Stellungnahme der ARMUTSKONFERENZ zum Begutachtungsentwurf einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art.15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung
Einleitung
I.
Die neue Mindestsicherung ist im Wesentlichen die alte
Sozialhilfe. Sie ersetzt nicht die Sozialhilfe, sondern baut sich in das
bestehende System der neun Bundesländerregelungen ein. Es wird weiter neun
verschiedene Standards geben.
Der Entwurf ist in den meisten Punkten unklar geregelt und überlässt
die Ausgestaltung zentraler Elemente der Vereinbarung den Landesgesetzgebern
bzw. den Vollzugsrichtlinien der Behörden. Wie eine aktuelle Studie der
Armutskonferenz zeigt, ist ein Großteil der Mängel im
österreichischen Sozialhilfewesen aber auf den Vollzug zurückzuführen.
Die Tatsache, dass wesentliche Leistungen nicht mit einem Rechtsanspruch
versehen sind, führt dazu, dass das Ziel, das unterste Netz armutsfest zu
machen, nicht erreicht wird.
II.
Aus Sicht der Armutskonferenz sind u.a. folgende Punkte problematisch:
- Die Ergebnisse einer aktuellen Fragebogenerhebung der Armutskonferenz bei 121 sozialen Organisationen in ganz Österreich zeigen, dass der Sozialhilfevollzug in Österreich in allen Bundesländern über weite Strecken von den gesetzlichen Vorgaben abweicht und damit als rechtswidrig zu bewerten ist. Dennoch ist, von neuen verfahrensrechtlichen Bestimmungen abgesehen, im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung keine grundlegende Reform des Sozialhilfevollzugs vorgesehen. Vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, ob die Verbesserungen, die Reform des Sozialhilfesystems unter dem Titel Bedarfsorientierte Mindestsicherung vorsieht, die Betroffenen faktisch auch erreichen werden.
- Die realen Wohnkosten zu tragen, bleibt eine
Kann-Leistung der Länder. - Dass neben dem Wohnkostenanteil auch noch die
Heizkosten vom Lebensunterhalt bestritten werden müssen, ist aufgrund der
jetzigen Preissituation nicht akzeptabel.
- Weiters ist der Erhalt der Wohnung im Falle einer Kürzung in keinster
Weise gewährleistet.
Die Hilfen in besonderen Lebenslagen, die für alle nicht regelmäßigen Bedürfnisse gewährt werden (z.B. Ausstattung bei Geburt eines Kindes) sind auch weiterhin nicht mit Rechtsansprüchen ausgestattet; und den Ländern bleibt es sogar freigestellt, diesen Leistungstypus gar nicht mehr vorzusehen.
- Die Bürokratie ist insgesamt nicht einfacher, sondern komplizierter geworden. Statt zwei Systeme gibt es jetzt mit Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Mindestsicherungsregeln drei Systeme. Und statt dem One-Stop Shop kann es zu einem Two- und Three-Stop Shop kommen.
- Jeder, der in diesem Bereich arbeitet, weiß, dass die Einteilung in „arbeitsfähig“ und „nicht-arbeitsfähig“ den Problemlagen der Betroffenen nicht gerecht wird. Das ist eine realitätsferne und sozialtechnokratische Lösung, die die „Sozialhilfe-Restklientel“ stigmatisiert und die anderen unter dem Motto „Arbeit um jeden Preis“ in neue ArmutsarbeiterInnen wie ElendsunternehmerInnen zu verwandeln droht. Zwang zu atypischer, nachhaltig dequalifizierender Arbeit ist für die Armutsbekämpfung kontraproduktiv.
- Das Arbeitsmarktservice hat bisher eine eher
zweifelhafte Performance gegenüber Menschen mit Teilerwerbsfähigkeit
abgeliefert. Viel Druck, wenig Zeit, wenige passende Angebote für diese
Personengruppe; viele sinnvolle Projekte wurde in den letzten Jahren
gekürzt. Da geht es um multiple Problemlagen, nicht nur um
Arbeitsvermittlung: Wohnen, Kinderbetreuung, gesundheitliche Probleme,
psychische Beeinträchtigungen, Schuldenregulierung. Mit welchen Ressourcen,
mit welchen Angeboten und mit welchen MitarbeiterInnen wird das AMS die neuen
Herausforderungen bewältigen? Diese neuen Anforderungen decken sich kaum
mit dem Selbstverständnis des Vollzugs innerhalb des AMS. Derzeit ist
dieses in aller Regel kein „soziales Servicecenter“, wo solch
weitergehende Hilfestellungen angeboten würden.
Ob die Reform der Sozialhilfe mit Reformen im Bereich der aktiven
Arbeitsmarktpolitik gekoppelt werden wird und wenn ja, mit welchen, ist aus
heutiger Perspektive völlig unklar.
- Weiters ist zu befürchten, dass auch die mancherorts flexibleren Sozialhilfe-Zumutbarkeitsbestimmungen an die schlechteren der Notstandshilfe angepasst werden.
- Die Begrenzung des Regresses werten wir als bedeutsame Verbesserung gegenüber dem Status Quo des Sozialhilferechts. Sie kann allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass der weite Angehörigen-Begriff des ABGB beim Zugang zu Sozialhilfe aufrecht bleibt. Damit kann beim Zugang zur Sozialhilfe weiter z.B. auf Großeltern und Enkelkinder zurückgegriffen werden.
- LebensgefährtInnen können nun abweichend von bisher im Einzelfall günstigeren Regelungen grundsätzlich zum laufenden Lebensunterhalt und nicht mehr nur zur Übernahme des Wohnkostenanteils herangezogen werden.
- Bei DauerleistungsbezieherInnen, d.h. Personen, die über einen längeren Zeitraum auf Sozialhilfe angewiesen sind, oft Personen mit physischen und psychischen Beeinträchtigungen, bleiben die restriktiven Vermögensgrenzen bestehen. Denn eine „Schonfrist“ gibt es nur für die ersten 6 Monate des Bezugs.
III.
Um dem Ziel der Armutsvermeidung und –bekämpfung gerecht zu werden, sind folgende Grundsätze entscheidend:
Orientierung der (finanziellen und nicht-finanziellen) Leistungen an notwendiger Existenzsicherung: Wo Bedarfsorientierung draufsteht, muss auch Bedarfsorientierung drin sein. Dieser Grundsatz schließt auch die vollständige Kürzung der Leistungen aus.
Personzentrierung: Bedachtnahme auf die jeweilige Problem- und Bedarfssituation der BezieherInnen bzw. AntragstellerInnen + familiäres und soziales Umfeld! Dieses Prinzip stellt auch die grobe Einteilung in „arbeitsfähig“ und „nicht arbeitsfähig“ in Frage, da die Lebenserfahrungen und –welten der Betroffenen sich längst anders gestalten (Teilarbeitsfähigkeit etc.).
Gleichberechtigter Zugang: Die Inanspruchnahme soll für alle BezieherInnen gleichberechtigt gestaltet sein, unabhängig davon, ob sie Sozialhilfe ergänzend zum Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfe erhalten oder nicht. Das macht regionale Sozialzentren, Einführung „echter one-desks“ und eine Reform der Institutionen notwendig.
Verfahrenssicherheit / Rechtssicherheit/ Rechtsschutz: z. B. verpflichtende Bescheiderstellung, möglichst unfassende Rechtsansprüche statt Kann-Leistungen ; Rechtshilfe (d.h. Beratung und Unterstützung im Berufungsverfahren, u.a. durch die Übernahme event. anfallender Kosten im Berufungsverfahren), Vertretungen.
Informationspflicht: Breite und umfassende Information über Leistungen und Möglichkeiten der Leistungen der Mindestsicherung.
Entstigmatisierung: Qualifizierung und Training für MitarbeiterInnen, die mit BezieherInnen der Mindestsicherung konfrontiert sind.
Prävention: Umfassende Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Angebot sozialer Dienstleistungen
Soforthilfe: Leistungen sind so rasch wie möglich zu gewähren, um auch rasch wirken zu können.
Good Governance: Einbeziehung Betroffener und Sozialinitiativen (NPOs), im Sinne eines integrierten Ansatzes Zusammenarbeit unterschiedlicher Ministerien und „against poverty in all policies“.
Der Weg in Richtung Grundsicherung wurde angegangen, weit ist man jetzt allerdings nicht gekommen. Diese Mindestsicherung ist ein Etikettenschwindel. Es handelt sich im Wesentlichen um die alte Sozialhilfe und nicht um eine bedarfsorientierte Grundsicherung, die sich durch eine stärkere Mindestsicherung in der Arbeitslosenversicherung, klaren österreichweiten Rechtsansprüchen, einer Reform der Institutionen in Sozialamt und AMS und umfassender sozialer Dienstleistungen zur Unterstützung der Betroffenen auszeichnen würde.
Artikel 1 – Ziele
Die Einführung einer bundesweiten monetären Mindestsicherung ist als unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Strategie der Armutsbekämpfung zu verstehen.
Vorrangiges Ziel muss dabei die Sicherstellung eines einheitlichen finanziellen Mindestlebensstandards in Österreich sein.
Eine solche Existenzsicherung muss als wichtige Voraussetzung für eine gewünschte Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gesehen werden und ist in diesem Zusammenhang auch sinnvollerweise mit entsprechenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zu verknüpfen. Eine existenzsichernde Mindestsicherung muss jedoch auch jenen zustehen, für die eine Teilnahme am regulären Arbeitsmarkt nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Von einer zwingenden Koppelung an die Aufnahme von Erwerbsarbeit ist daher abzusehen.
Auch Personen, die beispielsweise aufgrund ihres Alters, ihrer Fürsorge-Verpflichtungen (z.B. Alleinerziehende) oder aufgrund von Erkrankungen oder Behinderungen nicht (mehr) oder nur eingeschränkt erwerbsfähig sind, sind als Zielgruppen daher explizit in den Blick zu nehmen.
Im Sinne der Anerkennung der multidimensionalen Hintergründe von Armutslagen und im Hinblick auf die Verfolgung des Ziels einer nachhaltigen Politik der Armutsbekämpfung und –vermeidung ist die Sicherstellung monetärer Mindestsicherung dabei sowohl durch dem garantierten Zugang zu qualitätvollen sozialen Dienstleistungen und Gütern (Bildung, Wohnen, Kultur, Mobilität, Gesundheit …), wie auch durch adäquate arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu ergänzen, wie dies auch im Rahmen der ‚Active-Inclusion’-Politik der Europäischen Union vorgeschlagen und diskutiert wird.
Neben der notwendigen Sicherstellung von existenzsichernden Mindestlöhnen gilt es dabei auch anzuerkennen, dass Erwerbsarbeit nicht nur die zentrale Einkommensquelle in unserer Gesellschaft, sondern auch eine wichtige Ressource für soziale Anerkennung und Selbstwert darstellt.
Arbeitsmarktpolitische Programme haben diesem Umstand Rechnung zu tragen und dabei auch zu beachten, dass lang dauernde Erwerbslosigkeit zumeist dem Umstand geschuldet ist, dass auf einem durch Strukturwandel und Rationalisierung, strukturelle Erwerbslosigkeit und den dadurch verursachten Verdrängungswettbewerb gekennzeichneten regulären Arbeitsmarkt keine – adäquaten – Arbeitsplätze vor allem für eingeschränkt arbeitsfähige Personen angeboten werden.
Der „(Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben“ steht in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle nicht die mangelnde Erwerbsarbeitsbereitschaft der Betroffenen entgegen, die es durch (finanzielle) Anreize oder Druck zu fördern gelte, sondern der Mangel an geeigneten, qualitätsvollen, sozial- und arbeitsrechtlich abgesicherten sowie angemessen entlohnten Arbeitsplätzen für (teil-)erwerbsfähige Menschen. Das gilt für den regulären wie für den erweiterten Arbeitsmarkt gleichermaßen.
Zusätzlich zu den im Rahmen der vorliegenden 15a-Vereinbarung sicherzustellenden monetären Mindestsicherung ist daher weniger für die Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft als vielmehr für die Schaffung adäquater arbeitsmarktpolitische Perspektiven und das entsprechende Angebote an qualitätvollen Arbeitsplätzen und den Zugang zu sozialen Dienstleistungen und Gütern hoher Qualität zu sorgen.
Artikel 2 – Grundsätze
(1) Recht auf pauschalierte Geldleistungen des Bedarfs außerhalb
stationärer Einrichtungen
Pauschalisierungen sind im Sinne von Mindeststandards, die nicht unterschritten werden dürfen, sinnvoll und gerechtfertigt. Es gilt aber zu bedenken, dass Haushalte mit spezifischen Belastungen (z.B. chronische Erkrankungen) laufend höhere Fixkosten zu bestreiten haben. Deshalb braucht es Rechtsansprüche auf zusätzliche Leistungen bei höheren Lebenshaltungskosten.
Abgesehen
davon zielt der vorliegende Entwurf explizit nur auf die monetäre
Mindestsicherungen von Personen in Privathaushalten ab und schließt damit
jene, die aufgrund ihrer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit nicht alleine
leben können und derzeit zu den häufigen Anspruchsberechtigten der
Sozialhilfe gehören, aus.
Ziel eines Mindestsicherungskonzepts muss die Sicherstellung eines
menschenwürdigen Lebens aller Person sowohl außerhalb als auch
innerhalb stationärer Einrichtungen sein. Ansprüche auf und Standards
von Leistungen in solchen Einrichtungen müssen daher ebenso definiert
werden. Dass armutsbetroffene Frauen und Männer, deren umfassender
Betreuungs- und Pflegebedarf in stationären Einrichtungen abgedeckt wird,
vom vorliegenden Entwurf ignoriert werden, ist angesichts aktueller
demographischen Entwicklungen und dem Fehlen einer spezifischen Absicherung
mehr als nur unverständlich. Vielmehr gilt es im Rahmen einer umfassenden
Politik der Armutsbekämpfung und –vermeidung spezifische staatliche
Sicherungssysteme für das Risiko Pflegebedürftigkeit - entsprechend
den Risken Krankheit und Arbeitslosigkeit - zu schaffen.
(2) Bereitschaft des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft
Die im Entwurf vorgesehene ‚Bereitschaft zum Einsatz der eigenen
Arbeitskraft’ muss unter Berücksichtigung umfassender Faktoren und
Zusammenhänge (z.B. Gesundheit, Wohnsituation, Betreuungspflichten)
verstanden werden.
Eine
Überprüfung der Arbeitswilligkeit erfordert einen entsprechend
multiprofessionellen Zugang durch qualifiziertes Personal und hat nach einem
transparenten Verfahren, das auch beeinsprucht werden kann, durchgeführt
zu werden (siehe auch Artikel 17).
(3) Beratung und Betreuung zur Überwindung sozialer Notlagen
Für die vorgesehene Beratung und Betreuung zur Überwindung
sozialer Notlagen ist eine weiterführende Definition vorzusehen. Ziel muss
die gesellschaftliche Teilhabe sein, die durch österreichweit einheitliche
Standards sowohl in Hinblick auf Qualität als auch Quantität
sicherzustellen ist. Ausreichende Angebote der Beratung und Betreuung
müssen entsprechend finanziert werden. Dabei ist auch für
Beteiligungsmöglichkeiten und Mitspracherechte Betroffener zu sorgen und
einer kontraproduktiven Vermischung von Hilfe und Kontrolle vorzubeugen.
(4) Verschlechterungsverbot
Das in Artikel 4 vorgesehene Verschlechterungsverbot muss eine Indexierung
beinhalten und sich auf das Leistungsniveau vergleichbarer einzelner
Leistungsansprüche beziehen.
Zur Sicherung des Leistungsniveaus muss ein Rechtsanspruch auf die Deckung
von Grundbedürfnissen (Ernährung, Bekleidung, Wohnraumausstattung
etc.) festgeschrieben werden (siehe auch unten).
Art. 3 – Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Lebensunterhalt
Zur Feststellung des für die Sicherung des Lebensunterhalts notwendigen
Aufwands ist die Etablierung eines Warenkorbmodells, das den legitimen
Bedürfnissen der auf staatliche Transferleistung Angewiesenen angemessen
Rechnung trägt und in der Folge soziale Mindeststandards auch faktisch
garantieren kann, vorzusehen.
Durch die neue, pauschalisierte Leistungshöhe kommt es in einigen
Bundesländern gegenüber dem Status Quo zu höheren
verfügbaren Einkommen. Da die Festsetzung der Höhe der
pauschalisierten Leistung sich jedoch nicht an realen Kosten orientiert, bleibt
fraglich, ob in Zukunft und anders als bisher neben den grundlegendsten
Fixkosten auch jene „angemessene soziale und kulturelle Teilhabe“
möglich sein wird, die laut Entwurf durch die pauschalisierte Leistung
gewährleistet sein muss.
Die Anrechung von Heiz- und Energiekosten zum Lebensunterhalt ist sachwidrig.
Beide Kostenpunkte sind den Unterkunftskosten zuzurechnen, zumal sie auch stark
von den jeweiligen Wohnverhältnissen abhängig sind.
(2) Unterkunftsbedarf
Leistungen für den Wohnbedarf müssen den tatsächlichen Wohnkosten in Österreich, die bekannterweise regional beträchtlich differieren, Rechnung tragen.
Die
Zweckwidmung von 25% der Gesamtleistung für den Wohnbedarf reicht in der
Mehrzahl der Fälle mit Sicherheit nicht aus, um die realen Kosten zu decken.
Der vorgesehen Betrag übersteigt in vielen Fällen selbst die Kosten
für Substandardwohnungen oder Wohnräume im Kontext von sozialem
Wohnbau bzw. in Sozialprojekten. Im Zuge einer österreichweiten Erhebung
der Armutskonferenz haben 70% der befragten sozialen NPOs angegeben, dass die
derzeit existierenden Sozialhilfe-Teilleistungen für den Wohnbedarf
(Miete, Betriebskosten, Energie) die tatsächlichen Kosten in der Regel
nicht abdecken!
Neben den Kosten für die Anmietung einer Wohnung bzw. entsprechender Kreditrückzahlungen
müssen auch jene für die Grundausstattung einer Wohnung samt Hausrat
berücksichtigt und über die Hilfen in besonderen Lebenslagen gedeckt
werden.
Unterdotierung der Sozialhilfe – u. a. durch in der Mehrzahl der Fälle nicht kostendeckende Teilleistungen fürs Wohnen – haben bereits bisher dazu geführt, dass das Sozialhilfeeinkommen quasi zur Gänze für die Deckung der Fixkosten herangezogen werden muss und die Abdeckung „anderer persönlicher Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe“ faktisch nicht möglich ist.
In diesem Zusammenhang sehen wir es auch kritisch, dass die Heizkosten, für die es bislang eigenständige Teilleistungen gab, bereits durch die pauschalisierte Leistung abgegolten sein können und die Beibehaltung von Heizkostenzuschüssen dem Willen der Landesgesetzgeber überlassen bleiben.
