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Stellungnahme, Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das ASVG, TAKG, TGG, TSchG und das LMSVG geändert werden (BBG 2007); Begutachtung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Zu dem mit e-mail vom 09.02.2007 zur Begutachtung ausgesendeten Entwurf wird von Seiten der Tierschutzombudsfrauen von Niederösterreich und Oberösterreich sowie der Tierschutzombudsmänner von Salzburg und Steiermark betreffend die Novellierung des Tierschutzgesetzes folgende gemeinsame Stellungnahme abgegeben:
Zu Punkt 3 des Entwurfes: . § 18 Abs. 6 TSchG:
Zur Erhöhung der Rechtsicherheit von Tierhaltern und zur Erleichterung des Vollzugs bedürfen neuartige serienmäßig hergestellte Aufstallungssysteme und neuartige technische Ausrüstungen für Tierhaltungen einer Zulassung durch die Behörde. Serienmäßig hergestellte Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sowie Heimtierunterkünfte dürfen mit Genehmigung der Behörde, als den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entsprechend gekennzeichnet werden.
Im vorliegenden Entwurf wurde das Wort verpflichtend aus dem gültigen Tierschutzgesetz gestrichen – Kann dafür unter der benutzten Wortwahl „bedürfen“ ebenso eine Verpflichtung verstanden werden? Eine verpflichtende Zulassung von Aufstallungssystemen und technischen Ausrüstungen wird sehr begrüßt. Um Unsicherheiten gleich vorweg zu vermeiden, wird daher angeregt, „bedürfen“ mit „müssen“ zu ersetzen.
Die Möglichkeit einer zusätzlichen freiwilligen Kennzeichnung für bereits existierende Aufstallungssysteme und Ausrüstungen ist sehr empfehlenswert. Nicht ganz verständlich ist jedoch, warum für neuartige Aufstallungssysteme und technische Ausrüstungen, welche sowieso ein Zulassungsverfahren durchlaufen müssen, dieses nicht gleich mit einer verpflichtenden Kennzeichnung gekoppelt wird. Gerade im Sinne der Zielsetzung, auch eine Erleichterung im Vollzug zu schaffen, erscheint eine verpflichtende klare Kennzeichnung für zugelassene Haltungssysteme und Stalleinrichtungen sinnvoll.
Zu Punkt 6 des Entwurfes: § 28 Abs. 1 TSchG:
Eine Bewilligung der Mitwirkung kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. Hier wäre klar zustellen, ob diese Formulierung lediglich für das Mitwirken von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen gilt oder eine Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen als Dauerbewilligung erteilt werden kann. Diesbezüglich kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Auslegungen.
In einem solchen Fall gilt die Bewilligung für das gesamte Bundesgebiet und ist die jeweilige Mitwirkung der jeweils örtlich zuständigen Behörde rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Veranstaltung anzuzeigen.
Im Tierschutzgesetz gibt es derzeit keine Definition, was unter einer Veranstaltung gemäß § 28 zu verstehen ist. Dies führte bislang dazu, dass es zu unterschiedlichen Auslegungen in den Ländern kam – zum Teil an den Veranstaltungsgesetzen der Länder orientiert. Im Sinne eines einheitlichen Vollzugs ist eine klare Definition, was unter einer Veranstaltung gemäß § 28 TSchG zu verstehen ist, notwendig. Besonders auch im Zusammenhang mit dieser Novelle, da eine Bewilligung auf das ganze Bundesgebiet ausgedehnt werden soll. Dabei sollte von jener vom Tierschutzrat formulierten und in den AVN 5/2006 kundgemachten Definition Gebrauch gemacht werden: „Unter Veranstaltung im Sinne des TSchG sind nicht nur Veranstaltungen im Sinne der Veranstaltungsgesetze der Länder zu verstehen, sondern alle Veranstaltungen, in deren Rahmen Tiere Verwendung (Mitwirkung, Schaustellung, Darbietung, Belustigung, Wettkampf sowie das Anbieten von Leistung) finden“.
Diesbezüglich sollte § 4 TSchG durch eine Begriffsbestimmung erweitert werden.
Bei einer Dauerbewilligung sollte die jeweilige Anzeige bei der örtlich zuständigen Behörde neben dem genauen Standort auch die Art und Zeit der Veranstaltung, eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten und Anzahl), genaue Angaben zur Haltung sowie der Art der Verwendung der Tiere beinhalten. Die Bewilligung sollte der Anzeige in Kopie angeschlossen sein.
Außerdem sollte der Inhaber der Dauerbewilligung Aufzeichnungen führen, damit die Behörde nachvollziehen kann, dass die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung eingehalten werden.
Eine eindeutige Abgrenzung zu § 27 TSchG muss sichergestellt sein, damit das für Zirkusse, Varietes und ähnliche Einrichtungen geltende Haltungs- und Mitwirkungsverbot für Wildtiere mit Hilfe der Bestimmungen des § 28 TSchG nicht umgangen werden kann. Es sollte dabei sichergestellt werden, dass die Tiere den überwiegenden Teil des Jahres an ihrem Heimatstandort gehalten werden und nicht für Veranstaltungen Verwendung finden.
