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Wien, am 5. Juni 2008

Zl. K-942-1/050608/DR,AR

 

 

GZ: 632 327/1-V/2a/06

 

 

Betreff: Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:

 

Der versandte Begutachtungsentwurf zum SchenkMG 2008 war bereits Gegenstand einer Verhandlung nach § 6 FAG 2008 am 29.5.2008 im BMF. Im dazu versandten Resümeeprotokoll des BFM vom 6.5.2008 hat der Österreichische Gemeindebund folgende Ansicht zu diesem Entwurf vertreten:

 

Danach gebe es keinen Anlass für eine Schlüsseländerung bei den Grunderwerbssteuern und auch keinen Anlass, die neue Stiftungseingangssteuer anders als einheitlichen Schlüssel zu verteilen. Die Grunderwerbsteuererhöhung kann überdies als Teilausgleich für die geringe Dynamik bei der Grundsteuer gesehen werden, außerdem hätte auch schon bisher die Erbschafts- und Schenkungssteuer für Grundstücke als Grunderwerbsteuer behandelt werden können.

 

Gegenüber dem Ministerialentwurf des SchenkMG 2008 enthält die Regierungsvorlage einige Neuerungen, zu denen der Österreichische Gemeindebund wie folgt Stellung bezieht:

 

a) Art. 1 – Änderungen Einkommensteuergesetz 1988

 

Die Anhebung des Pendlerpauschales im Einkommensteuergesetz führt zu Einnahmenausfällen, die den Bund verpflichten, mit den Finanzausgleichspartnern Verhandlungen nach § 6 FAG 2008 zu führen. Es ist der Regierungsvorlage nämlich das Ausmaß des Minderaufkommens bzw. die Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften nicht zu entnehmen.

 

b) Art. 2 – Änderungen Körperschaftsteuergesetz 1988

 

Die Anrechenbarkeit der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Körperschaftssteuer ab der Veranlagung 2008 wird zu einer Aufkommensminderung bei der Körperschaftssteuer führen. Auch hier ist auf die Verhandlungsverpflichtung gemäß § 6 FAG 2008 hinzuweisen.

 

c) Art. 4 – Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

 

Vom Österreichischen Gemeindebund wird die Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes, insbesondere die Besteuerung bei unentgeltlichen Anfall von Grundstücken begrüßt, die auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz Bedacht nimmt. Der Österreichische Gemeindebund ersucht in dem Zusammenhang um Erläuterung, wie der Wert des Grundstückes, soweit dieser den dreifachen Einheitswert übersteigt, ermittelt wird (Verkehrswert?) bzw. wer in diesem Fall die Ermittlungen vorzunehmen hat.

 

d) Art. 5 – Änderung der Bundesabgabenordnung

 

Ob die Gebietskörperschaften bei Anfall von Vermögen der Meldepflicht unterliegen, ist mit dem Verweis auf § 15 Abs. 1 Z. 12 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz geklärt, ebenso unterliegen die Zuwendungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (Z. 15) nicht der Meldepflicht.

 

e) Art. 7 – Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008

 

Die Klarstellung, dass die Stiftungseingangssteuer in den Katalog der gemeinschaftlichen Bundesabgaben aufgenommen und nach dem einheitlichen Schlüssel verteilt wird, entspricht der Systematik des Finanzausgleiches und wird vom Österreichischen Gemeindebund positiv bewertet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für den Österreichischen Gemeindebund:

 

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

 

 

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

 

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer

 

 

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