Dass das Grundrecht auf Wohnen nun durch nicht mit Rechtsanspruch ausgestattete, zusätzliche Leistungen der Länder sicher gestellt werden soll, ist aus Sicht der Armutskonferenz völlig unzureichend. Das „Verschlechterungsverbot“ des Artikel 2 Abs. 4 kann hier nur bedingt Abhilfe schaffen, weil es nur jene schützt, die gegenüber dem Status Quo von Kürzungen der Gesamtleistung betroffen wären, nicht aber jene, die bereits jetzt unzureichende Leistungen erhalten. Hinzu kommt, dass ein Verschlechterungsverbot, dass als Referenzwert die Sozialhilfe-Leistungshöhe eines bestimmten Jahres wählt, infolge der Inflation jährlich an Schutzkraft verliert.
Im Bezug auf die Bestimmung der Angemessenheit der Wohnsituation, sind zumutbare Wohnstandards durch einen Kriterienkatalog zu präzisieren, der Mindestanforderungen für Wohnfläche, Infrastruktur, Ausstattung und bauliche Verhältnisse enthält.
Das Recht auf Wohnungssicherung muss durch verbindliche Rechtsvertretung und entsprechende sozialarbeiterische Unterstützung bei Räumungs- und Kündigungsverfahren gestützt werden. Bewährte Modelle der Delogierungsprävention müssen u.a. durch Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Interventionsmöglichkeiten weiter ausgebaut werden (siehe auch Artikel 11).
(3) Schutz bei Krankheit
Für höheren Bedarf bei Krankheit soll bundeseinheitlich ein fixer Erhöhungsbetrag (z.B. 20%) als Leistung mit Rechtsanspruch vorgesehen werden. Die in den Erläuterungen vorgesehen freiwillige Möglichkeit der Länder dazu ist unzureichend.
Gerade
die Personengruppe der chronischen kranken Menschen haben nachweislich
höhere Aufwendungen für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege und
Hausrat.
Art 4. - Personenkreis
(2) Eigenständiges Antragsrecht
Das in Aussicht gestellte eigenständige Antragsrecht bzw. die Parteienstellung von erwachsenen Familienangehörigen darf sich nicht auf Vollsozialhilfe-BezieherInnen beschränken – eine Lesart, die die unklare Formulierung des Art. 4 Abs 2 durchaus zulässt. Denn auch wenn die – öffentlich zugänglichen ‑ Daten über SozialhilfebezieherInnen mehr als dürftig sind, ist unbestritten, dass ein großer und wachsender Teil der SozialhilfebezieherInnen bzw. Sozialhilfe-Anspruchsberechtigten RichtsatzergänzungsbezieherInnen sind, d.h., Sozialhilfe zusätzlich zu anderen Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bzw. zusätzlich zu einem Erwerbseinkommen beziehen.
Da die Einkommen anderer Haushaltsmitglieder auf den Sozialhilfebezug angerechnet werden und eigenständige Einkommen der sonstigen Haushaltsmitglieder einen Anspruch auf Sozialhilfe eher unwahrscheinlich machen, ist davon auszugehen, das auch in den Haushalten von RichtsatzergänzungsbezieherInnen ausgeprägte ökonomische Abhängigkeitsstrukturen bestehen. Ein eigenständiges Antragsrecht soll diese Abhängigkeitsstrukturen mildern bzw. ihren Missbrauch verhindern. Vor diesem Hintergrund wäre es aus Sicht einer emanzipatorischen Sozialpolitik unverständlich, sollte nur Voll-SozialhilfebezieherInnen ein eigenständiges Antragsrecht eingeräumt werden, RichtsatzergänzungsbezieherInnen hingegen nicht.
Offen bleibt darüber hinaus, was passiert, wenn RichtsatzergänzungsbezieherInnen die Leistung zu 100% gestrichen wird? Haben Angehörige dann ein eigenes Antragsrecht für ihre Teilleistung? Unklar ist auch, welche Möglichkeiten einer „stellvertretenden Antragstellung“ es z.B. für Verwandte geben soll, wenn Personen ihre Ansprüche nicht selbst geltend machen wollen bzw. z.B. aufgrund psychischer Barrieren nicht können.
(3) Anspruch von ‚Nicht-ÖsterreicherInnen’
Die Aufzählung der Gruppen von Nicht-ÖsterreicherInnen, die Anspruch auf Sozialhilfemittel haben, ist lückenhaft. Die gewählte unklare Formulierung kann dabei sogar dazu führen, dass u. a. EU-rechtliche Vorgaben nicht rechtskonform in Landesgesetzgebung umgesetzt werden.
So erwähnt beispielsweise Artikel 4 Abs 3. die befristet niedergelassenen Drittstaatsangehörigen mit keinem Wort. Damit bleibt offen, ob ihnen – selbst wenn sie seit vielen Jahren durchgehend rechtmäßig niedergelassen und daher aufenthaltsverfestigt sind – ein Rechtsanspruch auf die bedarfsorientierte Mindestsicherung eingeräumt wird. Die Armutskonferenz fordert, dass alle rechtmäßig niedergelassenen Drittstaatsangehörigen einen Rechtsanspruch erhalten, auch dann wenn sie nur eine befristete Niederlassungsbewilligung haben. In vielen Fällen einer befristeten Niederlassungsbewilligung liegt keine geringere Aufenthaltsverfestigung vor als bei Daueraufenthaltstiteln oder unbefristeten Niederlassungsbewilligungen, so dass ein ungleicher Zugang eine ungerechtfertigen Ungleichbehandlung wäre.
So stellt sich beispielsweise im Fall von MigrantInnen, die in Österreich psychisch erkrankt sind und ohne eigenes Einkommen leben müssen, die Frage, nach welchen Regeln ein vorläufiger Lebensunterhalt bemessen werden soll. Da ‚Daueraufenthalt’ nur bei eigenem Einkommen zugestanden wird, kommt es für diese Personengruppe, – oft Mütter mit kleineren Kindern –, bestenfalls zu einer befristeten Niederlassungsbewilligung. Für diese besonders unter Druck stehende Gruppe ist ein Anspruch auf BMS zu gewährleisten, das Gewähren von ‚kann’-Leistungen ohne jeden Rechtsanspruch ist unzureichend und produziert weitere Härten.
Generell vermissen wir eine Klarstellung, wie mit nicht-anspruchsberechtigten Drittstaatsangehörigen in sozialen Härtefällen umgegangen werden soll. Dass eine Härteklausel in der Vereinbarung gänzlich fehlt und Drittstaatsangehörigen in sozialen Notfällen jede Sozialhilfe-Leistung verwehrt werden darf, zeugt nicht von einem modernen Grundrechtsverständnis.
Zu Punkt 3.:
Nach Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 sind aufenthaltsberechtigte UnionsbürgerInnen im Anwendungsbereich des Vertrages und damit auch in der Sozialhilfe mit ÖsterreicherInnen gleichzustellen. Aus dieser und weiteren Bestimmungen der Richtlinie, aus Art 12 EG-Vertrag sowie aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes geht hervor, dass UnionsbürgerInnen, die bereits ein Aufenthaltsrecht in einem Mitgliedstaat erworben haben, auch dann nicht die Gleichstellung in der Sozialhilfe verweigert werden darf, wenn sie dadurch ihr Aufenthaltsrecht gefährden. Es bleibt dem Aufenthaltsstaat unbenommen, nach Beginn des Sozialhilfebezuges festzustellen, dass die UnionsbürgerInnen die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen und ‑ unter Einhaltung der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen ‑ eine Ausweisung aussprechen. Diese Frage hat nach österreichischem System allerdings die fremdenpolizeiliche Behörde zu prüfen, nicht die für die Mindestsicherung zuständige Behörde. Aus diesem Grund dürfte die entsprechende Bestimmung des Entwurfes hinsichtlich aufenthaltsberechtigter EWR-BürgerInnen zu eng sein.
Zu Punkt 4.:
Aufgrund
Art. 28 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 sind
subsidiär Schutzberechtigte zumindest hinsichtlich den Kernleistungen der
Sozialhilfe ‑ die bedarfsorientierte Mindestsicherung ist einer solchen
gleichzuhalten ‑ österreichischen Staatsangehörigen
gleichzustellen. Da der Entwurf subsidiär Schutzberechtigten keinen
Rechtsanspruch, auch nicht auf einen eingeschränkten Leistungskreis,
einräumt, würde er als Gesetz die genannte EU-Richtlinie verletzen.
(4) Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG normiert in Absatz 2, dass bestimmten Gruppen von EWR-BürgerInnen auch in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes im betreffenden EU-Mitgliedstaat ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht verweigert werden darf. Abs. 4 verstößt gegen diese EU-Bestimmung.
Artikel 5 – Ausgleichszulage und vergleichbare Leistungen
Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung erhöht sich der Mindestlebensstandard, der über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, nicht dramatisch gegenüber dem Status Quo der Sozialhilfe. Denn die bisherige Sozialhilfe bestand anders als die pauschalisierte Bedarfsorientierte Mindestsicherung aus Teilleistungen. In Summe kamen die meisten auch jetzt schon auf 700 Euro.
Die „all-inclusive-Leistung“ Bedarfsorientierte Mindestsicherung enthält nicht nur die Aufwendungen für Lebenserhaltung, Miete, Strom und Heizung. Sondern unter Umständen auch jene Zuschüsse, die bisher unter dem Titel Sonderbedarf bzw. Hilfe in besondern Lebenslagen für nicht regelmäßige, aber deshalb nicht weniger elementare Bedürfnisse gewährt wurden, wie z.B. im Falle von Krankheit oder notwendigen Haushaltsreparaturen .
