Homosexuellen Aktion Vorarlberg

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Stellungnahme LPartG                                                      Dornbirn, am 14.06.2008

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

zum vorliegenden Begutachtungsentwurf und den eingereichten Stellungnahmen wird hiermit seitens der Homosexuellen Aktion Vorarlberg Stellung genommen.
 
Da sich das Rechtskomitee Lambda in den juristischen Fragen bereits sehr zu unseren Zufriedenheit geäußert hat, sehen wir uns lediglich als ergänzender Teil.

Öffnung der Zivilehe

Die Geschichte der Zivilehe geht zurück ins Jahr 1783, als Josef II. die Zivilehe (Ehepatent) einführte, als Trennung von Kirche und Staat. Diese hat somit weder kirchliche noch lange gesellschaftliche Tradition. Eine solche Regelung, die sich auf den Schutz der Familie und einer angenommen Tradition beruft, wäre ein sinnloses Unterfangen. Schließlich hat Österreich einen naheliegenderen Vergleich, wie der von Herr Dr. Helmut Graupner als Vergleich mit den Schwarzen in den USA angeführten „separate but equal“ - Doktrin“; den der Judenfrage. Vergleichbar wäre also dies: Da Österreich in den Jahren zuvor Juden verfolgt und diskriminiert hat, wäre, wie in zivilrechtlichen Belangen angewandt, ein Gewohnheitsrecht (sprich Tradition) entstanden, dies kann nicht Sinn der Legislative/Judikative sein, eine solche Information zu transportieren. Schließlich wollen wir den Prozess nicht sehen, wo jemand aufgrund eines Gewohnheitsrechts oder Weltanschauung Juden verfolgen darf.
Die verfassungsrechtliche Situation stellt sich auch gegen die Stellungnahme der Kirchen, die den Schutz der Religion auf verfassungsrechtlicher Sicht der freien Weltanschauung in einem Dienstnehmerrecht argumentiert. Wo bleibt da der Zusammenhang zum LPartG? Die Betroffenen arbeiten nach einem ehelichen Akt nicht in der Kirche? Bei der Ehe handelt es sich weiters weder um Copyright ©, Markenrecht ® noch um Trademark ™, die von den Kirchen oder sonstigen Institutionen geschützt werden müssen. Zudem werden auch von Homosexuellen Kinder geboren und stehen nicht ausschließlich im Zusammenhang  mit einer heterosexuellen Partnerschaft, schließlich gibt es genug Eheleute, die keine Kinder groß ziehen. Es gibt somit keine sachliche Begründung gegen die Öffnung der Zivilehe.

Der vorgelegte Entwurf des LPartG ist somit in dieser Form unsererseits abzulehnen, da dies eine weiter Diskriminierung von Lesben, Schwulen und Transgender bedeuten würde.

 

Mit freundlichen Grüßen

Obmann Wolfmeyer Jogy Thomas