Dr. theol. habil. Josef Spindelböck
Dozent für Ethik an der Phil.-Theol. Hochschule der Diözese St. Pölten
Kleinhain 6
3107 St. Pölten-Traisenpark

 

An das
Bundesministerium für Justiz
Museumstraße 7
1070 Wien
per E-Mail an kzl.b@bmj.gv.at

 

Kleinhain, am 15.06.2008

 

Stellungnahme zu 189/ME (XXIII. GP) - „Lebenspartnerschaftsgesetz“

 

Der gemäß Begutachtungsverfahren vorgelegte ministeriale Gesetzesentwurf zur Einführung eheähnlicher homosexueller Partnerschaften ist aus theologischen, sozialethischen und rechtlichen Gründen strikt abzulehnen.

Die im Schöpferwillen Gottes verankerte treue und unauflösliche Ehe zwischen Mann und Frau und die darauf gegründete Familie leistet einen entscheidenden Beitrag für das Wohl der Gesellschaft, was einen besonderen Rechtsstatus und eine spezielle Förderung für die nur zwischen Mann und Frau mögliche Ehe begründet. Durch diese in der Sache begründete Privilegierung der Ehe werden andere Lebensgemeinschaften nicht diskriminiert, wohl aber wird anerkannt, dass die Ehe zwischen Mann und Frau eine einzigartige Bedeutung für das Gemeinwohl besitzt, welcher der Gesetzgeber durch verschiedene Schutz- und Förderungsbestimmungen entspricht.

Der vorgelegte Ministerialentwurf eines „Lebenspartnerschaftsgesetzes“ entwertet und diskriminiert die Ehe zwischen Mann und Frau. Wollte man homosexuelles Zusammenleben vonseiten des Staates und der Gesellschaft besonders fördern, so wäre zu fragen, worauf sich diese Bevorzugung gründen könnte, dies auch im Hinblick auf andere Formen solidarischen Zusammenlebens, die nichts mit der Ehe zwischen Mann und Frau zu tun haben. Ein gültiges Kriterium für eine als solche zu rechtfertigende Bevorzugung gerade homosexueller Partnerschaften ist nicht erkennbar.

Rechtlich muss es unter den Bedingungen einer pluralistischen Gesellschaft ausreichen, dass privates homosexuelles Zusammenleben vonseiten des Gesetzgebers nicht aktiv behindert wird bzw. dass einzelnen homosexuell empfindenden Menschen aufgrund ihrer sexuellen Ausrichtung bzw. aufgrund einer darauf aufgebauten privaten Lebensgemeinschaft keine ungebührlichen Nachteile erwachsen. Eine positive Förderung ist hingegen auszuschließen und widerspricht dem Leitbild der auf die Ehe zwischen Mann und Frau gegründeten Familie.

Insbesondere muss die von manchen intendierte, im Gesetzesentwurf gleichwohl nicht enthaltene Möglichkeit einer Adoption von Kindern oder gar des Zugangs zu Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung für homosexuelle bzw. lesbische Paare als dem Kindeswohl abträglich und widerstreitend zurückgewiesen werden. Ein Kind braucht Vater und Mutter, und auch wenn es Situationen gibt, wo Kinder durch alleinerziehende Elternteile aufwachsen, so ist dies in keiner Weise dem aktiven Bestreben vergleichbar, für das Kind von vornherein homosexuelle bzw. lesbische „Eltern“ vorzusehen. Kinder werden damit zu Opfern einer Ideologie gemacht und als schwächste Glieder der Gesellschaft noch mehr als bisher des für sie notwendigen Schutzes beraubt.

Die in der Stellungnahme des Sekretariats der Österreichischen Bischofskonferenz sowie des Instituts für Ehe und Familie vorgebrachten Argumente sehe auch ich als wichtig und maßgeblich an und schließe mich ihnen vollinhaltlich an.

Eine Ausfertigung der Stellungnahme ergeht zugleich an das Präsidium des Nationalrats elektronisch an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at  .

 

Mit freundlichen Grüßen
Josef Spindelböck