An die

GZ ● BKA-601.408/0002-V/2/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Dr Karl IRRESBERGER

Pers. E-mail karl.irresberger@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2249

BMWF-52.250/0135-I/6a/2008

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Or­ganisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) und das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) geändert wird, sowie Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993),                              des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste                            (KUOG), des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten                                     (Universitäts-Studiengesetz – UniStG) aufgehoben werden  
(Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

 

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

 

Beilage

 

14. August 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

Elektronisch gefertigt

 

 


 

 

 

 

GZ ● BKA-601.408/0002-V/2/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Dr Karl IRRESBERGER

Pers. E-mail karl.irresberger@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2249

Ihr Zeichen BMWF-52.250/0135-I/6a/2008

An das

Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung

1014   Wien

christine.perle@bmwf.gv.at

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Or­ganisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) und das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) geändert wird, sowie Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993),                              des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste                            (KUOG), des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten                                     (Universitäts-Studiengesetz – UniStG) aufgehoben werden  
(Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008);

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

1.  Die Formulierung von Verfassungsbestimmungen ist eine Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst, mit dem daher vor Einleitung des Begutachtungsverfahrens Kontakt aufzunehmen gewesen wäre (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 7. April 1986, GZ 602.271/9-V/6/86). Das Bundeskanzleramt verwahrt sich mit Entschiedenheit gegen den erfolgten Eingriff in seine Zuständigkeit und erwartet, dass in Hinkunft die Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986 beachtet werden.

2.  Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

3.  Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundes­gesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

1.  Allgemeines:

Zu Titel und Systematik:

Im Gesetzestitel wären die zu ändernden Gesetze, welche einen Kurztitel haben, – entsprechend LRL 120 – nur mit diesem zu zitieren. Wenn nicht ein ganzes Gesetz, sondern nur Teile eines solchen aufgehoben werden, so ist dies nicht als Aufhebung von Bestimmungen, sondern als Änderung des Gesetzes auszuweisen („Bundesgesetz, mit dem … und das Universitäts-Studiengesetz geändert werden“). Wie unten noch näher ausgeführt wird, sollten jedoch im gegenständlichen Fall nicht nur einzelne Bestimmungen, sondern die fraglichen Gesetze zur Gänze aufgehoben werden.

Der Titel hätte demnach zu lauten:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Universitätsgesetz 2002 geändert sowie das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, das Universitäts-Studiengesetz und das Studienberechtigungsgesetz aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2008)“

Wie in dieser Formulierung wäre insbesondere die vorgesehene Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes – im Hinblick auf dessen hervorragende Stellung unter den Bundesverfassungsgesetzen sowie auf die auf diese Rücksicht nehmende Gesetzgebungspraxis (vgl. bloß aus jüngerer Zeit die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 153/2004, BGBl. I Nr. 100/2005, BGBl. I Nr. 106/2005, BGBl. I Nr. 121/2005, BGBl. I Nr. 1/2008 und BGBl. I Nr. 2/2008) – an die Spitze zu stellen.

2. Zu Art. 1 (Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)):

Zur Artikelüberschrift:

Entsprechend dem oben unter 1. Gesagten wäre nur der Kurztitel zu zitieren:

„Änderung des Universitätsgesetzes 2002“

Zu den Novellierungsanordnungen:

Die Novellierungsanordnungen sind mit arabischen Ziffern ohne Voranstellung der Abkürzung „Z“ zu nummerieren (LRL 121).

Novellierungen sollen sich nicht nur – wie in den vorgesehenen Z 5 bis 7, 16 bis 19 ua. – auf einzelne Worte oder Wortfolgen, sondern auf ganze Gliederungseinheiten erstrecken (LRL 122).

Eine Anfügung bedeutet im legistischen Sprachgebrauch (der hierin vom allgemeinen Sprachgebrauch nicht eigentlich abweicht), dass die angefügte Gliederungseinheit die letzte Gliederungseinheit derjenigen wird, die die Anfügung erfährt. Richtigerweise kann daher ein Absatz nicht einem anderen Absatz, sondern nur einem Paragraphen angefügt werden. Dementgegen werden in Z 10 dem § 12 Abs. 11 ein Abs. 12, in Z 11 dem § 13 Abs. 2 Z 1 lit. f eine lit. g, in Z 25 dem § 20 Abs. 6 ein Abs. 7, in Z 90 dem § 45 Abs. 7 ein Abs. 8, in Z 107 dem § 54 Abs. 10 Abs. 11 und 12, in Z 116 dem § 64 Abs. 5 ein Abs. 6, in Z 131 dem § 99 Abs. 2 ein Abs. 3, in Z 132 dem § 100 Abs. 2 Abs. 3 bis 6 sowie in Z 140 dem § 143 Abs. 11 Abs. 12 bis 18 angefügt.

Zu Z 1 (Überschrift):

Statt „Die Überschrift“ hätte es „Der Titel“ zu lauten.

Zu Z 2 (Inhaltsverzeichnis):

Es sollte ausgedrückt werden, dass die Einfügungen eigene Zeilen oder Einträge bilden sollen (also nicht etwa eine Anfügung an den betreffenden Eintrag erfolgen soll); auch sollte deutlicher zwischen den Paragraphen selbst und den sie betreffenden Einträgen des Inhaltsverzeichnisses unterschieden werden. „10. Abschnitt § 93a Studierendenanwaltschaft“ sollte nicht einen einzigen Eintrag bilden. Insgesamt sollte Z 2 daher lauten:

Z 2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 23 die Einträge „§ 23a Findungskommission“ und „§ 23b Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors“, nach dem Eintrag zu § 45 der Eintrag „§ 45a Universitätskuratorin oder Universitätskurator“, nach dem Eintrag zu § 64 der Eintrag „§ 64a Studienberechtigung“ und nach dem Eintrag zu § 93 die Einträge

„10. Abschnitt

Studierendenanwaltschaft“

und „§ 93a“ eingefügt; der Eintrag zu § 85 lautet: „§ 85 Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten“.

Zu Z 3 (§ 5):

Die Formulierung der Verweisung ist unnötig aufwendig, es sollte bereits nach „Bundes-Verfassungsgesetzes“ ein Schlusspunkt gesetzt werden.

Zu Z 4 (§ 9) und 86 ff (§ 45):

Die Entwurfsbestimmungen dehnen die Aufsicht des Bundes, der die Universitäten in Bezug auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung unterliegen, (Rechtsaufsicht) auf die gemäß § 10 des Universitätsgesetzes 2002 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Beteiligung an Gesellschaften und Stiftungen und die Mitgliedschaft in Vereinen aus. Zur Begründung wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass das Fehlen einer solchen Aufsicht „als unbefriedigend empfunden“ werde.

Eine solche Begründung erscheint zunächst als nicht geeignet, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, wie er mit einer Ausdehnung der Staatsaufsicht notwendigerweise verbunden ist, zu rechtfertigen.

Die vorgesehene Maßnahme ist aber auch im Ansatz verfehlt, da Gesellschaften, Stiftungen und Vereine, mögen sie auch Universitäten zu ihren Gründern, Gesellschaftern oder Mitgliedern zählen, nicht Adressaten des Universitätsrechts sind. Die Rechtsaufsicht kann sich daher insofern nur auf die Einhaltung anderer Gesetze und Verordnungen erstrecken.

Nun ist es aber so, dass Gesellschaften, Stiftungen und Vereine jeweils eigenen Aufsichtsregimen unterliegen, die auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen abzielen. Beispielsweise unterliegen Stiftungen wie übrigens auch Fonds dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz und damit einer umfassenden Staatsaufsicht, die bemerkenswerterweise für Stiftungen und Fonds, die Hochschul-, Wissenschafts- oder Forschungszwecken dienen, sowie Stipendienstiftungen zugunsten von Hochschülern in oberster Instanz vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ausgeübt wird (§ 43 Z 2 leg. cit.).

