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GZ.: BMI-LR1429/0019-III/1/a/2008
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Wien, am 18. Juni 2008
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An das
Präsidium des Nationalrates
Parlament 1017 W I E N
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1429/0019-III/1/a/2008
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Wien, am 18. Juni 2008
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An das
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Radetzkystraße 2 1030 W I E N
Zu Zl. BMVIT-160.006/0003-II/ST5/2008
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Rita Ranftl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMVIT Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden; Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Artikel I (Änderung der StVO)
Zu Z 1:
In § 98a Abs. 3 ist vorgesehen, dass die Bild gebende Erfassung von Personen außer dem
Fahrzeuglenker technisch entweder auszuschließen ist oder diese Personen unverzüglich in
nicht rückführbarer Weise unkenntlich zu machen sind. Im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung einer solchen Löschung wird eine „ehest mögliche Löschung“ oder eine „Löschung ohne unnötigen Verzug“ für praktikabler erachtet. Gleiches gilt für die Regelungen in den §§ 98b Abs. 2, 98c Abs. 3, 98d Abs. 2 und 98e Abs. 3.
Im § 98b Abs. 1 erster Satz sollte die Wortfolge „…an einem Punkt…“ durch „…an einer festgelegten Örtlichkeit…“ ersetzt werden, zumal die ausgestrahlten Radarwellen eine, wenn auch nur kurze, „Wegstrecke“ abdecken. Zur klaren Abgrenzung zu § 98a sollte daher auf die Örtlichkeit abgestellt werden.
In § 98b Abs. 1 sollte der erste Teilsatz des dritten Satzes „Ihr Einsatz hat vorrangig dort zu
erfolgen, …“ lauten. Damit soll der geübten und erfolgreichen Praxis Rechnung getragen werden, wonach diese technischen Verkehrsüberwachungsgeräte – wenngleich nicht primär – auch an allen anderen Örtlichkeiten eingesetzt werden dürfen, zumal die Überwachung der Einhaltung der straßenpolizeilichen Vorschriften an allen Orten zu erfolgen hat.
Artikel II (Änderung des KFG)
Redaktionelles Versehen: Im zweiten Teilsatz des ersten Satzes muss es lauten: “… und die dabei gewonnenen Daten können auch …“.
Die gegenständliche Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form übermittelt.
Für den Bundesminister:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt