Bundesministerium für

Gesundheit und Frauen

 

E-Mail: martina.zach@bmgf.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-10/75-2007

9.3.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Tierarzneimittelkontrollgesetz, das Tiergesundheitsgesetz, das Tierschutzgesetz und das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert werden; Stellungnahme

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

A. Zu den in den Art 1, 2, 3 und 5 des im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Tierarzneimittelkontrollgesetzes, des Tiergesundheitsgesetzes und des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes teilt das Amt der Salzburger Landesregierung mit, dass dagegen von seinem Standpunkt aus keine grundsätzlichen Bedenken bestehen.

Dennoch gibt das Vorhaben Anlass zu folgender allgemeiner Bemerkung: Die Versendung des geplanten Vorhabens zur Begutachtung entspricht nicht dem Art 1 Abs 3 und 4 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einem künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (im Folgenden als „Vereinbarung“ bezeichnet). Das Vorhaben wurde am 9. Februar 2007 zur Begutachtung versandt; das Ende der Begutachtungsfrist wurde mit 26. Februar 2007 bestimmt. Den gegenbeteiligten Gebietskörperschaften wurde von Bundesseite daher nicht die vereinbarungskonforme Mindestfrist von vier Wochen zur Begutachtung eingeräumt.

Gemäß Art 1 Abs 3 der Vereinbarung ist in die Erläuterungen auch eine Darstellung der finanziellen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen aufzunehmen. Auch dem wird nicht ausreichend entsprochen.

 

B. Zu den im Art 4 des im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurfs enthaltenen Änderungen des Tierschutzgesetzes wird mitgeteilt:

1. Gemäß dem geltenden § 24 Abs 3 TSchG hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von Hunden und Katzen zum Zweck der Zurückführung entlaufener, ausgesetzter und zurückgelassener Tiere auf ihren Halter sowie über die Registrierung und Verwaltung dieser Kennzeichen und allfälliger anderer für die Haltung des Tieres bedeutsamer Daten zu erlassen.

Diese Bestimmung wird durch den geplanten § 37a TSchG ergänzt. Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend stellt zum Zweck des Vollzugs des Tierschutzgesetzes und der überregionalen Zusammenarbeit eine länderübergreifende Datenbank zur Verfügung. Gemäß dem geplanten § 37a Abs 5 TSchG trägt der Bund die Kosten für die Errichtung der Datenbank, die Kosten für den laufenden Betrieb sind dagegen von den Ländern zu tragen.

2. Unklar ist, was unter den „Kosten für den laufenden Betrieb“ im Sinn des § 37a Abs 5 TSchG zu verstehen ist: Handelt es sich dabei (nur) um die Kosten für die Befüllung der Datenbank mit den gemäß § 37a Abs 2 zu erfassenden Daten oder sind damit (auch) jene Kosten gemeint, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs und der Betriebsbereitschaft des Systems (Abfragen, Wartung, Personal, Strom etc) erforderlich sind?

2.1. Sollte dieser Begriff in ersterem Sinn zu verstehen sein, ist der Inhalt einer Verordnung gemäß § 37a Abs 3 TSchG bereits soweit vorgegeben, als die Länder auch die Daten zu erfassen haben – die Ermächtigung der Länder, für die Registrierung der Tiere eine Verwaltungsabgabe einzuheben (vgl dazu jedoch Pkt 2.2), bildet bereits ein gewichtiges Indiz in diese Richtung. In diesem Zusammenhag muss jedoch auf die im § 3 Abs 4 der im Jahr 2004 zur Begutachtung versandten (aber noch immer nicht erlassenen) Chipverordnung (do Zl 39.029/33-IV/B/8/04) vorgesehene Möglichkeit hingewiesen werden, die Führung des Tierregisters geeigneten Einrichtungen oder Institutionen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen. Diese Möglichkeit sollte auch im Rahmen der Realisierung des geplanten Vorhabens nicht unberücksichtigt bleiben!

Sollte der Begriff der „Kosten für den laufenden Betrieb“ in letzterem Sinn zu verstehen sein, stellt sich jedenfalls die weitere Frage, nach welchem Verhältnis diese Kosten auf die einzelnen Länder aufgeteilt werden.

2.2. Bei Weiterverfolgung der bereits im Entwurf einer Chipverordnung enthaltenen Möglichkeit, die Führung des Tierregisters geeigneten Einrichtungen oder Institutionen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu übertragen, wären diese zu ermächtigen, kostendeckende Entgelte für ihren Aufwand einzuheben.

3. Die den § 37a TSchG präzisierenden Bestimmungen betreffend die Vornahme der Meldung, der Registrierung und der Verwaltung der Daten sind gemäß Abs 3 in einer Verordnung zu regeln. In der Darstellung der finanziellen Auswirkungen wird daher folgerichtig auch lediglich darauf verwiesen, dass „den Ländern im Zusammenhang mit der in § 37a TSchG vorgesehenen Datenbank keine zusätzlichen Kosten entstehen, da diese erst durch den Betrieb aufgrund der Erlassung der Verordnungen ausgelöst werden. Die Kostenschätzung hängt daher von der Ausgestaltung der Verordnung ab und wird daher im Zuge der Erstellung dieser erfolgen.“

Das Land Salzburg behält sich daher eine abschließende Beurteilung der finanziellen Auswirkungen, die von der näheren Ausgestaltung des im geplanten § 37a TSchG grundgelegten Informationsmanagements (Pkt 2) abhängen, bis zum Vorliegen einer Verordnung gemäß § 37a Abs 3 TSchG vor. Dieser Vorbehalt schließt auch die allfällige Stellung eines Verlangens nach Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium mit ein.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott          (eh)

Landesamtsdirektor

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8.    E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.           E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.         E-Mail an: Präsidium des Nationalrates services@parlament.gv.at

11.         E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.         E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.         E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.         E-Mail an: Parlament begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

15.         E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4809/170-2007

zur gefl Kenntnis.