Gz BKA-600.576/0002-V/2/2007

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bearbeiter Herr Ing. Dr. Erich PÜRGY

Pers. E-mail erich.puergy@bka.gv.at

Telefon 01/53115/4207

Ihr Zeichen BMBWK-8.453/0001-VI/1/2007

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

An

das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

 

 

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz – FTFG geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel (zur Artikelüberschrift):

Nachdem die zu ändernden Rechtsvorschrift einen Kurztitel hat, wäre dieser im Titel zu verwenden (vgl. LRL 120), sodass die Artikelüberschrift „Änderung des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes“ lauten sollte.

Zum Einleitungssatz:

Am Ende des Einleitungssatzes wäre ein Doppelpunkt zu setzen.

Zu Z 6 (§ 6 Abs. 1 lit. d):

Nach der Bezeichnung „d“ wäre anstelle des Punktes eine geschlossene Klammer zu setzen.

Zu Z 12 (§ 25 Abs. 3):

In der Novellierungsanordnung müsste es „lautet“ heißen.

Nachdem im vorliegenden Fall vier der fünf Sätze des § 25 Abs. 3 geändert werden, wird – auch im Hinblick auf den Grundsatz, nur vollständige Gliederungseinheiten zu novellieren (vgl. LRL 122) – angeregt, den gesamten Abs. 3 wiederzugeben.

Zu Z 14 und 15 (§ 31 Z 5 und 6):

Die Novellierungsanordnungen der Z 14 und 15 könnten wie folgt zusammengefasst werden:

In § 31 erhält die Z 5 die Bezeichnung „Z 6“; folgende Z 5 wird eingefügt:“

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Der gegenständliche Gesetzesentwurf soll Teil des Budgetbegleitgesetzes 2007 werden. Hiezu muss auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 26. Jänner 2007, GZ BKA‑603.722/0001‑V/2/2007, betreffend Vorbereitung eines Budgetbegleitgesetzes 2007, Vorgangsweise, verwiesen werden, wonach lediglich solche legistische Vorhaben für die Aufnahme in das Budgetbegleitgesetz 2007 in Frage kommen, die finanzielle Auswirkungen insbesondere im Hinblick auf das zu erlassende Bundesfinanzgesetz 2007 haben. Derartige finanzielle Auswirkungen wären in den Erläuterungen auszuweisen.

Im ersten Absatz des Allgemeinen Teils sollte § 16a des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG) genannt werden, nachdem dessen Inhalt wörtlich wiedergegeben wird. Weiters sei angemerkt, dass der verwendete Ausdruck „Kompetenzregelung“ hier missverständlich erscheint; vielmehr sollte an dieser Stelle von einer Regelung über den Wirkungsbereich der Bundesministerien gesprochen werden.

Anstelle des letzten Satzes im ersten Absatz („Im Anwendungsbereich des FTFG ist diese Regelung nur schwer vollziehbar, sodass sie im FTFG umgesetzt werden muss“) sollte darauf hingewiesen werden, dass die vorgesehenen Anpassungen – ungeachtet des § 16a BMG – aus Gründen der Klarheit vorgenommen werden.

Im zweiten Absatz wäre nach dem Wort „Anpassungen“ ein Punkt zu setzen.

Art. 14 Abs. 1 B-VG kann für den gegenständlichen Gesetzesvorschlag nicht die verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage bilden ; vielmehr wäre hier Art. 17 B-VG zu nennen (vgl. auch RV 639 BlgNR 18. GP 4 und RV 1074 BlgNR 22. GP 5).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 3 (§ 5a Abs. 1):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

Am Ende wäre ein Punkt zu setzen.

IV. Zum Layout:

Der Entwurf entspricht durch vielfache Verwendung unzutreffender Formatvorlagen –so für die durch die Z 3, 6, 9, 12 und 14 neu gefassten Bestimmungen (richtig ist zB für einzelne Sätze die Formatvorlage 23) –nicht den Layout-Richtlinien.

V. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007 erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

5. März 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt