Mieterschutzverband Österreichs

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Republik Österreich

Bundesministerium für Justiz

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1070 Wien

 

 

17.06.2008

 

 

 

 

Stellungnahme zum Entwurf des Familienrechts-Änderungsgesetzes 2008:

 


Der Mieterschutzverband begrüßt es sehr, dass in die Personengruppe, die in

§ 12 Abs. 1 Mietrechtsgesetz genannt ist, nun auch die Lebensgefährten (gleich- oder verschiedengeschlechtlich) aufgenommen werden sollen.

 

Gerade Lebensgefährten, die zwar formell nicht Mieterstellung haben, aber dennoch gemeinsam mit dem Lebensgefährten in einer Wohnung gelebt haben, in diese investiert haben, dort ihren Lebensmittelpunkt haben etc. können nach der derzeitigen Rechtslage nicht die Mietrechte vom Partner, der die Wohnung verlässt, übernehmen. Nach Ansicht des Mieterschutzverbandes stellt dies eine völlig ungerechtfertigte Benachteiligung dar, die mit der Änderung wie sie im vorliegenden Entwurf vorgeschlagen wird, endlich beseitigt wäre.

 

Die „Sperrfrist“ von fünf Jahren scheint dem Mieterschutzverband jedoch zu lang, hier wäre eine Frist von zwei Jahren wünschenswert oder zumindest eine Angleichung an die Frist wie in § 14 Abs. 3 Mietrechtsgesetz (drei Jahre).

 

Mit der Aufnahme der Lebensgefährten in die Personengruppe des § 12 Abs. 1 Mietrechtsgesetz würde endlich auch dieser Gruppe der partnerschaftlichen Beziehung beide Eintrittsrechte (unter Lebenden und im Todesfall) zur Verfügung stehen. Der Lebensgefährte ist bisher die einzige Person, die nur ein Eintrittsrecht nach § 14 Mietrechtsgesetz aber nicht nach § 12 Mietrechtsgesetz hat. Alle anderen im § 14 Mietrechtsgesetz genannten Personen haben auch ein Eintrittsrecht nach     § 12 Mietrechtsgesetz. Es wäre daher auch im Sinne der Vereinheitlichung des Gesetzes, wenn der Personenkreis in beiden Paragraphen derselbe wäre.

 

Sehr zu begrüßen ist diese Gesetzesänderung nicht nur für die Lebensgefährten selbst, sondern auch für deren Kinder. Insbesondere wenn eine Lebensgemeinschaft mit minderjährigen Kindern besteht und diese zerbricht und jener Partner bei dem die Kinder bleiben, nicht der Mieter ist, ergeben sich nach der derzeitigen Rechtslage große Probleme:

Entweder muß sich der Partner, bei dem die Kinder bleiben sollen (der aber nicht der Mieter ist) eine neue Wohnung suchen, was bedeutet, dass die Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld gerissen werden und auch große Schwierigkeiten bezüglich dadurch notwendiger Schul- oder Kindergartenwechsel entstehen. Oder der Mieter muß die Wohnung an seine minderjährigen Kinder abtreten. Die dazu erforderliche Zustimmung des Familiengerichtes, vor allem aber die Tatsache, dass der Elternteil, mit dem die Kinder wohnen dann nur Mitbewohner seiner minderjährigen Kinder wäre, birgt Probleme in sich (z.B. die Wahrnehmung der Rechte der minderjährigen Mieter), die besser zu vermeiden sind.

 

Mit einer Eintrittsmöglichkeit gem. § 12 Abs. 1 Mietrechtsgesetz für den Lebensgefährten wird diese schwierige Situation vermieden, da im Fall der Trennung der Lebensgefährten eine Übertragung der Mietrechte an den in der Wohnung Verbleibenden eben möglich wäre.

 

Der Mieterschutzverband regt in diesem Zusammenhang an, den Personenkreis sowohl des § 12 Mietrechtsgesetz als auch des § 14 Mietrechtsgesetz auch auf Stiefkinder (Kinder des Ehepartners oder des Partners einer eingetragenen Partnerschaft) und auch auf die Kinder des Partners in einer Lebensgemeinschaft zu erweitern. Damit würde der Realität, nämlich der Entwicklung weg von der klassischen Familie hin zu „Patchwork“-Familien Rechnung getragen. Es stellt nach Ansicht des Mieterschutzverbandes eine in der heutigen Zeit nicht mehr zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar, wenn Kinder, die in „Patchwork“-Familien leben und oft einen Großteil der Kindheit und Jugend hindurch mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt leben, nur deshalb nicht eintrittsberechtigt in die Mietrechte sind, weil sie nicht die leiblichen Kinder des Mieters sind, sondern „nur“ die Kinder des Lebensgefährten/Partners/Ehegatten.

 

 

Für den Mieterschutzverband Österreichs

Mag. Renate Schmoll