An die

GZ ● BKA-601.245/0002-V/7/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

BMF-040402/0003-III/5/2008

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz und andere Bundesgesetze geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

Beilage

19. Juli 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

An das

GZ ● BKA-601.245/0002-V/7/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-040402/0003-III/5/2008

 

Bundesministerium für Finanzen

Abteilung III/5

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz und andere Bundesgesetze geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst nimmt zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Gesetzestitel:

Im Interesse der einfacheren Erfassung des Inhalts sollte bereits im Gesetzestitel zum Ausdruck kommen, dass mit der Sammelnovelle auch zwei Bundesgesetze aufgehoben werden sollen (etwa durch Ergänzung des Titels in die Richtung: „sowie das Börsefondsgesetz 1993 und das Börsefondsüberleitungsgesetz aufgehoben werden“).

Einleitungssatz / Novellierungsanordnungen:

Es wird angeregt, den Einleitungssatz bei Novellen einheitlich nach dem Muster: „Das Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2008, wird wie folgt geändert:“ zu gestalten (vgl. LRL 124, 133).

Im Interesse eine möglichst präzisen legistischen Formulierung wird angeregt, bei Novellierungsanordnungen, mit denen ein Absatz am Ende eines Paragrafen angefügt wird, folgendes Muster zu verwenden: „§ 2 [nicht: Abs. 6] werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt“. Die Anfügung soll nämlich nicht auf der Gliederungsebene eines Absatzes (Abs. 6), sondern auf Ebene des Paragrafen (§ 2) erfolgen.

Möglichst einheitliche Verwendung von Begriffen:

Im Interesse der sprachlichen Klarheit sollte die Begrifflichkeit innerhalb des jeweiligen Bundesgesetzes möglichst vereinheitlicht werden (LRL 7 und 8). Z.B. „Unterrichtung“ und „Anzeige“, „Ersuchen“ und „Antrag“ oder „Beurteilung“ und „Bewertung“ (siehe z.B. § 20 Abs. 5 BWG, § 20a Abs. 6 BWG). Da ein im Wesentlichen gleicher Sinngehalt der Richtlinie 2007/44/EG in unterschiedliche „Spezialgesetze“ (BWG, WAG, VAG) umgesetzt werden soll, sollten die inhaltlich gleichen Anordnungen zur Aktionärskontrolle in BWG, WAG und VAG möglichst gleichlautend formuliert und auch im Erscheinungsbild (Gliederung) angepasst werden (vgl. die Beispiele unten zum WAG).

Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu Art. 2 Z 5 (§ 20):

Im Interesse der Vermeidung einer möglichen Unklarheit, ob etwa die geltende Überschrift des § 20 wegfallen soll, wird empfohlen, auch die Überschrift des § 20 mitzuerfassen: „§ 20 samt Überschrift lautet:“ Im Text des § 20 dürfte auch ein Beistrich fehlen: „Jeder, der beschlossen hat …“. Im Sinne der obigen einleitenden Bemerkung sollte insbesondere bei § 20 Abs. 5 geprüft werden, ob anstelle des Ausdrucks „Unterrichtung“ nicht der Begriff „Anzeige“ (vgl. § 20 Abs. 1) präziser wäre.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 20a):

In § 20a Abs. 2 soll es heißen: „Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden“. Dem üblichen verfahrensrechtlichen Sprachgebrauch schiene es wohl eher zu entsprechen, das Wort „zuzustellen“ zu verwenden. Ähnliches gilt wohl für den Ausdruck „Auf Ersuchen des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle einer Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen“, wo es wohl präziser heißen sollte: „auf Antrag“.

Bei Anordnungen wie „Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20 Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden.“ sollten nähere Ermessensrichtlinien für eine solches Handeln der FMA geprüft werden (vgl. LRL 84 f) und gegebenenfalls auch näher determiniert werden, wie lange die Frist verlängert werden kann.

Zu § 20a Abs. 3 ist aufgefallen, dass die Anforderung von Informationen den Beurteilungszeitraum unterbrechen soll. Hierzu sollte geprüft werden, ob nicht – dem überwiegenden verfahrensrechtlichen Sprachgebrauch folgend – ein Begriff wie „Hemmung der Frist“ verwendet werden sollte. Bei einer Unterbrechung einer Frist wird in der Regel davon ausgegangen, dass die Frist von Neuem zu laufen beginnt, wenn der Unterbrechungsgrund wegfällt (vgl. z.B. § 163 ZPO), was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht gemeint zu sein scheint.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 20b):

In § 20b Abs. 1 scheint die Verwendung des Begriff „Tatsache“ bei den Kriterien für die Beurteilung etwas missverständlich, weil es sich in der Regelung wohl um einem Umstand handeln wird, der erst zu prüfen ist und zumeist nicht als „Tatsache“ vorausgesetzt werden kann. Möglicherweise könnte die Wendung  "die Tatsache," jeweils wegelassen werden, ohne den Sinn der Bestimmung zu beeinträchtigten.

