Textfeld: Bundesministerium für Gesundheit, Familien und Jugend
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Eisenstadt, am 20.3.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2344

Mag.a Martina Weinhandl

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B519-10004-5-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird; Stellungnahme im Begutachtungsverfahren

 

Bezug: BMGFJ-92700/0007-I/B/8/2007          

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung Folgendes mitzuteilen:

 

Aus medizinisch-fachlicher Sicht wird auf den Beschluss der Bundeszoonosekommission im Jahr 2006 zur raschen Umsetzung eines elektronischen Meldegesetzes hingewiesen.

Mit diesem Entwurf der Änderung des Epidemiegesetzes 1950 soll eine datenschutzkonforme Rechtsgrundlage für ein zentrales behördeninternes Register übertragbarer Erkrankungen und damit ein Instrument zur raschen Bekämpfung und Verhütung übertragbarer Infektionskrankheiten geschaffen werden.

Begrüßt wird die explizite Koordinierungsfunktion auf Landesebene, die bei bezirksübergreifenden und bundesländerübergreifenden Ausbrüchen stets notwendig ist.

Schließlich werden  mit der Einführung eines zeitgemäßen zentralen elektronischen Registers meldepflichtiger Infektionskrankheiten die Meldezeiten wesentlich verkürzt, was für eine effektive Infektionsbekämpfung in vielen Situationen entscheidend ist.

Aus diesen Gründen werden mit dieser vorgesehenen Änderung des Epidemiegesetzes 1950 aus medizinisch-fachlicher Sicht grundsätzlich nur Vorteile gesehen.

 

Dadurch, dass die Bezirksverwaltungsbehörden die Dateneingabe in ein elektronisches Register vornehmen sollen, wird bei diesen erhöhter Mehraufwand entstehen. Allerdings entfällt der Aufwand für die Erstellung der Monatsausweise und Jahresberichte, wobei dieser Aufwand sowohl für die Bezirksverwaltungsbehörden als auch für das Amt der Landesregierung in Zukunft entfallen wird.

In den Erläuterungen sind zwar Angaben über Kosten der Dateneingabe angeführt, es fehlen jedoch Angaben über die erwarteten Kosten, die auf Grund der Datenerhebung oder durch das Treffen von Vorkehrungsmaßnahmen anfallen, welche sich möglicherweise in nicht unerheblicher Weise budgetär niederschlagen. Dies wäre in den Erläuterungen darzustellen bzw. zu ergänzen.

Weiters sollten die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf klarstellen, dass es den Behörden auch gestattet sein muss, auf die zentrale Datenbank zuzugreifen, um überhaupt den Verdacht eines Ausbruchgeschehens frühzeitig feststellen zu können, das heißt die Überprüfung, ob Fallmeldungen überhaupt vorliegen.

Sinnvoll wäre, dass das System so aufgebaut ist, dass Abfragen, ob Fallmeldungen in bestimmten Regionen vorliegen, unabhängig von personenbezogenen Abfragen möglich sind und derartige Abfragen nicht als Abfragen gemäß § 4 Abs. 7 des vorliegenden Entwurfes anzusehen sind, da in diesem Stadium der Abfrage noch keine personenbezogene Abfrage vorliegt. In den Erläuterungen sollte daher klargestellt werden, dass derartige Abfragen als indirekt personenbezogen gemäß § 4 Abs. 8 des vorliegenden Entwurfes anzusehen sind und daher jederzeit für die genannten Behörden und Experten zulässig sind. Diese indirekt personenbezogenen Abfragen sollen daher nicht nur für statistische Zwecke, sondern vor allem für die Erhebung von Verdachtsmomenten eines vorliegenden Ausbruches zulässig sein.

 

Unter der Voraussetzung, dass die Datenbankbedienung bei den Bezirksverwaltungsbehörden mit den vorhandenen Personalressourcen bewältigt werden kann, wird kein Einwand gegen dieses Vorhaben erhoben.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

Mit freundlichen Grüßen!

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Mag. Muskovich


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 20.3.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Mag. Muskovich