Weiters bleibt der Betrag unter der Armutsgefährdungsschwelle, die durch EU-SILC mit derzeit 893 Euro für Österreich festgelegt ist.
Ad Kinderzuschüsse siehe Artikel 10
Artikel 6 - Arbeitslosenversicherung
Die Anhebung der Nettoersatzrate bei Haushalten, die Notstandshilfeleistung unter dem Sicherungsniveau der Ausgleichszulage beziehen, ist ein richtiger Schritt, aber insgesamt nur eine geringfügige Erhöhung. Eine echte „bedarfsorientierte Grundsicherung“ würde hier ein Mindestarbeitslosengeld bzw ein Teilarbeitslosengeld setzen. Oder zumindest die Nettoersatzraten massiv erhöhen.
Artikel 7 - Arbeitslosenversicherung
Da das AMS im Rahmen des Sozialhilfe-Vollzugs nun nicht mit Agenden betraut wird und ihm lediglich eine „Briefkastenfunktion“ bei der Entgegennahme von Anträgen zukommt, ist die Übertitelung des Artikels 7 mit „One-Stop-Shop“ obsolet.
AMS: Ressourcen, Qualifizierung, Projekte?
Das AMS soll im Rahmen der allgemeinen Zielvorgaben einen besonderen Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Wiedereingliederung arbeitsfähiger BezieherInnen von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in das Erwerbsleben setzen. Da Konkretisierungen – in Hinblick auf den Charakter der Maßnahmen zur Wiedereingliederung, aber auch im Sinne der Quantifizierung dafür bereitzustellender Budgetmittel – fehlen, ist eine qualifizierte Bewertung jedoch nicht möglich.
Das
Arbeitsmarktservice hat bisher eine eher zweifelhafte Performance
gegenüber Menschen mit Teilerwerbsfähigkeit abgeliefert. Viel Druck,
wenig Zeit, wenige passende Angebote für diese Personengruppe. Da geht es
um multiple Problemlagen, nicht nur um Arbeitsvermittlung: Wohnen,
Kinderbetreuung, gesundheitliche Probleme, psychische Beeinträchtigungen,
Schuldenregulierung. Mit welchen Ressourcen, mit welchen Angeboten und mit
welchen MitarbeiterInnen wird das AMS die neuen Herausforderungen
bewältigen? Diese neuen Anforderungen decken sich kaum mit dem
Selbstverständnis des Vollzugs innerhalb des AMS. Derzeit ist dieses in
aller Regel kein „soziales Servicecenter“, wo solch weitergehende
Hilfestellungen angeboten würden.
Ob die Reform der Sozialhilfe mit Reformen im Bereich der aktiven
Arbeitsmarktpolitik gekoppelt werden wird und wenn ja, mit welchen, ist aus
heutiger Perspektive völlig unklar.
Die Beratungskompetenz des AMS muss erheblich erweitert werden, sollte der Zielsetzung in Art. 7 tatsächlich entsprochen werden. Bisher waren die MitarbeiterInnen des AMS schon sehr gefordert, qualitative Beratung in Bezug auf den Arbeitsmarkt, die Arbeitsqualifizierung und die Vermittlung zu bieten. Durch die BMS werden nun auch Beratungsleistungen nachgefragt werden, die bisher ganz klar den Sozialabteilungen (von Gemeinden, Städten und Ländern) zugeordnet wurden. Hier ist eine massive Qualifizierungsoffensive erforderlich. Darüber hinaus regen wir dringend an, in den Beratungszentren des AMS Sozialarbeit quantitativ ausreichend vorzusehen. Widrigenfalls besteht die Gefahr, dass nur Informationen über die BMS weitergegeben, aber nicht an konkreten Problemlösungen gearbeitet werden kann.
Wir bedauern, dass eine analoge Selbstverpflichtung der Länder fehlt, für teil-erwerbsfähige Personen, deren Vermittlung auf den regulären Arbeitsmarkt nur langfristig oder unter gar nicht möglich ist, qualitativ hochwertige Beschäftigungs- und Arbeitsplätze in bedarfsdeckendem Umfang zu schaffen.
Clearingstellen
Das in den Erläuterungen (vgl. auch Art. 17) angesprochene und als vorbildhaft gelobte berufliche Diagnosezentrum (Wien) wird in der Praxis nicht für alle Anspruchsgruppen als unterstützend erlebt. Gerade für psychisch kranke Menschen stellt ein formalisierter Zugang (mit vielfachen Wartezeiten, mehrfachen Untersuchungen etc.) eine zusätzliche Hürde da. Unsere Erfahrung auch im Bereich der Pensionsversicherungen zeigt, dass hier ein – bisher mögliches und durch kooperative Lösungen umgesetztes – individuelles Vorgehen notwendig ist (von kurzfristig vereinbarten Untersuchungsterminen bis hin zu notwendigerweise zu erstellenden „Aktengutachten“, wenn ausreichend qualitative Unterlagen, z.B. Krankenhausaufenthalte etc., vorliegen).
Die Klarstellung, dass Angebote des AMS „arbeitsfähigen“ KlientInnen vorbehalten bleiben sollen, lenkt den Blick auf Kriterien und Verfahren der Feststellung der Erwerbsfähigkeit in Österreich, die in einer faktischen Ungleichbehandlung resultieren: Gemäß den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) kann eine von zwei Personen, die beide eine identische gesundheitlichen Situation bzw. ein identischen medizinisches Leistungskalkül aufweisen, als erwerbsfähig eingestuft werden. Dahingegen kann die andere als erwerbsunfähig eingestuft werden oder ein Rehabilitations-Angebot erhalten. Der Unterschied wird darin bestehen, ob Berufsschutz geltend gemacht werden kann oder nicht. Die realen Chancen, am Arbeitsmarkt wieder einen Arbeitsplatz zu finden, sind für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ebenso wenig von Relevanz wie die Frage, ob es verfügbare, offene Stellen bei den Verweisungsarbeitsplätzen gibt.
Mehr Bürokratie: “Two- or Three-stop-shop”
Für erwerbslose Menschen, die auf zusätzliche Leistungen durch Bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen sind, werden weiterhin verschiedene Stellen zuständig sein. In vielen Fällen kann dies sogar zusätzliche Bürokratie und zusätzliche Wege bedeuten - zuerst AMS, da Arbeitsfähigkeit nicht endgültig geklärt; dann Sozialamt, da mehr als nur „Aufstocker“. (Oder es bleiben alle Wege wie sie waren, nur dass das AMS eine Briefkastenfunktion bekommt).
Jedenfalls wird die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen und Annahme der Anträge durch das AMS eine zusätzliche Vorsprache und damit einen weiteren Termin bei der zuständigen Behörde des Landes (auch hier sind wieder mindestens zwei Behörden involviert) nach sich ziehen.
Die Auswirkung der Änderungen bei der Antragstellung der BMS für „Dauerleistungsbezieher“ der bisherigen Sozialhilfe oder für Menschen, die einen Folgeantrag stellen müssen, bleibt unklar. Unscharf wird wieder auf die Länderkompetenz verwiesen.
Artikel 8 - Krankenversicherung
Die Armutskonferenz geht davon aus, dass durch den generellen Entfall der Rezeptgebühr für Sozialhilfe-EmpfängerInnen, von der SozialhilfeempfängerInnen bislang nur auf Antrag hin befreit wurden, auch sichergestellt ist, dass künftig für SozialhilfeempfängerInnen so wie für andere von der Rezeptgebühr Befreite auch kein Selbstbehalt bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln anfällt, was für einen wesentlich verbesserten Zugang sorgt.
Spitalskostenbeitrag für Mitversicherte
Versicherte, die von der Bezahlung der Rezeptgebühr befreit sind, sind auch von der Bezahlung des Spitalskostenbeitrags befreit. Dies gilt allerdings nicht für ihre mitversicherten Angehörigen (§ 447 f Abs 7 ASVG). Derzeit ist es so, dass Versicherte mit einem niedrigen Einkommen (Alleinstehende bis € 747, Ehepaare bis € 1.120,-) und deren Angehörige von der Rezeptgebühr befreit sind. Der Spitalskostenbeitrag in der Höhe von € 10,47 (bzw. reduziert € 8,27) pro Tag entfällt für den Hauptversicherten, wenn er rezeptgebührenbefreit ist. Der Spitalskostenbeitrag für mitversicherte Angehörige beträgt € 15,60 pro Tag (d.i. 10% der Kosten) für 28 Tage im Jahr, entfällt aber leider nicht. Oft sind davon Ehefrauen, die selbst schwer krank sind, Hausfrauen und Mütter, die mit ihrem Ehemann mitversichert sind, Kinder psychisch kranker Menschen oder arme Eltern psychisch kranker oder geistig behinderter Kinder betroffen. Bei Krankenhausaufenthalten entstehen so hohe Kosten, die für die betroffenen Familien nur schwer bis gar nicht zu bezahlen sind.