Überschießend ist die vorgesehene Regelung auch in anderer Hinsicht. So kann es für das Bestehen einer Rechtsaufsicht nach dem Universitätsgesetz nicht als hinreichend erachtet werden, dass eine Gesellschaft, eine Stiftung oder ein Verein von einer Universität (allenfalls zusammen mit anderen Proponenten) gegründet wurde, die allenfalls inzwischen nicht mehr Gesellschafter oder Vereinsmitglied ist.

Die Formulierung ist verbesserungsbedürftig, insofern es etwa bei Stiftungen keine „Geschäftsanteile“ gibt.

Auch die in § 45 vorgesehenen Anpassungen sind unzureichend. So handelt § 45 großteils weiterhin nur von Universitätsorganen, ohne zB auch den der vorgesehenen Rechtsaufsicht unterliegenden Gesellschaften, Stiftungen und Vereinen Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Verfahren einzuräumen.

Insgesamt sollte daher die vorgesehene Ausdehnung der Rechtsaufsicht unterbleiben.

Zu Z 10 (§ 12 Abs. 12):

Die Konkretisierung des unbestimmten Begriffs „besondere Finanzierungserfordernisse“ bloß durch den unbestimmten Begriff „für bestimmte Vorhaben …“ ist unbefriedigend.

Zu Z 14 (§ 15 Abs. 6):

Wie schon in der Begutachtungsstellungnahme zum Universitätsgesetz 2002, GZ 601.408/2-V/6/02, ausgeführt, ist § 15 Abs. 6 an sich bereits überflüssig. Im übrigen ist die Umschreibung des Anwendungsbereiches aus den oben zu Z 4 (§ 9) und 86 ff (§ 45) ausgeführten Gründen teils überschießend, teils verbesserungsbedürftig.

Zu Z 24 (§ 10 Abs. 6 Z 3):

Die Novellierungsanordnung wäre zu korrigieren (Kursivschreibung, überflüssige Punkte).

Zu Z 27 (§ 21 Abs. 2):

In der Formulierung „von ihm angeordnete Erhebungen“ wird (weiterhin) nur auf den Universitätsrat Bezug genommen, obwohl nunmehr dessen Befugnisse auch von zweien seiner Mitglieder ausgeübt werden können sollen.

Zum Fragenkreis der Vorkehrungen für die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 B GlBG – Z 33 (§ 21 Abs. 6a), 68 (§ 25 Abs. 4a), 76 (§ 42 Abs. 8a bis 8c) und 79 (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4):

Die Entwurfsbestimmungen schaffen das Rechtsinstrument der „Einrede“ des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, über das eine „Entscheidung“ der Schiedskommission zu ergehen hat.

Der Begriff „Einrede“ bezeichnet im Zivilprozess einen Rechtsbehelf des Beklagten und ist daher hier nicht am Platz. Er wurde wohl bewusst gewählt, um das damit ausgelöste Verfahren von den Beschwerdeverfahren des geltenden Gesetzes zu unterscheiden; damit, letztlich aber vor allem mit der Einordnung der „Entscheidung“ der Schiedskommission, sind aber auch zusätzliche Probleme verbunden.

Zu Z 33 (§ 21 Abs. 6a):

Nach dem vorgesehenen § 21 Abs. 6a letzter Satz kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der (geschlechts‑)unrichtigen Zusammensetzung des Universitätsrates erheben. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass die Rechtsfolgen einer solchen Einrede in § 44 Abs. 8a (richtig: § 42 Abs. 8a) in der vorgeschlagenen Fassung geregelt seien.

Nach dem vorgesehenen § 21 Abs. 6a haben zwei Organe (Bundesminister und Senat) § 11 Abs. 2 Z 3 B‑GlBG (sinngemäß) je auf ihren Kreationsakt (Wahl oder Bestellung) anzuwenden, § 42 Abs. 8a stellt jedoch auf das Ergebnis dieser Kreationsakte, nämlich die Zusammensetzung des Organs, ab. Das Kollegialorgan kann aber (geschlechts‑)richtig zusammengesetzt sein, auch wenn einer der Wahl- oder Bestellungsakte mangelhaft ist; so zB wenn der Senat zu wenige Frauen in den Universitätsrat wählt, der Bundesminister jedoch so viele Frauen bestellt, dass die Quote im Universitätsrat erfüllt ist. Nach § 42 Abs. 8a sind eben nicht die einzelnen Wahl- oder Bestellungsakte zu prüfen.

Sind demnach Einreden gegen jeden einzelnen der Kreationsakte und gegen deren Gesamtergebnis vorgesehen, so dürfte eine der beiden Einredemöglichkeiten entbehrlich sein. Ferner sind dann die Ausführungen der Erläuterungen unzutreffend, dass die Rechtsfolgen der in § 21 Abs. 6a letzter Satz vorgesehenen Einrede in § 44 Abs. 8a (richtig: § 42 Abs. 8a) in der vorgeschlagenen Fassung geregelt seien.

Zu Z 68 (§ 25 Abs. 4a):

Gemessen an der herkömmlichen Struktur demokratischer Prozesse ist die dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen durch die Entwurfsbestimmung eröffnete Möglichkeit der Einflussnahme auf die Wahlvorschläge in Richtung auf ein aus einer sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 B‑GlBG resultierendes Geschlechterverhältnis ein bedeutsamer Eingriff in die demokratische Willensbildung der beteiligten Kollegialorgane und wahlwerbenden Gruppen, aber auch eine Neuerung des Wahlverfahrens, deren Konsequenzen nicht in jeder Hinsicht bedacht zu sein scheinen.

Nach dem in Z 79 vorgesehenen § 43 Abs. 1 Z 3 und 4 hat die Schiedskommission über Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen näher bezeichneter Frist zu entscheiden. Anders als im Fall der bescheidmäßigen Entscheidungen über Beschwerden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ist ein Rechtsschutz gegen diese Entscheidung der Schiedskommission nicht vorgesehen. Es kann nun der Fall eintreten, dass die Wahlkommission einen Wahlvorschlag aufgrund der in Übereinstimmung mit der Einrede des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen getroffenen Entscheidung der Schiedskommission zur Verbesserung zurückweist, die Einbringer des Wahlvorschlages eine solche Verbesserung aber nicht für erforderlich halten und auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag beharren.

Wie die Wahlkommission in diesem Fall vorzugehen hat, ist ungeregelt. Überdies ist der Fall denkbar, dass ein verbesserter Wahlvorschlag eingebracht wird, der aber aus der Sicht des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen noch immer nicht einer sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 B‑GlBG standhält. Dabei wird offenbar, dass die recht aufwendige Konstruktion des Verbesserungsverfahrens sich wohl schwerlich mit dem notwendigen zeitlichen Korsett eines Wahlverfahrens verträgt. Immerhin ist im Fall der verweigerten wie auch in dem der allenfalls unzulänglichen Verbesserung des Wahlvorschlages (wohl nur) die Lösung denkbar, dass die Frage der sinngemäßen Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 B‑GlBG letztlich in einem Wahlanfechtungsverfahren zu prüfen ist.

Es wird angeregt, die Entwurfsbestimmung im Lichte dieser Überlegungen zu überdenken.

Zu Z 76 (§ 42 Abs. 8a bis 8c):

Die Einordnung der neuen Bestimmungen als Abs. 8a bis 8c ist systemwidrig, da sie den Zusammenhang der Abs. 6 bis 9 unterbricht.

Die Differenzierung zwischen Einrede (Abs. 8a und 8c) und Beschwerde (Abs. 8b) ist nicht einsichtig. Es mag angezeigt sein, ein besonderes, nicht durch Bescheid zu beendendes Einredeverfahren als Verfahrensabschnitt des Wahlverfahrens zu konzipieren; dies liegt im Fall des Abs. 8a jedoch nicht vor – vielmehr wäre zu erwarten, dass in diesem Fall ein bekämpfbarer Bescheid zu ergehen hat.

Im Fall des Abs. 8b fällt auf, dass schon ein Verdacht zur Beschwerdeerhebung verpflichtet, während der Arbeitskreis nach Abs. 8a handeln kann und nach Abs. 8a und 8c der maßgebliche Tatbestand vorliegen muss.

Es fällt weiters auf, dass im Fall des Abs. 8b der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bei Diskriminierung männlicher Bewerber aufgrund ihres Geschlechts nicht aktiv zu werden hat. Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dieser Gleichheitswidrigkeit um ein Redaktionsversehen handelt.

Abs. 8c überschneidet sich mit dem in Z 68 vorgesehenen § 25 Abs. 4a, wobei der Vergleich teils die eine, teils die andere Bestimmung als ergänzungs- und verbesserungsbedürftig erscheinen lässt.

Zu Z 79 (§ 43 Abs. 1 Z 3 und 4):

In der Novellierungsanordnung wäre vor dem Pluralsubjekt „folgende …“ die Pluralform „werden“ einzufügen.

Die Formulierung (Z 3) von „Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen“ erweckt den irrigen Eindruck, es sei die Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu prüfen. Vorzuziehen wäre „Einreden des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gegen die Zusammensetzung eines Kollegialorgans“. Analoges gilt für Z 4.

Grundsätzliches zur Konstruktion von „Entscheidungen“ über „Einreden“ wurde bereits weiter oben ausgeführt.

Zu Z 52 (§ 23 Abs. 3) und 55 (§§ 23a und 23b):

Allgemeines:

1. Die vorgesehenen §§ 23a und 23b enthalten Sondervorschriften zu § 23 Abs. 2 (§ 23b Abs. 1) sowie § 23 Abs. 3 (§ 23a und 23b Abs. 2), wodurch das Regelungssystem des § 23 Abs. 2 ff über Beginn und Ende der Rektorsfunktion empfindlich gestört werden. Zweckmäßigerweise sollte die Ordnung des § 23 Abs. 2 ff beibehalten, jedoch der Regelungsstoff auf mehrere Paragraphen aufgeteilt werden.

2. Die Erläuterungen zu Z 52 (§ 23 Abs. 2) führen aus, nach der vorgesehenen Regelung erfolge die Wahl der Rektorin oder des Rektors durch den Universitätsrat aus einem Vorschlag des Senates, der künftig auf Grund eines Vorschlages der Findungskommission zu erstellen sei. Die Beteiligung des Senates an der Wahl bleibe gewahrt, da ihm der Ausschreibungstext zu Stellungnahme und auch der Vorschlag der Findungskommission zu übermitteln sei; der Vorschlag könne vom Senat gekürzt oder aber an den Universitätsrat zur Bestellung weitergeleitet werden.

Dem entgegen ist in der vorgesehene Fassung die im geltenden § 23 Abs. 3 enthaltene Bestimmung, wonach die Rektorin oder der Rektor vom Universitätsrat aus einem Dreiervorschlag des Senats zu wählen ist, entfallen. Zwar sieht der (durch Z 61 eingefügte) § 25 Abs. 1 Z 5a weiterhin die Erstellung eines Vorschlags durch den Senat vor, eine Verbindlichkeit für den Universitätsrat besteht aber nach dem vorgesehenen Gesetzestext gerade nicht mehr.

3. Der dem Universitätsrat zu erstattende Vorschlag des Senates soll künftig auf Grund eines Vorschlages der Findungskommission zu erstellen sein. Dabei verwundert, dass letztlich der Universitätsrat bzw. einzelne seiner Mitglieder es in der Hand haben, welchen Vorschlag der Senat dem Universitätsrat vorlegen kann: Mangels einer Einigung in der Findungskommission – in der die vom Universitätsrat gestellten Mitglieder die Mehrheit haben –, ist der Vorschlag dem Senat vom Universitätsrat selbst zu erstellen (§ 23 Abs. 5). Der Senat kann den Vorschlag zufolge den Erläuterungen zu Z 52 (§ 23 Abs. 2) gekürzt oder unverändert an den Universitätsrat zur Bestellung weiterleiten; gekürzt aber gewiss nur dann, wenn der dem Senat erstattete Vorschlag mehr als die Mindestzahl von Kandidaten aufweist.

Zu § 23a Abs. 2:

Im letzten Satz wird in einem Nebensatz eine selbstständige Regelung über die Zahl der Kandidaten getroffen, die zu der Regelung des Hauptsatzes über die Auswahl von Nicht-Bewerbern nicht gehört. Ihr sollte daher ein eigener (Haupt‑)Satz gewidmet werden.

Zu § 23a Abs. 5:

Sprachlich wäre zu berücksichtigen, dass nicht Aufgaben, sondern Handlungen (mit denen allenfalls eine Aufgabe erfüllt wird) gesetzt bzw. (im Säumnisfall) nachgeholt werden können.

Zu § 23b Abs. 1:

„Jeweils“ ist kein Adjektiv und kann daher nicht als Attribut fungieren; statt „mit jeweils Zweidrittelmehrheit“ muss es daher „jeweils mit Zweidrittelmehrheit“ lauten.

Zu § 23b Abs. 2:

Bei richtiger Betrachtung wird der Senat über einen Vorschlag abzustimmen haben (der u.U. den amtierenden Rektor nicht enthält), ohne über die Nichtaufnahme des amtierenden Rektors gesondert abzustimmen. Dem sollte die Formulierung Rechnung tragen.

Für den Fall nun, dass der Senat einen Vorschlag beschließen will, der entgegen dem Vorschlag der Findungskommission die amtierende Rektorin oder den amtierenden Rektor (die oder der sich um ihre oder seine Wiederwahl bewirbt) nicht enthält, der Vorschlag der Findungskommission aber nur drei Personen umfasst, sollte geregelt oder zumindest erläutert werden, ob in diesem Fall durch die Ausscheidung des amtierenden Rektors die Mindestzahl von drei vorzuschlagenden Personen unterschritten wird oder zB der Senat eine dritte Person ohne Bindung an den Vorschlag der Findungskommission vorschlagen kann.

Zu Z 57 (§ 24 Abs. 3):

Es heißt: „Aus dem Amt scheiden“, nicht „aus dem Amt ausscheiden“.

Zu Z 59 (§ 25 Abs. 1 Z 4):

Am Ende des Satzes wäre ein Punkt zu setzen.

Die Gesamtheit der „Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren“ kann definitionsgemäß keine Personen einschließen, die keine Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren sind. Zur Gleichstellung der Gruppe der „Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind“ mit der Gruppe der „Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren“ ist daher das Wort „einschließlich“ verfehlt.

Zu Z 91 (§ 45a):

Der in der Wortfolge (Abs. 2) „die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit“ gesetzte Beistrich hat zu entfallen, da die Attribute „künftige“ und „dauerhafte“ nicht nebengeordnet sind, es also nicht „die künftige und dauerhafte Leistungsfähigkeit“ heißen könnte.

Wie in Abs. 1 sollte die Paarform „einer Universitätskuratorin oder eines Universitätskurators“ verwendet werden.

Zu Z 93 (§ 46 Abs. 1):

In der Novellierungsanordnung hätte das Wort „Dem“ zu entfallen.

