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Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 4 – Finanzen, Wirtschaft,

Wohnungs- und Siedlungswesen

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

13.6.2008

 

 

 

Zahl:

 

--4-FINF-4030/5-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Begutachtungsentwurf 2. Gewaltschutzgesetz; Konsultationsmechanismus - Auslösung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Santer

 

Telefon:

 

050 536 – 30419

 

Fax:

 

050 536 – 30400

 

e-mail:

 

abt4.konsultation@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Justiz

Bundeskanzleramt

Museumstraße 7

Ballhausplatz 2

1070 Wien

1014 Wien

kzl.b@bmj.gv.at

v@bka.gv.at

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Das Land Kärnten erlaubt sich, zu dem mit Schreiben vom 30.4.2008 (eingelangt im Amt der Kärntner Landesregierung am 8.5.2008) zur Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsmechanismus versandten Begutachtungsentwurf des 2. Gewaltschutzgesetzes (2. GeSchG), GZ BMJ-B12.101/0002-I 5/2008, Folgendes festzuhalten:

 

I.          Die Neuregelung in § 52a Abs. 2 StGB sieht vor, dass die Jugendwohlfahrt vom Gericht betraut werden kann, während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten eines Rechtsbrechers (und zwar bedingt entlassener Sexualstraftäter und sexuell motivierter Gewalttäter) und die Erfüllung der Weisungen zu überwachen.

Abgesehen von der Sinnhaftigkeit (die Aufgaben der Jugendwohlfahrt werden nicht in der Überwachung von Rechtsbrechern gesehen) und Machbarkeit dieser Bestimmung, verursacht sie auch Mehrkosten durch die notwendige Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter.

Eine genaue Abschätzung der Mehrkosten ist jedoch nicht möglich, da § 52a StGB keine näheren Bestimmungen über die Überwachungsintensität und die Überwachungsmethoden enthält und auch nicht ersichtlich ist, wie viele Sexualstraftäter von der Jugendwohlfahrt überwacht werden sollen.

II.         Darüber hinaus wird auch die Ausweitung der Anzeigepflicht zu einer nunmehr unbeschränkten (vgl. § 78a StPO) zu nicht unerheblichen Mehrkosten führen.

Es ist davon auszugehen, dass Anzeigen noch nicht in jedem Fall bedeuten werden, dass ein Verdächtiger in Haft genommen wird, sondern dass dieser oft im häuslichen Umfeld verbleiben wird und davon auszugehen ist, dass der Kinderschutz in vielen Fällen in der Familie nicht ausreichend gesichert sein wird. Dieser Umstand führt dazu, dass es zu einer deutlichen Zunahme von Kindern in stationären Kriseneinrichtungen bzw. stationären Plätzen in der Jugendwohlfahrt kommen wird.

Jedenfalls wird davon ausgegangen, dass bei den 8 Bezirkshauptmannschaften je ein vom Land bezahlter Diplomsozialarbeiter/-in und in der zuständigen Abteilung 13 des Amtes der Kärntner Landesregierung zusätzlich ein/e Jurist/-in und ein/e Diplomsozialarbeiter/-in einzustellen sein werden, was Mehrkosten in Höhe von € 840.347,-- verursachen würde.

 

III.         Weitere Mehrkosten könnten sich österreichweit aus einer 10%-igen Erhöhung der Zahl von Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt im Rahmen der vollen Erziehung in stationären Einrichtungen ergeben. Dabei wird ein – im unteren Schätzungsbereich angesiedelter – durchschnittlicher Tagsatz von € 100,-- je Kind angenommen.

Dies würde für das Land Kärnten gemessen am Bevölkerungsanteil des Landes Kärnten Mehrkosten in Höhe von rund € 1,4 Mio. ergeben (bundesweit sind es € 20 Mio.).

 

IV.       Das Land Kärnten geht im Rahmen der Unterstützung der Erziehung im ambulanten Bereich von einer mindestens 50%-igen Erhöhung des derzeitigen Budgets von rund € 3,5 Mio. aus, d.h. es entstehen Mehrkosten von € 1,75 Mio., da eine möglichst engmaschige Betreuung der Kinder und Jugendlichen, die im familiären Umfeld verbleiben sollen, sicherzustellen sein wird.

 

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die finanziellen Erläuterungen des vorliegenden Entwurfes den Vorgaben einer Darstellung finanzieller Auswirkungen derartiger Vorhaben gemäß Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999 in Verbindung mit den gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz erlassenen Richtlinien (BGBl. II Nr. 50/1999 idF BGBl. II Nr. 42/2008) keineswegs entsprechen, da zu den Kosten nur knappe, allgemein gehaltene Aussagen gemacht werden.

 

All diese Neuregelungen des vorliegenden Entwurfes würden allein dem Land Kärnten bezifferbare Mehrkosten in Höhe von € 3.990.347,-- (Summe der Mehrkosten der Punkte II., III. und IV.) verursachen.

Da die Betragsgrenze für alle Länder gemeinsam nach Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, und der Kundmachung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 157/2007, derzeit € 1.506.128,-- beträgt, wird dieser Schwellenwert bei weitem überschritten.

 

Daher erlaubt sich das Land Kärnten, die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium über die ihm bei Gesetzwerdung des Entwurfes des 2. Gewaltschutzgesetzes entstehenden finanziellen Belastungen zu verlangen.

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dr. Jörg Haider

 

 

 

Nachrichtlich an:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

vst@vst.gv.at

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