Zu § 20b Abs. 3 sollte geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Verordnungsermächtigung weiter determiniert werden können. In Z 1 müsste es auch lauten: „den Geschäftsplan“.

§ 20b Abs. 4 ist schwer verständlich, es scheint auch ein Akkusativobjekt zu fehlen. Eine Annäherung an den Richtlinientext: „Werden der [FMA] zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb oder die Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an ein und demselben Kreditinstitut angezeigt, so hat die [FMA …] alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierenden Art und Weise zu behandeln“ sollte erwogen werden. Auch der Ausdruck „unbeschadet“ erscheint mehrdeutig und sollte vermieden werden.

Zu Art. 2 Z 60 (§ 105 Abs. 6):

Bei den Zitaten der Richtlinien der Gemeinschaft könnte im Interesse der Übersichtlichkeit die Nennung des erlassenden Organs jeweils entfallen. Amtsblattzitate sollten einheitlich dem Muster „ABl. Nr. L … vom …“ folgen (vgl. RZ 54 f des EU-Addendums).

Zu Art. 2 Z 21 (§ 105 Abs. 7):

Hierzu ist aufgefallen, dass die Schaffung einer eigenen Ermächtigung zur Verordnungserlassung vor Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmungen bei einzelnen Änderungen des BWG vermieden werden könnte, wenn eine allgemeiner formulierte Klausel aufgenommen würde. Gegebenenfalls könnte auch der bestehende § 105 Abs. 3 in diese Richtung geändert werden oder ein eigener Paragraf geschaffen werden, z.B. in die Richtung:

 

„Vorbereitung der Vollziehung

       § X. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durch­zuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. [Durchführungsmaßnahmen, die für eine mit dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Bestimmungen beginnende Vollziehung erforderlich sind, können von demselben Tag an gesetzt werden.]“

 

Zu Art. 2 Z 22 (§ 107 Abs. 60):

Hierzu ist aufgefallen, dass ein Außerkrafttreten des § 21 Abs. 1 Z 2 „am selben Tag“ wie dem des Inkrafttretens der anderen Bestimmungen etwas missverständlich ist, da üblicherweise davon ausgegangen wird, dass ein Inkrafttreten mit Beginn des genannten Tages, ein Außerkrafttreten jedoch mit dessen Ende bewirkt wird. Es wird eine Formulierung wie: „zugleich tritt § 21 Abs. 1 Z 2 außer Kraft“ oder „§ … tritt mit Ablauf des 20. März 2008 außer Kraft“ vorgeschlagen.

 

Zu Art. 3 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes):

Da die vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen den geplanten Änderungen im BWG entsprechen, kann auf die Anmerkungen zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes) oben verwiesen werden.

Folgende Punkte sollen nochmals hervorgehoben werden:

Im Einleitungssatz sollte einheitlich die Nummer des BGBl. vor der Jahreszahl stehen (weiters müsste es heißen: „geändert durch das Bundesgesetz …“).

Im Sinne der einleitenden Anmerkungen sollte im Interesse einer einfacheren Rechtsanwendung sollte auch geprüft werden, Wortlaut und Satzbau der §§ 11 ff mit den §§ 20 ff BWG (und auch dem VAG) abzustimmen. Z.B. sind folgende Unterschiede auffällig, bei denen sich jeweils die Frage stellen könnte, ob ein unterschiedlicher Sinngehalt gemeint sein könnte. Z.B.: „anzeigen“ (BWG) und „informieren“ (WAG), „Aktionäre und sonstige Gesellschafter“ (BWG) und „Aktionäre und Mitglieder“ (WAG); „jährliche Hauptversammlung“ (BWG) und „Jahreshauptversammlung“ (WAG), „Stimmrechte … ruhen“ (BWG) und „Stimmrechte haben zu ruhen“ (WAG); „geeignete Maßnahme“ (BWG) und „vergleichbare Maßnahmen“ (WAG).

Zu Art. 3 Z 10 (§ 97 Abs. 7):
Bei dieser Bestimmung sollte vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Datenschutz die Frage nach der Erforderlichkeit der Ausweitung des Informationsaustausches geprüft werden. Insbesondere kann aus den Erläuterungen nicht ersehen werden, dass es hier eine ähnlich Verpflichtung nach der Richtlinie gibt wie etwa beim vorgeschlagenen § 20a Abs. 5 BWG.

 

Zu Artikel 8 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Wie bereits beim BWG und WAG angemerkt sollte auch hier eine möglichst weitgehende Angleichung in Wortlaut und Aufbau vorgenommen werden.