Artikel 10 - Mindeststandards
Die Definition der „Bedarfsgemeinschaft Haushalt“ findet sich lediglich in den Erläuterungen, nicht aber in der Vereinbarung selbst, was insofern unzureichend ist, als die Abgrenzung von Lebensgemeinschaften und „echten“ Wohngemeinschaften die Sozialhilfebehörden in der Vergangenheit immer wieder vor Probleme gestellt hat. Nun sollen offenbar Lebensgemeinschaften und Wohngemeinschaften leistungsrechtlich gleich gestellt werden. Dabei gehen die Erläuterungen von der Annahme aus, dass bei Wohngemeinschaften „ebenfalls regelmäßig von einem geringeren Aufwand für den Lebensunterhalt als bei allein lebenden Personen auszugehen ist“. Das mag für die Wohnbedarfe zutreffen. Da Wohngemeinschaften aber nicht notwendigerweise auch darüber hinaus gehende Wirtschaftsgemeinschaften sind, sind Einsparungsmöglichkeiten in anderen Lebensbereichen keinesfalls vorauszusetzen. Wir können deshalb dieser Sichtweise eines Haushalts als „Bedarfsgemeinschaft“, auch wenn es keine familienähnlichen oder verwandtschaftlichen Beziehungen gibt, nicht zustimmen.
Nicht zustimmen kann die Armutskonferenz auch der Erwartung, dass durch die Kopplung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung und Ausgleichszulagenrichtsatz ein beträchtlicher Teil der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für Unterhaltspfändungen herangezogen werden darf. Das ist aus Sicht der Unterhaltsberechtigten und auch aus frauenpolitischer Sicht (die Mehrzahl der Unterhaltsberechtigten sind Frauen und Kinder) zunächst zu begrüßen. Es kann aber auch dazu führen, dass der Lebensunterhalt der unterhaltspflichtigen Person nicht sichergestellt werden kann.
Die Armutskonferenz spricht sich deshalb gegen die Unterhaltspfändbarkeit der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und für eine grundlegende Reform des Unterhaltsvorschusses aus, damit legitime Unterhaltsansprüche gewahrt werden, ohne die Unterhaltspflichtigen Armutslagen auszusetzen. Das würde bedeuten, dass das Existenzminimum der Kinder und allenfalls der (Ex-)EhepartnerInnen in solchen Fällen durch den Staat sicherzustellen ist.
(2) Ausgangswert
Die Angleichung von Mindestsicherung, Sozialhilfe und Ausgleichszuglagenrichtsatz führt nicht notwendigerweise dazu, dass MindestpensionistInnen und BezieherInnen der BMS ein gleich hohes verfügbares Einkommen erzielen werden. Denn die Abdeckung jenes Wohnungsaufwands, der im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die pauschalisierte Leistung offen bleibt, wird vom Willen des Landesgesetzgebers abhängig gemacht. Deshalb ist durchaus möglich, dass AusgleichszulagenbezieherInnen aufgrund von Mietbeihilfen, die der Gruppe der PensionistInnen vorbehalten bleiben, über ein höheres verfügbares Einkommen als BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung verfügen werden.
(3) Gewichtung in Mehrpersonenhaushalten
Die für Kinder vorgesehenen Prozentsätze sind aus Sicht der Armutskonferenz zu gering bemessen und sollten unbedingt erhöht werden, fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, ob das vierte Kind tatsächlicher weniger Kosten verursacht als die ersten drei Kinder und nicht im Gegenteil erhebliche Mehrkosten.
Dennoch anerkennen wir, dass im vorliegenden Entwurf auf EU-SILC Bezug genommen wird und möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Armutsgrenze nach EU-SILC (EU-SILC 2006 mit dem Referenzjahr 2005: 893 Euro, Jahreszwölftel) und damit die den einzelnen Familienmitgliedern zugemessenen Eurobeträge beträchtlich über dem Nettobetrag der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegen.
Davon abgesehen ist man bei der Bemessung der Leistungen für Personen über 14 Jahre von den Konventionen des EU-SILC bewusst abgewichen: Während über 14-jährige in EU-SILC als Erwachsene und deshalb mit dem Gewichtungsfaktor 0,5 bewertet werden, kommt der Erwachsenen-Richtsätze bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur für volljährige Personen zur Anwendung, d.h., die Gruppe der 14- bis 18-Jährigen wird schlechter gestellt als in EU-SILC, was sachlich nicht gerechtfertigt ist und daher aus Sicht der Armutskonferenz geändert werden soll.
Bisher war es im Rahmen der Sozialhilfe als Einzelfallhilfe möglich, die Richtsätze bei entsprechendem Bedarf zu überschreiten. Zuschläge für Haushalte mit erhöhten Belastungen (z.B. in Folge chronischer Erkrankungen, Behinderung, …). Das ist im vorliegenden Entwurf nicht als Anspruch vorgesehen. Hier ist eine Verpflichtung aller LandesgesetzgeberInnen erforderlich, verbindliche Zuschläge mit einer Mindesthöhe für zu definierende Belastungen zu gewähren. Das „Verschlechterungsverbot“ scheint uns in diesem Fall keine ausreichende Sicherheit zu bieten
(4) Auszahlung 14 Mal pro Jahr
Da die Auszahlungsmodalitäten nicht geregelt sind, können die LandesgesetzgeberInnen diese bestimmen. Das kann dazu führen, dass der Betrag der Mindestsicherung nicht monatlich erhöht wird, sondern beispielsweise nur zwei Mal jährlich zu Auszahlung kommt, was speziell bei kurzfristigen Bezügen zu Ungleichbehandlungen führen kann. Die Armutskonferenz spricht sich dafür aus, die monatlichen Auszahlungen verbindlich um ein Sechstel zu erhöhen.
(6) Ersatz durch Sachleistungen
Die weitgehend undefinierte Möglichkeit, Geldleistung durch Sachleistung zu ersetzen, beinhaltet die Gefahr einer bundesweit unterschiedlichen Praxis und im schlimmsten Fall eines Missbrauchs für Sanktionierungen in Form von Willkürakten und Disziplinierung. So kann nicht verhindert werden, dass beispielsweise der Bedarf für Ernährung mit Lebensmittelgutscheinen abgegolten wird oder der Wohnbedarf durch das Bereitstellen von Schlafplätzen. Die Ausnahmen für Sachleistungen sollten dementsprechend näher erläutert werden.
Vorgeschlagen wird in jedem Fall aus Sicht von Organisationen, die mit Wohnungslosen oder von einer drohenden Delogierung Betroffenen arbeiten, ein Abs. 7 wie folgt:
Abs. 7
Handelt es sich bei der den Sachleistungen um die Gewährung von Wohnraum, ist dieser nach international anerkannten Standards (siehe FEANTSA - European Federation of National Organisations working with the Homeless) bereit zu stellen.
Artikel 11 - Unterkunft
(1) Wohnraum
Aus Sicht der Armutskonferenz ist es angebrachter von Wohnraum und Wohnkosten zu sprechen anstatt von Unterkunft und Unterkunftsbedarf, da der Begriff Unterkunft einen zu breiten Spielraum Wohnstandards betreffend offen lässt.
Grundsätzlich ist der Rechtsanspruch von 25% des Mindeststandards für einen Einpersonenhaushalt nicht ausreichend, um die tatsächlichen Wohnkosten zu decken, insbesondere im städtischen Bereich. Aktuelle empirische Untersuchungen belegen, dass unter 900 EUR Haushaltseinkommen der Anteil von Wohn- und Energiekosten 35% ausmacht. Je weiter das Haushaltseinkommen abnimmt, umso mehr erhöht sich dieser Anteil.
Die Bestimmung, dass die Länder zusätzliche Leistungen „zumindest auf der Grundlage des Privatrechts“ gewährleisten sollen, ergibt keinen Rechtanspruch auf Deckung der tatsächlich anfallenden Wohnungskosten. Wir schlagen deshalb vor, dass sich die Länder dazu verpflichten, zumindest im bisherigen Ausmaß der Sozialhilfe-Richtsatz-Verordnungen Leistungen zur Abdeckung der Wohnkosten mit einem Rechtsanspruch zu versehen (vgl. auch Artikel 3).
Artikel 12 - Zusatzleistungen
Die Hilfen in besonderen Lebenslagen sind weiterhin nicht mit Rechtsansprüchen ausgestattet.
Dies ist aus Sicht der Armutskonferenz nicht tragbar, denn schließlich kommt den Hilfen in besonderen Lebenslagen die Aufgabe zu, Kosten für Bedarfe abzudecken, die nicht zu den alltäglichen Bedürfnissen gezählt werden können, deswegen aber nicht weniger elementar sind, z.B. Kosten bei der Geburt eines Kindes, für Kautionen, Maklergebühren und Instandsetzungskosten bei einer erforderlichen Übersiedelung, für Reparaturen und nicht durch die Krankenkasse bzw. Krankenhilfe gedeckte Kosten bei Krankheiten (z.B. Allergien).
Wir befürchten, dass Anträge auf Hilfe in besonderen Lebenslagen künftig u.a. mit dem Argument abgelehnt werden, dass die 13. und 14. Sonderzahlung angespart hätte werden können und die AntragstellerInnen in diesem Falle nicht auf Unterstützung durch Sozialhilfemittel angewiesen wären.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es im Rahmen des Mindeststandards ‑ und wahrscheinlich auch im Rahmen der zusätzlich von den Ländern zu gewährenden Leistungen für das Wohnen ‑ zu einer unzureichenden Abdeckung der Wohnkosten (inkl. Energie) kommen wird. Das wiederum wird zu einer „de-facto“ Zweckbindung der 13. und 14. Zahlung für Miet-, Betriebs- und Energiekosten führen.
Es sollte daher ein bundesweit einheitlicher Katalog von Sonderbedarfen erstellt werden. Die darin enthaltenen Leistungen sollten mit einem bundesweiten Rechtsanspruch versehen werden.
