Stellungnahme zu § 15a des Bundesgesetz,

mit dem das Berufsausbildungsgesetz (BAG) 2006 geändert wird.

 

 

Der Österreichische Bundesverband der MediatorInnen (ÖBM) erlaubt sich folgende Stellungnahme abzugeben.

 

 

Vorerst wollen wir festhalten, dass wir als größte östrreichische MediatorInnenvereinigung die einer beabsichtigten Lehrlingskündigung verpflichtend vorgeschaltete Mediation begrüßen.

 

Zu den einzelnen Punkten möchten wir aber unsere Erfahrungen und daraus resultierende Abänderungsvorschläge festhalten.

 

1. Mediationsverfahren /Abs.3

 

Aus dem gesamten Gesetzestext geht leider nicht klar hervor was unter „Mediationsverfahren“ verstanden wird. Um eine missbräuchliche Interpretation zu verhindern regen wir an, folgenden Nebensatz einzufügen: ...............Mediationsverfahren, welches zumindest aus einer Sitzung bestehen muss.

Wir befürchten nämlich, dass wenn dieser Punkt nicht klar gelegt ist, der Lehrberechtigte lediglich den/die MediatorIn bestellen könnte, es innerhalb der zur Verfügung stehenden (kurzen) Zeit zu keiner Sitzung kommt und gemäss Abs. 7 letzter Satz  das Mediationsverfahren durch Zeitablauf endet.

 

Uns ist wohl bewusst, dass man die Abhaltung zumindest einer Sitzung auch aus dem Begriff „Mediationsverfahren“ ableiten kann. Durch eine eindeutige Klarstellung  könnte jedoch für die Beteiligten und Betroffenen größere Rechtssicherheit geschaffen und eventuelle Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Missdeutungen verhindert werden.

 

 

2. Auswahl der MediatorInnen /Abs.5

 

Mediation ist ein Verfahren in dem sich die Konfliktpartner gleichberechtigt gegenüberstehen sollen. Im Mediationsverfahren vor einer Lehrlingskündigung besteht von vornherein ein Machtungleichgewicht zwischen Lehrberechtigten und Lehrling. Im offensichtlichen Bewusstsein dieses Ungleichgewichts hat der Gesetzgeber dem Lehrling die Möglichkeit gegeben eine Vertrauensperson beizuziehen. Da aber auch die Wahl des/der MediatorIn für die am Konflikt beteiligten sehr wesentlich ist und Übereinstimmung über die Person des/der MediatorIn  bestehen soll, sollte der Lehrling bei der Auswahl beteiligt sein. Dies könnte dadurch geschehen, dass die Auswahl gemeinsam getroffen werden muss oder zumindest der Lehrling aus einem 3er-Vorschlag des Lehrberechtigten auswählen kann.

Dies erscheint uns deshalb so wichtig, weil unserer Erfahrung nach das Vertrauen in die Person des/der MediatorIn  wesentliche Voraussetzung für das Gelingen einer Mediation  ist.

 

 

 

 

 

 

3. Fristen/ Abs. 3

 

Der Lehrberechtigte ist gemäss Abs.5 verpflichtet den/die MediatorIn bis spätestens Ende des 10. bzw. 22.Lehrmonats bekannt zugeben. Gemäss Abs. 7 endet das Mediationsverfahren spätestens 5 Werktage vor Ablauf des 11. bzw. 23.Lehrmonats.

Die Zeitspanne zur Durchführung des Mediationsverfahrens ist im besten Fall somit

19 Werktage, wobei sich diese Anzahl noch durch Feiertage etc. verkürzen kann. Wenn man bedenkt, dass unter Umständen eine größere Anzahl von Personen plus dem/r MediatorIn gemeinsame Termine finden müssen, besteht daher ein ziemlich großer Zeitdruck.  Um hier einen etwas größeren Spielraum zu schaffen, erscheint es uns zweckdienlich diesen Zeitraum zu verlängern, in dem man im Absatz 3 die Frist zur Namhaftmachung des/der MediatorIn auf 7 Tagen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Kündigung bzw. Aufnahme eines Mediationsverfahrens festlegt und der Lehrling bzw. seine gesetzlichen Vertreter binnen

7 Tagen seine Wahl bekannt gibt. Der/die ausgewählte  MediatorIn ist sodann umgehend spätestens bis zur Mitte des zehnten bzw. 22. Lehrmonats zu bestellen. Die übrigen Fristen könnten gleich bleiben. Somit würde sich der Zeitraum für die tatsächliche Durchführung des Mediationsverfahrens um 10 Werktage verlängern. Dies erscheint uns ein angemessenerer Zeitraum und ermöglicht bei Bedarf auch die Durchführung der für ein gutes Ergebnis eventuell nötigen mehreren Sitzungen.

 

4. Einbezug der Konfliktbeteiligten

 

In größeren Betrieben wird nicht immer der Lehrberechtigte selbst im Arbeitsprozess Kontakt mit dem jeweiligen Lehrling haben. Die Situationen, die Anlass für die beabsichtigte Kündigung sind, können sich zwischen dem Meister, Gesellen oder anderen MitarbeiterInnen abspielen. In diesen Fällen ist es im Sinne einer erfolgreichen Mediation nur dann wirkungsvoll, wenn auch die in den Konflikt involvierten Personen am Mediationsverfahren beteiligt sind.

Die MediatorInnen stellen im Rahmen der Konfliktanalyse fest, wer die im Konflikt involvierten Personen sind und fordert diese gegebenenfalls auf ebenfalls am Mediationsverfahren teilzunehmen.

 

In diesem Sinne wäre daher in Abs. 6

2. Satz .............sowie allenfalls durch den/die MediatorIn festgestellte Konfliktbeteiligte,

Sowie im vorletzten Satz :.............darzustellen und mit allen Beteiligten zu erörtern.

zu ergänzen.

 

5. Ende des Mediationsverfahrens/ Abs. 7

 

Keine Regelung wurde für den Fall getroffen, dass sich der Lehrling nicht am Mediationsverfahren beteiligt. Grundsätzlich beruht Mediation auf Freiwilligkeit. Niemand soll zur Teilnahme an einem Mediationsverfahren gezwungen werden. Uns ist jedoch sehr wohl bewusst, dass – dann wenn die Durchführung eines Mediationsverfahren Vorraussetzung einer rechtlich wirksamen Auflösung des Lehrverhältnisses ist, die Freiwilligkeit nur beschränkt gegeben ist. Um somit für die Seite des Lehrberechtigten wie für den Lehrling gleiche Voraussetzungen zu schaffen und den Lehrberechtigten nicht unnötig zu belasten, sollte die Mediation auch dann als gescheitert bzw. beendet angesehen werden, wenn der Lehrling sich nicht am Mediationsverfahren beteiligt .

Somit schlagen wir vor den Abs. 7 vorletzter Satz um den Zusatz:.............. oder der Lehrling sich dem Mediationsverfahren verweigert ohne gleichzeitig seinen Austritt aus dem Lehrverhältnis zu erklären.......zu ergänzen.

 

6. Förderungen

 

Damit der Sinn und Wert des Mediationsverfahrens für alle Beteiligten leichter ersichtlich sind und die Lehrberechtigten die Durchführung und Kostentragung eines Mediationsverfahren nicht als lästige, zusätzliche Belastung empfinden und um die Erkenntnis zu fördern, dass Mediation ein erfolgreiches und taugliches Mittel zur Lösung vieler Konflikte ist, regen wir an der Gesetzgeber möge Überlegungen für ein finanzielle Förderung dieser Mediationsverfahrens  anstellen.

 

 

 

Mag. Marianus Mautner                                                                  Dr. Barbara Günther

Bundessprecher                                                                                Schriftführerin

 

 

 

Wien, am 10.März 2007