Textfeld: Bundeskanzleramt
Verfassungsdienst
Ballhausplatz 2
1014 Wien

Eisenstadt, am 9.5.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2030

 

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B101-10057-8-2008

Betr: Entwurf der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Zweites Bundesverfassungs­rechtsbereinigungsgesetz erlassen wird; Stellungnahme

 

Bezug:   Staatsreform/Allgemeines/Vorlage 27

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf der Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform wird wie folgt Stellung genommen:

 

Einleitend wird auf die gemeinsame Länderposition, welche von der Verbin­dungsstelle der Bundesländer am 29. April 2008, VSt-1182/228, dem Bundeskanz­leramt übermittelt wurde, verwiesen und festgehalten, dass diese gemeinsame Län­derposition vom Land Burgenland vollinhaltlich geteilt und unterstützt wird.

 

Wie auch in der Zuschrift der Verbindungsstelle der Bundesländer an das Bundes­kanzleramt festgehalten, ist besonders hervorzuheben, 

·        dass eine bundesverfassungsrechtlich verpflichtende Entsendung der Landes­hauptleute in den Bundesrat abgelehnt wird und

·        dass die Übernahme der gesamten Schulverwaltung durch die Länder mit einer dauerhaften Kostenneutralität für die Länder verbunden sein muss.

 

Weiters wird nachdrücklich gefordert, dass über sämtliche Teilbereiche des geplan­ten Entwurfes (Kompetenzverteilung, Schulverwaltung, Länderautonomie und Ge­meinden) Verhandlungen auf politischer Ebene zwischen Bund und Ländern geführt werden, da vitale Bundesstaatsinteressen berührt werden. Wie in der gemeinsamen Länderposition festgehalten, ist Verhandlungsgrundlage die Verhand­lungs­posi­tion zum Österreich-Konvent vom Jänner 2005. Es gibt keine Veranlassung von dieser Position abzugehen, sie wird ausdrücklich aufrechterhalten. Erwartet wird sodann, dass der Entwurf nur im Einvernehmen mit den Ländern vorgelegt wird und dieses Einvernehmen auch für die parlamentarische Beschlussfassung maßgeblich ist.

 

Zu betonen ist, dass dieses Einvernehmen mit den Ländern auch hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen herzustellen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass es sich bei dem nun vorlie­genden Entwurf offensichtlich nicht um einen „Gesetzesentwurf des Bundeskanzler­amtes im Sinne der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus“ handelt.  Überhaupt stellt sich – im Hinblick auf die Form der Übermittlung als Expertenentwurf und nicht zuletzt insbesondere auch auf die Medienberichte in letzten Tagen (insbes. Interview mit Herrn Vizekanzler Mag. Molterer im Ö1 Morgenjournal vom 29.4.2008) – die Frage, inwieweit die Bundesregierung hinter diesem Reformvorhaben steht und es die Position bzw. die Konzepte der Bundesregierung widerspiegelt.

 

Aus ha. Sicht erübrigt sich sohin im derzeitigen Stadium ein detailliertes Eingehen auf einzelne Bestimmungen, sondern es wird auf die grundsätzliche Haltung in der gemeinsame Länderposition verwiesen. Das Land behält sich jedoch vor, in einem Begutachtungsverfahren zu einem derartigen Ministerialentwurf sowie im Verfahren nach dem Konsultationsmechanismus ausführlich Stellung zu nehmen.

 

Zu den in den Erläuterungen mit dem Ersuchen um ausdrückliche Stellungnahme aufgeworfenen Fragen bzw. zu den Bereichen, in denen zwei Varianten gegenübergestellt werden, wird wie folgt Stellung genommen:

 

Ø   Mechanismus Dritte Säule – Hier wird auf die gemeinsame Länderposition verwiesen. Gefordert wird jedenfalls ein effektives Mitwirkungsrecht, demnach soll für das Zustandekommen eines Bundesgesetzes in der dritten Säule  neben der Zustimmung des Bundesrates die Zustimmung von mehr als zwei Drittel der Länder erforderlich sein. Die bundesverfassungsrechtlich verpflichtende Entsendung der Landeshauptleute in den Bundesrat wird abgelehnt.

Ø   Aufrechterhaltung der Festschreibung des differenzierten Schulwesens – Die Aufrechterhaltung der Festschreibung des differenzierten Schulwesens in Art. 81a Abs. 3 B-VG (neu), bisher Art. 14 Abs. 6a B-VG, wird abgelehnt. Dies wäre konträr zu den Bemühungen zur Einführung von neuen Mittelschulen in Modellregionen.

Ø   Bestellung des Bildungsdirektors – Auch hier wird auf die gemeinsame Länderposition verwiesen. Die Bestellung des Bildungsdirektors an das Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesministers zu binden, wird abgelehnt.  

 

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die E-Mail Adresse „begutach­tungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 9.5.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

Für die Landesregierung:

Der Landesamtsdirektor:

Dr. Tauber