Auf folgende Punkte darf noch hingewiesen werden:

Bei der Novellierungsanordnung 1 „§ 11 Abs. 1 bis 3 lauteten:“ wäre die daran anschließende Folge „§ 11b.“ zu streichen, weil sie im strengen legistischen Sinne nicht Teil des Abs. 1 ist.

In § 11c Abs. 3 VAG wäre die Gliederungszahl anzupassen (auf „1.“ folgt derzeit „3.“).

Zu § 11d Abs. 4 „die Anzeigen zwei oder mehrerer verschiedener Vorhaben“ erscheint grammatikalisch „unrund“ (ev. „von zwei oder mehreren“ oder Angleichung an die Formulierung im BWG und WAG).

In Art. 8 Z 7 sollte noch die Formatierung geprüft werden (das Zitat „(§ 20 Abs. 2 Z 4a lit. a)“ sollte nicht kursiv formatiert werden. Auch das Layout wäre noch in einigen Bereichen anzupassen (§ 75 Abs. 2 Z 2 lit. b und d: Tabulatoren setzen; Z 5 bis 7: Blocksatz; § 79, § 81c: Schriftart).

Zur Inkrafttretensbestimmung (§ 119i Abs. 2) ist aufgefallen, dass ein „Entfall einer Bestimmung“ nicht mit einem „Inkrafttreten“ verbunden werden soll. Der Zeitpunkt der Aufhebung sollte gegebenenfalls durch die Wendung „tritt außer Kraft“ geregelt werden. Im vorliegenden Fall ist es allerdings nicht erforderlich, „§ 11b Abs. 2a“ gesondert zu erwähnen. Nach üblicher legistischer Praxis ist der Entfall des § 11b Abs. 2a ohnehin bereits durch die Novellierungsanordnung Art. 8 Z 1 „§ 11b Abs. 1 bis 3 lauten“ mitumfasst.

 

Zu Artikel 9 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes):

Zum Einleitungssatz ist aufgefallen, dass die letzte Änderung des BPG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2008 erfolgt ist.

 

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Im Abschnitt „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ sollte es im Sinne des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ BKA-600.824/0011-V/2/01 anstelle der Aussage, dass sich die Gemeinschaftsrechtskonformität „aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien ergibt“ wohl präziser heißen: „Der Entwurf dient der Umsetzung der … Richtlinien“.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Sinne von Pkt. 92 der Legistischen Richtlinien 1979 sollte bei der Formulierung der Erläuterungen zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um einen Entwurf und nicht um eine bereits erlassene Rechtsvorschrift handelt (z.B. anstelle von: „ein neuer Vertragstypus wird eingeführt“, „das Bundesfinanzierungsgesetz wurde angepasst“ oder „[Bestimmungen] hatten zu entfallen“ präziser in die Richtung: „soll eingeführt werden“ oder „soll entfallen“).

In diesem Zusammenhang erscheint es auch eher unüblich, bei der Bezugnahme auf das geltende Recht von „alten“ Rechtsvorschriften zu sprechen (z.B. Erläuterung zu Art. 2 Z 5 (§ 20): „die im alten Abs. 1 enthaltene allgemeine Anzeigepflicht“.

Was die Angabe der Kompetenzgrundlage(n) betrifft, sollte geprüft werden, ob diese vollständig sind. Insbesondere dürfte wohl auch Artikel 11 Abs. 2 B-VG betroffen sein, da vom AVG abweichende verfahrensrechtliche Vorschriften vorgesehen werden sollen. In den Erläuterungen sollte im Sinne des Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG auch ausgeführt werden, warum abweichende Vorschriften zur Regelung des Gegen-standes notwendig sind, was nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes im Sinne von „unerlässlich“ zu verstehen ist (vgl. etwa VfSlg. 15.351 und die Nachweise bei Mayer, B‑VG4 (2007) Art. 11 III.2).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der        CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten durchgängig dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

Bei den Erläuterungen sollten auch durchwegs vollständige Sätze gebildet werden. Weiters wird im Interesse der einfacheren und schnelleren Erfassung des Inhalts angeregt, insbesondere bloße Hinweise auf die umzusetzende Richtlinie zu straffen: Anstelle von Erläuterungen wie z.B. „Setzt Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2007/44/EG um, der wiederum einen neuen Art. 19b in die Richtlinie 2006/48/EG einfügt; hiemit wird der neue Art. 19b Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt“ würde ein Hinweis reichen, dass mit der vorgeschlagenen Bestimmung Art. 19b Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG umgesetzt werden soll, wenn etwa einleitend nur einmal erwähnt wird, dass die Zitate der geänderten Richtlinie jeweils in der Fassung der (Änderungs)Richtlinie 2007/44/EG zu verstehen sind.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

19. Juli 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt