BUNDESMINISTERIUM

FÜR

EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE

ANGELEGENHEITEN

 

VÖLKERRECHTSBÜRO

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e-mail: abti2@bmeia.gv.at

 

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0180-I.2c/2008

Datum:

10. Juli 2008

Seiten:

2

An:

Cc:

BMF/  e-Recht@bmf.gv.at

Parlament/ begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Ges. Loidl, MMag. Dr. Wirtenberger, Mag. Csörsz

DW:

3992

 

BETREFF:  

Begutachtungsverfahren über ein Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007, das Börsegesetz 1989, das Sparkassengesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz und das Finanzkonglomerategesetz geändert werden;

Stellungnahme des BMeiA

 

Zu da. GZ BMF-040402/0003-III/5/2008

 

Das BMeiA nimmt zum obzit. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Die Richtlinie 2007/44/EG sieht in Art. 1 Abs. 2 lit. a vor, dass als „interessierter Erwerber“ „eine natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen […], die beschlossen hat bzw. haben, an einem Versicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, […]“ zu verstehen ist. Lt. Art. 2 Z 5 des ggst. Gesetzesentwurfes ist ein „interessierter Erwerber“ „jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben […]“. Ob unter dem Begriff „jeder“ sowohl natürliche als auch juristische Personen zu verstehen sind, kann ho. nicht abschließend beurteilt werden. Wenn jedoch nicht, so sollte im Sinne einer korrekten Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG jedenfalls eine Korrektur der Formulierung vorgenommen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Begriffsbestimmung für den Anwendungsbereich der beabsichtigen Gesetzesänderungen von entscheidender Bedeutung ist, da in mehreren Bestimmungen konkrete Folgen an die Definition dieses Begriffes gebunden sind. Eine betreffende Korrektur wäre dann auch in Art. 3 Z 3 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007), wonach in § 11 Abs. 2 ein „interessierter Erwerber“ auch mit „jeder […]“ definiert wird, erforderlich.

 

In Art. 2 Z 1 des ggst. Gesetzesentwurfes wurde die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2007/44/EG umgesetzt. Die Formulierung ist jedoch unklar, da daraus nicht eindeutig hervorgeht, worauf sich das „seine Geschäftsführung“ in der dritten Zeile des ersten Absatzes bezieht. Diese Bestimmung wäre klarer zu formulieren.

 

Sowohl im Vorblatt als auch in den Erläuterungen sowie im Gesetzesentwurf selbst (etwa in Art. 1) wurde die Fundstellenangabe des umzusetzenden Sekundärrechtsakts nicht im Einklang mit den im Handbuch des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes zur Rechtssetzungstechnik, Addendum zu Teil 1: Ergänzungen zu den Richtlinien 1990 im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Republik Österreich zur Europäischen Union (EU-Addendum) angegeben Zitierregeln (Rn 55 auf Seite 23) angegeben. Die korrekte Zitierweise des betreffenden Sekundärrechtsaktes lautet “ABl. Nr. L 247 vom 21.09.2007 S. 1“). Dies wäre sowohl im Vorblatt als auch in den Erläuterungen und dem Gesetzesentwurf selbst richtig zu stellen.

 

Für die Bundesministerin:

H. TICHY m.p.