Artikel 13 – Berücksichtung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
Regress nicht am Schluss, dafür am Anfang
Die Begrenzung des Regresses in Art. 15 werten wir als bedeutsame Verbesserung gegenüber dem Status Quo des Sozialhilferechts. Sie kann allerdings nicht darüber hinweg täuschen, dass der weite Angehörigen-Begriff des ABGB beim Zugang zu Sozialhilfe aufrecht bleibt, sofern die Landesgesetzgeber in der Umsetzung der 15a-Vereinbarung nicht für enger gefasste Unterhaltsverpflichtungen sorgen.
Auf die längst fällige Modernisierung des Angehörigen-Begriffs im Sozialhilfewesen wurde bei der Festsetzung von Unterhaltspflichten im Rahmen der 15a-Vereinbarung verzichtet. Deshalb können Sozialhilfebehörden auch in Zukunft verlangen, dass Personen Unterhalt von Verwandten einfordern (und notfalls einklagen), die nach heutigem Verständnis nicht zum engen familiären Kreis gezählt werden können und die mit d. AntragstellerIn auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen: So z.B. Eltern und selbst Großeltern für ihre großjährigen (Enkel-)Kinder – und vice versa.
Gewalt
Wahrscheinlich ist auch, dass es zu Verwandten, die die betroffene Person nicht von sich aus unterstützen, u.U. keine Beziehung gibt oder aber die Beziehung durch massive Konflikte oder sogar Gewalt gekennzeichnet ist bzw. war und es in Folge zu einem Beziehungsabbruch kam. Zwar hält die 15a-Vereinbarung in Abs. 2 fest, dass die Rechtsverfolgungspflicht dann nicht verlangt werden darf, wenn die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte „offenbar aussichtslos oder unzumutbar“ ist. Die Erläuterungen fassen das Kriterium „Unzumutbarkeit“ aber sehr restriktiv im Sinne drohender Gefahr neuerlicher häuslicher Gewalt, „weil etwa ein Betretungsverbot verhängt worden ist“. Unserer Erfahrung nach kommt es bei häuslicher Gewalt aber in sehr vielen Fällen zu keiner Anzeige bzw. einem Betretungsverbot. Auch flüchten viele Frauen, sofern ihnen die Option offen steht, nicht ins Frauenhaus, sondern zu Verwandten oder FreundInnen. Damit wird das Faktum häuslicher Gewalt in vielen Fällen nicht „amtsbekannt“ und bleibt somit auch schwer nachweisbar.
Der weit gefasste Angehörigen-Begriff des ABGB nimmt auf tatsächlich vorfindbare innerfamiliäre Unterstützungs- wie auch Gewaltstrukturen keine Rücksicht und wird deshalb unserer Einschätzung nach auch weiterhin für ein hohes Maß an Nicht-Inanspruchnahme im letzten Netz des österreichischen Sozialstaates führen.
Vollzugproblem
Das die „unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung“„in jedem Fall“ zu gewährleisten ist, wie in Abs. 2 festgeschrieben, ist schon jetzt geltendes, aber nicht geübtes Recht – auch hier liegt das Problem im Gesetzesvollzug, wie die Ergebnisse der Sozialhilfe-Studie der Armutskonferenz deutlich machen.
Zu Absatz 2:
Die Regelung des Abs. 2 betreffend der Rechtsverfolgung ist zu streichen, da sie mit ein Grund für die Nicht-Inanspruchnahme in der derzeitigen Sozialhilfe darstellt. Die Formulierung „offenbar aussichtslos oder unzumutbar“ lässt den Behörden zu große Interpretationsspielräume. Die Frage, welche Ansprüche hinsichtlich Aussichtslosigkeit oder Unzumutbarkeit nicht verfolgungswürdig sind, müssen definiert werden bzw. auch, wer das unter welchen Voraussetzungen feststellen kann.
Die klagsweise Geltendmachung bedarfsdeckender Ansprüche gegen Dritte ist auch unter Ausnützung der Möglichkeiten von Verfahrenshilfe mit Prozesskostenrisiko behaftet. Darüber hinaus kann die rechtskräftige Erledigung mehrere Jahre dauern und eine ungewisse Exekutionsführung nach sich ziehen. Nicht zuletzt besteht bei vielen Menschen eine nachvollziehbare Scheu, sich mit nahen Angehörigen in strittigen Verfahren auseinanderzusetzen. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Dritte soll daher dann nicht für einen Leistungsbezug erforderlich sein, wenn diese an das Land abgetreten werden.
Aus Sicht der Bewährungshilfe gehen wir davon aus, dass Entlassungsgeld (§§ 54 Abs. 5, 150 Abs. 3 und 156 Abs. 3 StVG) als Ersparnis mit nicht zwingend zu verwertendem Freibetrag gilt. Entsprechend § 291d Abs. 4 EO soll dieser Freibetrag das Sechsfache des Ausgangswertes für Mindeststandards ausmachen.
Zu Absatz 4:
Bedauerlicherweise wird nach Beiziehung der Erläuterungen offensichtlich, dass die Gestaltung der Ausnahmen von der Vermögensverwertungspflicht den Landesgesetzgebern überlassen bleibt, was zu bundesweit uneinheitlichen Standards führen wird. Mit Blick auf Mehrpersonenhaushalte ist die Freigrenze jedenfalls zu niedrig angesetzt.
Zwar ist davon auszugehen, dass die meisten Personen, die Sozialhilfe beantragen, keine oder nur geringfügige Ersparnisse haben – was in vielen Fällen auch erst zu einem Antrag auf Sozialhilfe führen dürfte. Speziell mit Blick darauf, dass bei Bedarf nicht verbindlich mit Hilfen in besonderen Lebenslagen bzw. Sonderbedarf gerechnet werden kann und in diesem Fall zwangsläufig auf Ersparnisse – sofern vorhanden ‑ zurückgegriffen werden muss, ist es angesichts des Ziels der dauerhaften Überwindung oder zumindest Linderung von Armutslagen aber ökonomisch wie sozialpolitisch unsinnig, Vermögensfreigrenzen zu knapp zu bemessen.
Die Gefahr, dass Vermögensverwertungsbestimmungen die Nichtinanspruchnahme der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bedingen werden, sehen wir im Speziellen hinsichtlich der grundbücherlichen Sicherstellung von Immobilien, die vor allem in ländlichen Gebieten, wo ein überwiegender Teil der Bevölkerung im Eigenheim lebt, relevant sein wird. Dass eine solche Sicherstellung erst nach 6 monatigem Leistungsbezug erfolgen und ein Verkauf bei selbstgenutztem Wohnraum anders als bisher nicht verlangt werden darf, stellt gegenüber dem Status Quo eine wesentliche Verbesserung dar. Von der sechsmonatigen Schonvermögensbestimmung profitieren können werden aber nur solche Haushalte, denen es gelingt bzw. gelingen kann, innerhalb dieser Frist wieder von Sozialhilfe unabhängig zu werden.
Der Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist aber vielen AlleinerzieherInnen mit kleinen Kindern und im besonderen langzeiterwerbslosen Personen mit multiplen Vermittlungshindernissen verstellt. Unbillige Härten sehen wir gerade auch für Personen, die für eine Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitspension zu „gesund“, für die faktische Vermittelbarkeit auf den regulären Arbeitsmarkt aber zu krank – und häufig wohl auch zu alt ‑ sind. Für die Zuerkennung der genannten Frühpensionen ist nicht nur die gesundheitliche Situation ausschlaggebend, sondern u.a. auch der mit der Qualifikation verbundene Berufsschutz. Das führt dazu, dass von zwei Personen mit identischen gesundheitlichen Einschränkungen und faktisch auch gleich schlechten Chancen auf dem regulären Arbeitsmarkt die eine ins Pensionssystem mit seiner Mindestsicherung via Ausgleichszulage überwechseln kann, das keine Vermögensverwertungsbestimmung kennt, während die andere bei einem Notstandshilfe-Bezug unter der Sozialhilfeschwelle auf Mindestsicherung via Bedarfsorientierte Mindestsicherung verwiesen wird und diese Mindestsicherung mit einer grundbücherlichen Sicherstellung auf das Eigenheim „bezahlen“ muss, die noch dazu nicht verjährt und auch die Erben belastet.
Die Benachteiligung von Personen, die langfristig bis dauerhaft nicht in den regulären Arbeitsmarkt zu vermitteln sind, zeigt sich auch bei sonstigen Vermögenswerten ausgenommen Immobilien wie z.B. Lebensversicherungen oder einer anderen „angemessenen privaten Altersvorsorge“.
Art. 14 – Einsatz der Arbeitskraft
Zu Abs. 1 und Abs. 2:
Siehe die Anmerkungen zu Art. 7.
Zu Abs. 3:
Es werden Gruppen benannt, die von der Verpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft (befristet) befreit sind. Die Liste aus unserer Sicht nicht umfassend genug. So wird es v.a. in ländlichen Gebieten auch für Kinder über 3 Jahren vielfach keine, vor allem ganztägig verfügbare „geeignete Betreuungsmöglichkeit“ geben. Im Sinne einer umfassenden Armutsbekämpfung und –vermeidung muss ein ausreichendes Angebot an Kinderbetreuung österreichweit gesichert sein.
Dass nur die betreuenden Eltern von Kindern bis zum dritten Lebensjahr von der Pflicht zum Einsatz der Arbeitskreis ausgenommen werden sollen, stellt eine Verschlechterung gegenüber derzeit bereits bestehenden Regelungen in Landessozialhilfegesetzen dar. So wird zB im SSHG in § 9 ein breiterer Spielraum ( …sowie gegebenenfalls auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder angemessen Bedacht zu nehmen ) eröffnet und Mütter mit Kindern besser gestellt. Auch im OöSHG wird die Beurteilung der Arbeitskraft im familiären Kontext gesehen (vgl. § 10) und nicht – wie die Regelungen im AlG – rein auf die Verwertung der Arbeitskraft.
Zu Abs. 4:
Für bedenklich halten wir die Bestimmung, dass ein völliger Leistungsentfall „ausnahmsweise und in besonderen Fällen“ möglich ist und im Zuge dessen nicht einmal der Unterkunftsbedarf sicher gestellt werden muss, was im Falle einer Delogierung und Reintegration durch Wohnungslosenhilfe auch mit hohen gesellschaftlichen Kosten verbunden ist. Diese Regelung widerspricht der Absicht, Armut zu vermeiden und bedeutet, dass Wohnkosten nicht mehr bezahlt werden können. Die daraus resultierende Wohnungslosigkeit kann nicht im Sinne einer modernen Armutspolitik sein.
Hinzu kommt, dass, wenn auch die Leistungen an Familienangehörige im Mehrpersonenhaushalt im Zuge von Sanktionsmaßnahmen nicht gekürzt werden dürfen, doch klar ist, dass das sanktionierte Familienmitglied auch im Rahmen des gekürzten Haushaltseinkommens „mitgetragen“ werden muss. D.h., dass faktisch auch die (unmündigen) Familienmitglieder der mit Leistungskürzung belegten Person sanktioniert werden.
Die in Abs. 4 vorgeschlagenen Möglichkeiten einer Leistungskürzung erscheinen in Hinblick auf ihre existenzgefährdende Wirkung als viel zu weitreichend. Voraussetzung für die Leistungskürzung soll nicht nur eine Ermahnung, sondern ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid über die Arbeitsfähigkeit sein. Die für einen völligen Entfall im Entwurfstext genannten Voraussetzungen („… ausnahmsweise und in besonderen Fällen …“) sind abgesehen von der Unverhältnismäßigkeit einer solchen Sanktion auch als vollkommen unbestimmt zu kritisieren.
zu Abs. 5:
Die Höhe des Freibetrags kann nicht im Mindesten als „angemessen“ bewertet werden. Maximal bleiben, unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung, monatlich 127 € anrechnungsfrei. D.h., maximal können pro Arbeitstag einer 5-Tage-Woche ca. 5,90 € verdient werden, weshalb man auch sagen kann, dass es sich faktisch um 1-Euro-Jobs handelt.
Wie eine „Entlohnung“ in solch niedriger Höhe „jene Arbeitsanreize schaffen [soll], die vielfach für eine erfolgreiche (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig, zumindest aber hilfreich sind“ (Erläuterungen), bleibt offen. Dies gilt umso mehr, als die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft im Entwurf inhaltlich unbestimmt bleibt und auch repressive Maßnahmen denkbar sind, die nicht an der Würde, den Ressourcen und Zukunftsperspektiven der TeilnehmerInnen orientiert sind, sondern „Arbeit um der Arbeit willen“ statuieren und deshalb für die Reintegration in den regulären Arbeitsmarkt bzw. die soziale und psychische Stabilisierung der TeilnehmerInnen von zweifelhaftem Wert sind. Der Zwang zu atypischer, nachhaltig dequalifizierender Arbeit ist kontraproduktiv.
Art. 15 - Ersatz
Der Kreis der regresspflichtigen Personen wurde ebenso deutlich wie sachgerecht eingegrenzt. Aus unserer Sicht muss die gleiche Begrenzung auch für den Kreis der unterhaltspflichtigen Personen in Art. 13 getroffen werden.
Kritisch sehen wir im Zusammenhang der Verjährung, dass grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nicht verjähren. Die Aussicht, das Eigenheim zu verlieren oder aber mit Schulden vererben zu müssen, wird ein wesentlicher Grund für die Nicht-Inanspruchnahme der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ sein.
Art. 16 – Zugang zu den Leistungen und Verfahren
Für das Erreichen dieser Ziele ‑ höhere Rechtssicherheit, raschere Entscheidungen und effektiverer Rechtsschutz – werden verfahrensrechtliche Neuerungen allein nicht ausreichen:
Der Status Quo des Sozialhilfewesens zeichnet sich durch unternormierte Gesetze aus, die den vollziehenden Behörden große Ermessenspielräume einräumen, die zu einem auch innerhalb eines Bundeslandes uneinheitlichen Vollzug führen, vor allem aber für die KlientInnen keine klar erwartbaren Leistungen mit sich bringen. Hohe Rechtssicherheit setzt deshalb klar normierte Gesetze voraus. Bei Aspekten, wo eine Regelung innerhalb des Gesetzes nicht sinnvoll ist, braucht es eindeutige, öffentlich zugängliche Vollzugs-Verordnungen. Entsprechende Sozialhilfe-Vollzugshandbücher existieren bereits in einigen Bundesländern, diese werden aber – rechtswidrig – als Erlässesammlungen klassifiziert. Deshalb müssen sie weder veröffentlicht werden noch dürfen sie in Bescheid-Begründungen einfließen – weshalb sich Berufungen gegen Bescheide auch nicht auf diese Handbücher stützen können.
Für die verpflichtende Schriftform von Erledigungen gilt, dass sie den Rechtsschutz insofern fördern, als nur durch die Schriftform gegen Erledigungen berufen werden kann. Faktischer Rechtsschutz erfordert aber darüber hinausgehende Maßnahmen. So z.B. verbesserte Informationsangebote für potentielle Anspruchsberechtigte – das bestehende Beratungsangebot sozialer NPOs ist dafür nicht ausreichend. Die zusätzlich zu schaffenden, auf Sozialhilfefragen spezialisierten, von den Sozialämtern unabhängigen und auch örtlich getrennten Beratungsstellen müssen zudem den Charakter von Rechtsdurchsetzungsagenturen haben, wo KlientInnen die Rechtmäßigkeit von Bescheiden überprüfen lassen können. Sie müssen im Namen ihrer KlientInnen gegen Bescheide berufen können und in diesem Zusammenhang auch in der Lage sein, die Kosten zu übernehmen, sollte es notwendig sein, im Berufungsverfahren bis vor Gericht zu gehen.
Der Entwurf für die gegenständliche 15a-Vereinbarung gibt jedoch wenig Hoffnung, dass Rechtsicherheit und –schutz über die Etablierung von eigenständigen Sozialhilfe-Verfahrensregeln hinaus in bedarfsdeckendem Ausmaß gefördert werden soll: zwar verpflichten sich die Länder in Abs. 3 auf die „Vorsorge für dezentrale, niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote“. Allerdings wird diese Selbstverpflichtung unter den Vorbehalt des ‑ nicht näher bestimmten – „wirtschaftlich vertretbaren Ausmaßes“ gestellt. Und da es ein Mindestmaß an solchen Beratungs- und Betreuungsangeboten ‑ vor allem durch soziale NPOs – jetzt schon gibt, rechnen wir nicht mit einer relevanten Ausweitung des Angebots, obwohl vor allem der ländliche Raum massiv unterversorgt ist.
Mindestsicherung: sollte auch von Amts wegen gewährt werden, wenn den „geeigneten Stellen“ – und zwar egal auf welche Art – Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern. Dieses bisher in allen Sozialhilfegesetzen enthaltene Prinzip ist im Entwurf für die 15a-Vereinbarung nicht zu finden.
Angeregt wird weiters , dass die Soforthilfe zeitlich näher eingegrenzt wird, z. B. kann festgelegt werden, dass für Soforthilfe innerhalb einer Woche ein Termin vergeben wird, sollte der Antrag beim AMS oder einer Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
Der Grundsatz, dass Soforthilfe inkl. Geldauszahlung durch dezentrale niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote zumindest innerhalb einer Woche geleistet werden soll, fehlt.
Im Detail:
Entsprechend der Schutzbedürftigkeit der Anspruchsberechtigten sollte die Berufungsfrist auf 6 Wochen verlängert werden.
Abs. 2, 3. ist mit dem Begriff „unverzüglich“ zu wenig konkretisiert. Zudem bestehen in den zuständigen Landesbehörden weitere Verfahrenswege, die untragbare Verzögerungen in der Bearbeitung der Anträge zur Folge haben werden.
Zu Abs. 2,3.a ist festzuhalten, dass eine Mitwirkung der Betroffenen, je nach den Lebensumständen, oft nur eingeschränkt möglich ist, und daher eine amtswegige Leistung vorgesehen werden muss, wenn die Umstände dies erfordern.
In Abs. 2,3.c ist die Soforthilfe zwar festgehalten, jedoch fehlt eine Konkretisierung, mit welcher zeitlichen Perspektive und bei welcher Stelle Leistungen bezogen werden können. Dies muss unbedingt festgeschrieben werden da die Behebung von Notlagen nicht aufschiebbar ist und nur greifen kann wenn unmittelbar gehandelt wird.
Zu Abs. 2,4.a: die schriftliche Form des Bescheiderlasses ist in jedem Fall notwendig, um die Rechtssicherheit und Information der Betroffenen zu gewährleisten. Nur so sind Entscheidungen nachprüfbar und eine ordnungsgemäße Abwicklung garantiert.
An keiner Stelle werden im vorliegenden Entwurf die Auszahlungsmodalitäten festgehalten. AlVG-Leistungen werden derzeit bis spätestens 8. des Folgemonats im Nachhinein ausgezahlt. Wohnkosten sind im Normalfall im Vorhinein (zu Monatsbeginn) fällig, und die Mittel für Ernährung werden laufend benötigt. Da man davon ausgehen kann, dass der Auszahlungsmodus der AlVG-Leistungen nicht verändert werden kann und wird, entstehen damit inakzeptable Finanzierungslücken, die geschlossen werden müssen.
Es ist weiters für den Anspruchsberechtigten unzumutbar, auf unterschiedliche verfahrensrechtliche Bestimmungen verwiesen zu werden. So müsste etwa ein Mensch mit einer psychischen Erkrankung, der in Wien lebt, seinen Anspruch, auf soziale Dienste (Heimhilfe) auf das Wiener Sozialhilfegesetz, den Anspruch auf Besuch einer Beschäftigungstherapie auf das Wiener Behindertengesetz und seinen Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung auf eine derzeit nicht ersichtliche Rechtsgrundlage stützen.
Artikel 17
Wie bereits bei den Anmerkungen zu Art. 7 festgehalten, benachteiligen die Regelungen und Verfahren zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit gesundheitlich eingeschränkte Personen ohne Berufsschutz und nehmen zudem auf die Bedingungen am regulären Arbeitsmarkt keine Rücksicht. Dass die Sozialhilfeträger wie auch das AMS darauf verpflichtet werden, erforderliche Vorkehrungen für eine einheitliche Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu treffen, ist ein relevanter Aspekt, der aber am Grundproblem – dem Fehlen einer ausreichend großen Zahl an geeigneten Arbeitsplätzen für Personen mit physischen oder psychischen Einschränkungen, aber ohne Invaliditäts-Status – nichts ändert.
Nachdem bei der Frage der Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf dem § 8 AlVG verwiesen wird, bleibt offen, welchen Stellenwert der Passus in Abs. 2 haben soll, wonach eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person vorgenommen werden soll, durch „Perspektivenabklärung, Erhebung einer Kompetenzbilanz sowie eine Sozialanamnese“, da diese Aspekte im ALVG keine Rolle spielen.
Dass der Abs. 2 die gegenseitige Anerkennung von Clearinggutachten in strittigen Fällen festschreibt, ist erfreulich. Allerdings normiert bereits der § 8 Abs. 3 AlVG, dass „die ärztlichen Gutachten der regionalen Geschäftsstellen einerseits und der Sozialversicherungsträger andererseits […] soweit es sich um die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit handelt, gegenseitig anzuerkennen [sind]“. In der Realität kommt es jedoch – vor allem zwischen AMS und Pensionsversicherungsträgern ‑ in sehr vielen Fällen zu Mehrfachbegutachtungen und widersprüchlichen Gutachten zulasten der betroffenen Menschen. Dieselbe Person kann von den GutachterInnen des AMS als nicht erwerbsfähig, von den GutachterInnen der Pensionsversicherung aber als sehr wohl erwerbsfähig eingestuft werden – die objektive Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung scheint mit großen Problemen verbunden zu sein, was auch mit mangelnder Normierung des Verfahrens zusammenhängen dürfte. Analysen der Gutachten zeigen, dass die Ergebnisse der medizinischen Gutachten wesentlich von der Person des/der Sachverständigen abhängen.
Offen bleibt, wie die Zusammenarbeit zwischen AMS und Sozialhilfeträgern zur Förderung von erwerbslosen BezieherInnen der „Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ gestaltet wird. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass Fragen der Kostenteilung bei derartigen Projekten im Abschnitt über die Finanzierung nicht vorkommen.
Jeder, der in diesem Bereich arbeitet, weiß, dass die Einteilung in „arbeitsfähig“ und „nicht-arbeitsfähig“ den Problemlagen der Betroffenen nicht gerecht wird. Das ist eine realitätsferne Annahme, die die „Sozialhilfe-Restklientel“ stigmatisiert und die anderen unter dem Motto „Arbeit um jeden Preis“ in neue ArmutsarbeiterInnen wie ElendsunternehmerInnen zu verwandeln droht. (kein Zwang zu atypischer, nachhaltig dequalifizierender Arbeit, siehe Artikel 14).
Niemand ist entweder arbeitsfähig oder arbeitsunfähig, krank oder gesund. Niemand ist Entweder-Oder. Das Dazwischen ist die sozialpolitische Herausforderung, die Nuancen wirken integrativ. Die Herausforderung ist vielmehr, wie kann soziale Sicherheit mit Teilerwerbsfähigkeiten kombiniert werden, wie können Sozialleistungen und Erwerbsarbeit durchlässig und flexibel gestaltet werden.
Wie bereits in den Anmerkungen zu Art. 1 festgehalten, finden wir es außerordentlich bedauerlich, dass es Fördermaßnahmen offensichtlich nur für jene geben soll, die aufgrund ihres Arbeitsfähigkeits-Status wieder in den regulären Arbeitsmarkt vermittelt werden können – wenn in vielen Fällen wohl nur theoretisch bzw. nicht nachhaltig. Aus unserer Überzeugung braucht es einen „erweiterten Arbeitsmarkt“ mit sinnstiftender, ressourcenorientierter, sozial anerkannter und angemessen entlohnter Beschäftigung auch für jene, die den Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt langfristig oder vielleicht dauerhaft nicht schaffen können. Denn unserer Erfahrung nach wirkt ressourcenorientierte Beschäftigung in qualitätsvollen Angeboten am erweiterten Arbeitsmarkt umfassend stabilisierend, sozial ebenso wie psychisch. Die Vermittlung in den regulären Arbeitsmarkt kann deshalb nicht das einzige Ziel von Angeboten an langzeiterwerbslose Menschen sein, besonders dann nicht, wenn multiple Vermittlungshindernisse vorliegen.
Aus den Erfahrungen des Wohnungslosenbereichs muss besonderes Augenmerk auf die Qualität und Transparenz dieser Clearingstellen einerseits, aber auch auf die Möglichkeit einer Beeinspruchung andererseits gelegt werden. Analog zu den bisherigen Vorgangsweisen im Bereich Behindertenhilfe in Wien muss außerdem darauf Bedacht genommen werden, was mit den Ergebnissen passiert bzw. welche bindenden Leistungen eine solche Begutachtung nach sich zieht. Am Beispiel der Behindertenhilfe ist zu sehen, dass allfällige Ergebnisse alleine noch zu keiner Inanspruchnahme von Leistungen berechtigen, sondern sich diese aus Kostengründen erst recht wieder nach den vorhandenen Angebot richten.
Fraglich ist, wie bei schwer (psychisch) kranken bzw. geistig behinderten Personen diese Beurteilung unter Schonung der Person vorgenommen werden kann. Es erscheint sinnvoll, auf bereits bestehende Einschätzungen wie beispielsweise die ärztliche Begutachtung durch das Bundessozialamt im Rahmen der Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe, abzustellen. Auch bei der Geltendmachung von Sonderbedarf sollte die Möglichkeit bestehen, eine bereits vorliegende Feststellung der Erwerbsunfähigkeit durch den Sozialversicherungsträger heranzuziehen. Vielfach ist für psychisch kranke und geistig behinderte Menschen eine Begutachtung mit hoher Belastung verbunden. Termine müssen wiederholt werden, da sie auch trotz Begleitungsangebot nicht wahrgenommen werden können. Flexible Terminvergabe (kurzfristig, mehrere Termine) und allenfalls die Erstellung von „Aktengutachten“ sind vorzusehen.
Artikel 18 - Datenverwendung und Statistik
Die geplante Verknüpfungsanfrage an das Zentrale Melderegister erscheint aus verschiedenen Gründen problematisch und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar. Wir vermuten, dass die Verknüpfungsanfragen den Zweck haben sollen, die Angaben von Sozialhilfe-AntragstellerInnen über Haushaltszusammensetzung und -einkommen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und so missbräuchlicher Inanspruchnahme von Sozialhilfemitteln vorzubeugen. Wenn auch diese Intention gerechtfertigt erscheint, bleibt doch fraglich, ob sie aus datenschutzrechtlicher Perspektive auch Verknüpfungsanfragen an das Zentrale Melderegister rechtfertigt.
Die Sorge gilt in diesem Zusammenhang vor allem dem Umstand, dass standardisierte Anfragen an das zentrale Melderegister einer vielfach geübten und höchst problematischen Praxis im Sozialhilfevollzug Vorschub leisten könnten: jener, den gemeinsamen Wohnort mit einem gemeinsamen Haushalt und damit einer Wirtschaftsgemeinschaft gleichzusetzen, ohne ausreichend in Bedacht zu nehmen, dass ebenso gut eine Wohngemeinschaft bzw. ein Untermietverhältnis vorliegen könnte. Hinzu kommt, dass die im Zentralen Melderegister gespeicherten Informationen über An- und Abmeldungen in einem nicht zu unterschätzenden Ausmaß nicht den tatsächlichen Wohnadressen entsprechen müssen, d.h. unter anderem, dass Personen an einer Adresse gemeldet sind, an der sie nicht (mehr) wohnen.
Aus diesen Gründen ist es notwendig, dass im Falle der Umsetzung der geplanten Novellierung im selben Gesetz dafür Sorge getragen wird, dass eine gemeinsame Wohnadresse lediglich als Indiz für einen gemeinsamen Haushalt gewertet werden darf, und weitere Überprüfungen verpflichtend sein müssen. Es dürfen jedenfalls keine Rechtsfolgen ausschließlich auf Grund der über eine Verknüpfungsanfrage erlangten Daten eintreten, was im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden muss.