Diakonie Österreich

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Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

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Stellungnahme zum Entwurf des Musiktherapiegesetzes (MuthG)

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!                                                          Wien, 18.04.08

 

 

 

Zum Entwurf des Musiktherapiegesetzes (MuthG) nimmt die Diakonie Österreich binnen offener Frist Stellung:

 

 

Einleitung

 

Seit vielen Jahren arbeiten MusiktherapeutInnen in der Diakonie mit unterschiedlichen Ausbildungen intensiv mit hoher fachlicher Qualität zusammen. In laufenden Supervisionen und vielfältigen Weiterbildungen wird diese Qualität gesichert.  Manche unserer Mitarbeiterinnen sind Absolventinnen der Wiener Musiktherapieausbildung, manche haben eine andere umfassende musiktherapeutische Ausbildung (z.B. Integrationspädagogische Musiktherapie, Rhyhtmikstudium…)

 

Auch diesen, seit vielen Jahren arbeitenden TherapeutInnen sollte die Möglichkeit geboten werden im Rahmen der Übergangsbestimmungen  weiterhin als MusiktherapeutInnen zu arbeiten. Sie tragen  sehr wesentlich zur musiktherapeutischen Versorgung von Menschen mit einer Behinderung bei.

Von Seiten der Diakonie wird um Erweiterung der zugelassenen fundierten  Ausbildungen zur Musiktherapie ersucht.

 

In der Planungsphase für das Gesetz waren zunächst ausschließlich Vertreter der Wiener Musiktherapie, zuletzt auch Vertreter der Altorientalischen Musiktherapie beteiligt. Die Gruppe der Musiktherapeuten, die ihre Ausbildung auf anderem Wege erwarben und heute in verschiedenen Bereichen tätig sind, war nicht einbezogen. Das lag nicht daran, dass seitens dieser Gruppe kein Interesse da war: Erste Kontakte mit dem Bundesministerium fanden schon 2006 statt, um Informationen über das Berufsgesetz zu erhalten und Unterlagen für eine Anerkennung bereitzustellen. Trotz aller unserer Bemühungen erhielten wir weder Informationen zum Berufsgesetz, noch wurden wir an den Planungsgesprächen beteiligt.

 

 

Im Vorblatt wird zu den § 36 und 37 folgendes festgehalten:

 

"Die Übergangsbestimmungen zur Erlangung der Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung der Musiktherapie (§ 36) sowie zur unselbständigen Berufsausübung der Musiktherapie (§ 37) verfolgen das Ziel, jenem Personenkreis, der bereits derzeit im musiktherapeutischen Beruf tätig ist, in das Regelungsregime des zukünftigen Musiktherapiegesetzes überzuleiten."

 

Diesem Ziel können wir uns anschließen.

 

Allerdings wird Musiktherapeuten, die bisher im Sinne des Gesetzesentwurfs selbständig den Beruf ausübten, der Zugang zur Fortsetzung ihrer bisherigen Tätigkeit verwehrt. Denn zur Erlangung der Berechtigung zur selbstständigen Berufsausübung der Musiktherapie (§ 36) sind ausschließlich Personen zugelassen, die entweder eine der Formen der Wiener Schule der Musiktherapie (Z. 2. a.-c., Absatz 1) oder den Lehrgang für Altorientalische Musiktherapie (d) abgeschlossen haben.

 

Was im Gesetzestext fehlt, ist eine genaue Aufgliederung der Ausbildungsinhalte, die für eine Anerkennung nach § 36 zugrunde gelegt werden. Zur Fortsetzung der selbständigen Berufsausübung ist ausschließlich eine der erwähnten Ausbildungen möglich.

 

Wichtig für die Weiterführung der selbstständigen Berufsausübung ist die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Aufschulung durch die erwähnten Ausbildungsträger. Diese soll auf den individuellen Vorkenntnissen aufbauen.

 

 

Wir hoffen auf die Berücksichtigung unserer Anliegen und verbleiben

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

Mag. Michael Chalupka                                                     

Direktor Diakonie Österreich