gleich behandelt werden. Die vorliegende Differenzierung ist aus ho. Sicht weder begründbar noch nachvollziehbar.

 

Zu § 2 Abs. 1 Z 12:

Es darf die Frage aufgeworfen werden, ob eine natürliche oder juristische Person ohne Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die aber dennoch etwas importiert und für die Einfuhr verantwortlich ist daher kein Importeur ist!?

 

Zu § 2 Abs. 1 Z 14:

Die Definition des EWR kann nicht nachvollzogen werden.

 

Zu § 2 Abs. 1 Z 15:

Es ist fraglich, ob eine „nachgeschaltete Anwendung“ durch eine natürliche oder juristische Person ohne Sitz in der EG daher verboten oder undenkbar ist. Dieselbe Überlegung wäre auch hinsichtlich der „Händlerdefinition“ in Z 16 anzustellen.

 

Die an verschiedenen Stellen immer wieder vorkommenden Einschränkungen auf natürliche oder juristische Personen mit Sitz in der EG sollten auf ihre Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit kritisch hinterfragt werden - durch Umkehr­schlüsse und Regelungslücken könnten ansonsten durchaus ungewollte Wirkungen erzielt werden. Außerdem wäre die Frage aufzuwerfen, was in Fällen ist, wo zwar der Sitz der natürlichen oder juristischen Person selbst außerhalb der EG liegt aber für eine einschlägige Tätigkeit eine Niederlassung innerhalb der EG vorhanden ist.

 

Außerdem erscheint nicht nachvollziehbar, warum in einzelnen Ziffern auf den EWR, in anderen Ziffern aber nur auf die EG abgestellt wird.

 

Verschärft wird diese Problematik noch dadurch dass korrespondierende Einschränkungen hinsichtlich eines "Sitzes in der EG"  bei bezughabenden Definitionen an anderer Stelle z.B. Z 32 ff sowie in den §§ 13 ff fehlen.

 

Zu § 4:

Es wird angemerkt, dass die Sinnhaftigkeit einer Einschränkung des Geltungsbereiches auf „berufliche Tätigkeiten zu hinterfragen wäre - insbesondere in Anbetracht des - uneingeschränkten und damit zumindest prima vista auch private Tätigkeiten umfassenden - Wortlautes der §§ 13 ff. Endgültig problematisch wird die Einschränkung des Geltungsbereiches auf „berufliche“ Tätigkeiten in Anbetracht des § 31 der auf „nicht berufsmäßige Verwendung“ abstellt und damit eigentlich außerhalb des auf „berufliche“ Tätigkeiten eingeschränkten Geltungs­bereiches des Gesetzes liegt.

 

Es darf angemerkt werden, dass nach ho. Ansicht bei einer Einschränkung des Geltungsbereiches auf „berufliche“ Tätigkeiten auch die allgemeine Sorgfaltspflicht des § 13 nicht für Private gilt!?

 

Zu § 16 Abs. 3 Z 3:

Es wird vorgeschlagen, in der Formulierung „sofern sie zur Einstufung herangezogen worden oder rechtserheblich sind.“ das „oder“ durch ein „und“ zu ersetzen. Andernfalls würde sich die Übermittlung brauchbarer Unterlagen in Grenzen halten und wäre zur nachträglichen Datenbeschaffung ein erheblicher Aufwand durch die Vollzugsorgane erforderlich.

 

Zu § 16 Abs. 5:

Hier ist unklar, welche Informationen der Lieferant zu erhalten bzw. an wen weiterzuleiten hat.

 

Zu § 18:

Zur Anwendung dieser Bestimmung wäre es erforderlich, das Nichteinhalten mit entsprechenden Sanktionen zu versehen. Die betreffende Strafbestimmung laut § 58 Abs. 1 Z 6 sieht diese nicht vor.

 

Zu § 25:

ist Pkt. 1 akut giftig mit im § 3 Abs. 1, Pkt. 17 akute Toxizität vergleichbar?

 

Zu § 29:

Es scheint problematisch, wenn die Ausnahme von der Giftbezugsbewilligung im § 41 Abs. 3 Z 2 lit. d ChemG 1996 wegfällt. Zum Beispiel die geprüften Klärwärter haben eine umfassende Ausbildung und werden dabei über die von ihnen verwendeten Gifte informiert. Die Chemikalieninspektion des Burgenlandes findet es überzogen, wenn solche Personen noch eine zusätzliche Sachkunde benötigen.

 

Zu § 30:

Eine genaue Definition des sachkundigen berufsmäßigen Verwendens wäre unbedingt von Nöten, um zu wissen ob z.B. ein Landwirt mit gewisser Ausbildung ein Schädlingsbekämpfer oder ein Klärwärter als solcher anzusehen ist.

 

Zu § 31 Abs. 2:

Der Ablauf der Giftbezugsbewilligung mit 3 Jahren ist eindeutig zu kurz und wäre mit 5 Jahren durchaus als angemessen anzusehen.

 

Zu § 32 Abs. 3 und § 37:

Die Ausnahme von Pflanzenschutzmittel für die Landwirtschaft ist im ChemG 1996 auch schon gegeben. Da aber SO2 (Schwefeldioxid) definitiv kein Pflanzen­schutzmittel, sondern ein Weinbehandlungsmittel ist, wäre eine Ausnahme für SO2 gerechtfertigt und in die Kategorie der Pflanzenschutzmittel einzubinden. Der Aufwand für die Landwirte zwei parallel laufende Sachkundekurse wäre zu aufwendig.

 

Zu § 33:

Wenn auch die Verwender zur Bestellung eines Giftbeauftragten und eines Stellvertreters verpflichtet werden, ist eine Zweischneidigkeit des sachkundigen berufsmäßigen Verwenders bzw. des Bewilligungsinhabers einerseits und des Giftbeauftragten andererseits gegeben.

Die vollständige Streichung des Verwenders wäre allein für Landwirt, Klärwärter usw. schon gerechtfertigt.

 

Zu § 45:

Es ist anzumerken, dass entgegen dem sonstigen Trend Vollzugs- und Überwachungsaufgaben generell bei der Bezirksverwaltungsbehörde - die ja auch für Verwaltungsstrafverfahren zuständig ist - anzusiedeln oder vom LH zur BVB zu verschieben, im vorliegenden Fall der Landeshauptmann als zuständige Überwachungsbehörde festgelegt wird.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 03.04.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller