Textfeld: An das 
Bundesministerium für Soziales 
und Konsumentenschutz
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Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

 

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Mag. Ulrike Österreicher

DW: 8583

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GZ: V/2-042008/A-37

 

 


A b s c h r i f t                                                                                                                                                                                   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungs-gesetz geändert werden (Sozialversicherung-Änderungsgesetz 2008 – SVÄG 2008)

BMSK-2111/0006-II/A/1/2008

Wien, 21. April 2008

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz zum Entwurf des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2008 folgende Stellungnahme zu übermitteln:

 

Zu Artikel 1 Z 5, Artikel 2 Z 2 sowie Artikel 3 Z 2:

 

Die in § 607 Abs. 12 ASVG, § 287 Abs. 12 BSVG sowie § 298 Abs. 12 GSVG vorgesehene Anrechnung der Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG für die vorzeitige Alterspension aufgrund langer Versicherungsdauer entspricht einem Ersuchen der Landwirtschaftskammer Österreich und wird ausdrücklich begrüßt. Insbesondere ist positiv hervorzuheben, dass – im Gegensatz zum Herbstentwurf (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2007 - SVÄG 2007) – nunmehr die Anrechnung nicht durch das in § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG vorgesehene für die Leistungsbemessung geltende Limit begrenzt ist.

 

Diese Bestimmung schließt eine Lücke und ermöglicht Personen, die eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit in der Land(Forst)wirtschaft vor Einführung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeübt haben, den Zugang zur Langzeitversichertenregelung. Betroffene sind zumeist Personen, die als hauptberuflich beschäftigte Kinder im Alter von 15 bis 20 Jahren in land(forst)wirtschaftlichen Betrieben tätig waren und aufgrund der damals in Geltung stehenden gesetzlichen Regelungen (LZVG, B-PVG) erst ab dem 20. Lebensjahr bzw. ab dem 18. Lebensjahr für diese Tätigkeiten pflichtversichert waren. Bei einem Großteil der Betroffenen handelt es sich um Personen, die nunmehr keine dem BSVG unterliegende Erwerbstätigkeit ausüben; dennoch ist häufig die bäuerliche Interessenvertretung der Ansprechpartner, von dem sich die Betroffenen Unterstützung in ihrem – sachlich ja gerechtfertigten – Anliegen erwarten.

 

Anlässlich des vorliegenden Gesetzesentwurfs erlaubt sich die Landwirtschaftskammer Österreich, noch auf folgende Anliegen hinzuweisen:

 

·                Meldung der aufzeichnungspflichtigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten

 

Bereits der Entwurf zum Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2007 (SVÄG 2007) enthielt in § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG eine Verschiebung der Frist für die Meldung der aufzeichnungspflichtigen Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten vom 31. März auf den 30. April. Diese Verschiebung der Frist ist insofern zweckmäßig, da sie den Gleichklang mit der steuerlichen Erklärungsfrist nach § 134 Abs. 1 BAO wiederherstellt. Diese auch mit der SVB abgestimmte Maßnahme führt daher zu einer erheblichen administrativen Vereinfachung für die Betroffenen und erleichtert wesentlich die Beratung. Die Landwirtschaftskammer Österreich ersucht daher um Aufnahme dieser Fristverschiebung in den vorliegenden Entwurf. Um eine Vereinheitlichung der übrigen, beitragsrechtlichen Meldefristen herzustellen, wird zudem angeregt, dass auch die Fristen in § 23 Abs. 1a, Abs. 1b sowie § 23b Abs. 1 BSVG vom 31. März auf den 30. April verschoben werden.

 

·                Harmonisierung der Invaliditätspensionen

 

Es darf in diesem Zusammenhang auf die im Bundesministerium eingerichteten Arbeitsgruppen zum Thema hingewiesen werden, wobei im Sinne der Betroffenen eine rasche legistische Umsetzung erfolgen sollte. Dies gilt insbesondere für Härtefälle aufgrund der strengen Zugangskriterien für BSVG-Versicherte.

 

·                Streichung des Mindestbeitrags gemäß § 23 Abs. 10a BSVG

 

Wurde die Beitragsgrundlage für land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten nach den im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünften gebildet („kleine Option“), so ist gemäß § 23 Abs. 10a BSVG der Beitragsgrundlage des Hauptbetriebs ein Betrag von mindestens € 556,45 hinzuzurechnen. Faktisch entspricht dieser Betrag einer zweiten Mindestbeitragsgrundlage und ist auch dann zu berücksichtigen, wenn im relevanten Zeitraum tatsächlich geringere Einkünfte erzielt werden. Da die Option für Nebentätigkeiten gerade aus dem Grund der Beitragsberechnung aufgrund des tatsächlichen Einkommens gewählt wird, sollte dieser zusätzliche Mindestbeitrag entfallen.

 

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in elektronischer Form dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

gez. Hermann Schultes                                                       gez. August Astl

Vizepräsident der                                                                 Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                    Landwirtschaftskammer Österreich