Des Weiteren sollte gewährleistet werden, dass auch für Veranstaltungen, die unter veterinärbehördlicher Aufsicht stehen und deswegen keine „Tierschutz-Bewilligung“ benötigen, trotzdem die Mindestanforderungen der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung gelten.
Im Zuge der Entwurfvorlage sollten noch einige weitere notwendige Änderungspunkte berücksichtigt werden:
· Klarstellung, dass der Tierschutzombudsmann Parteistellung in allen Verwaltungsverfahren, d.h. auch in Verwaltungsstrafverfahren, hat und er insbesondere berechtigt ist, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. – siehe gemeinsame Stellungnahme der Tierschutzombudsleute Österreichs
· Gemäß § 5 Abs. 4 TSchG ist der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, verboten. § 38 TSchG wäre dahingehend zu ergänzen, dass auch der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, nicht nur verboten, sondern auch strafbar sind.
· Als Zusatz zu § 5 Abs. 2 sollte als Z 17 ein Verbot, frei lebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben, angeführt werden: ….“ 17. frei lebende Tiere mutwillig ihrer Freiheit zu berauben.“
Der Fang, Transport und die Haltung frei lebender Tiere sind für diese in jedem Fall mit Leiden (Stress) und schwerer Angst verbunden. Grundsätzlich sollte daher davon ausgegangen werden, dass die genannten Handlungen bereits gem. § 5 Abs. 1 TSchG verboten sind, sofern sie ungerechtfertigt erfolgen. Um Unklarheiten und Vollzugsprobleme zu vermeiden, sollte aus Gründen der Klarstellung das Fangverbot für frei lebende Tiere – in Anlehnung an das ehemalige Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz – in den Katalog des § 5 Abs. 2 TSchG aufgenommen werden.
· Gemäß § 38 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung wer an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt. Die Praxis zeigt jedoch, dass zum Teil zur Durchführung verbotener Eingriffe das angrenzende Ausland aufgesucht wird (z.B. zum Kupieren des Schwanzes bzw. der Ohren bei Hunden). Um eine solche Umgehung zu unterbinden, sollte es ebenso strafbar sein, einen „verbotenen Eingriff“ an seinem Tier vornehmen zu lassen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass es strafbar ist, ein Tier, an dem ein verbotener Eingriff vorgenommen wurde, zu halten – wobei dabei berücksichtigt werden muss, dass Tiere, an denen vor dem 1.1.2005 solche Eingriffe vorgenommen wurden, davon ausgenommen sind sowie Eingriffe aufgrund veterinärmedizinischer Indikation. In diesem Fall müssen aber Ausnahmegenehmigungen/Anzeige bei der Behörde zum Halten kupierter Tiere vorgesehen werden, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (z.B. vom Ausland eingereiste kupierte Tiere, Aufnahme von kupierten Fundtieren oder abgenommenen kupierten Tiere in tierfreundlichen Institutionen).
· Gemäß § 44 Abs. 5 Z 5 gelten für Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Übergangsfristen nach Maßgabe der Verordnungen. Da in den entsprechenden Anlagen der 1. Tierhaltungsverordnungen jedoch keine klaren Übergangsfristen definiert worden sind, führte dies zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen im Vollzug. Als Klarstellung und im Sinne eines bundesweit einheitlichen Vollzugs sollten daher die vom Tierschutzrat befürworteten und empfohlenen Übergangsfristen für Pferde, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Lamas, Gatterwild, Straußen und Nutzfischen bis 1. Jänner 2012 im § 44 Abs. 5 als Z 4 c angeführt werden.
· Gemäß § 4 TSchG haben die nachstehenden Begriffe in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:
2. Haustiere: domestizierte Tiere der Gattungen Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Pferd, jeweils mit Ausnahme exotischer Arten, sowie Großkamele, Kleinkamele, Wasserbüffel, Hauskaninchen, Haushunde, Hauskatzen, Hausgeflügel und domestizierte Fische.
Gemäß ausdrücklicher Begriffsabgrenzung sind Großkamele (Trampeltier und Dromedar) und Kleinkamele (Lamas) immer Haustiere, also auch die Wildformen (insb Guanakos)“ (Irresberger, Obenaus & Eberhard, 2005: Kommentar Tierschutzgesetz, Seite 27).
Eine Klarstellung bzw. eine eindeutige Begriffsabgrenzung wäre hier va in Hinblick auf die Haltung und Mitwirkung von Guanakos und Vikunjas in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen anzustreben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Lucia Giefing, Tierschutzombudsfrau Niederösterreich
Dr. Alexander Geyrhofer, Tierschutzombudsmann Salzburg
Dr. Othmar Sorger, Tierschutzombudsmann Steiermark
Dr. Cornelia Mülleder, Tierschutzombudsfrau Oberösterreich
Ergeht abschriftlich an:
Präsidium des Nationalrates per e-mail: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at