Zu Z 93 (§ 49 Abs. 1):

Der geltende § 49 regelt, mit Ausnahme von Abs. 1 erster Satz, die Haftung des Bundes bzw. Rückersatzansprüche des Bundes. Die Erweiterung des Abs. 1 um Regelung der Haftung von Organen der Universität (gegenüber wem immer) ist daher systemwidrig.

Die hinzugefügten Sätze regeln die „Haftung“ bzw. eine Schadenersatzpflicht von Organen der Universität.

Von dieser Neuerung sollte abgesehen werden, da die Haftung von Organen juristischer Personen nicht isoliert betrachtet und für einzelne Arten juristischer Personen (hier: des öffentlichen Rechts) gesondert geregelt werden sollte.

Im Einzelnen ist zu bemerken:

Zum dritten Satz:

Nach den Erläuterungen wird – in Erwägung des Umstandes, dass für jene Schäden, die im Rahmen des privatwirtschaftlichen Handelns der Universität entstehen, den Bund keine Haftung trifft – „klargestellt, dass die Mitglieder des Rektorates und des Universitätsrates einer Haftung unterliegen, die sich nach den jeweiligen Regelungen des Haftungsrechtes bestimmt“.

Eine Klarstellung kann in der vorgesehenen Regelung freilich nicht erblickt werden.

Universitätsorgane unterliegen – so die Entwurfsbestimmung – der Haftung nach zivilrechtlichen Vorschriften. Dabei kann fraglich sein, ob damit der Anwendungsbereich der nicht näher spezifizierten zivilrechtlichen Vorschriften auf die Universitätsorgane ausgedehnt werden oder ob diese Vorschriften unberührt bleiben sollen. Im ersteren Fall ist die Bestimmung unter Umständen weitreichend, ohne dass ihre Grenzen erkennbar wären; im zweiten ist sie überflüssig; dabei ist überdies misslich, dass nicht erkennbar ist, ob das eine oder das andere der Fall ist. Ein spezifischer Mangel besteht darin, dass der Inhalt des Begriffs „Haftung“ nicht eindeutig ist. Zweifellos ginge es nicht an, die Universitätsorgane für alle Verbindlichkeiten der Universitäten einstehen zu lassen; es kann sich daher wohl nur, wie im vorgesehenen letzten Satz, um eine deliktische Haftung handeln.

Zum letzten Satz:

Dass Mitglieder von obersten Organen, die ihre Pflichten verletzen, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind, entspricht im Prinzip den einschlägigen Bestimmungen des Schadenersatzrechts. Gleichwohl ist auf die Modifikationen hinzuweisen, die sich aus dem Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtgesetz ergeben. Auch diese Bestimmung sollte aus Gründen der Rechtsklarheit entfallen.

Zu Z 94 und 95 (§ 51 Abs. 2 Z 3 und 4):

Anlässlich der beabsichtigten Aktualisierung sollte überprüft werden, ob diese Bestimmungen nicht mangels rechtlicher Relevanz entfallen können.

Zu Z 100 (§ 51 Abs. 2 Z 27), 111 (§ 61 Abs. 3 Z 3), 112 (§ 61 Abs. 5), 113 (§ 63 Abs. 5 Z 1) und 123 (§ 87 Abs. 5):

Die Entwurfsbestimmungen wollen den Begriff „Doppeldiplom-Programme“ mittels des Klammerausdrucks „(double, multiple, joint degree)“ erhellen. Ohne die Schwierigkeiten, die die Erfassung internationaler Sachverhalte mit Hilfe der deutschen Sprache bereitet, unterschätzen zu wollen, darf auf die vielversprechenden und teils fruchttragenden Bemühungen hingewiesen werden, die die Organe der Europäischen Union in dieser Hinsicht angestrengt haben. So stehen für die Anglizismen „double degree“, „multiple degree“ und „joint degree“ gemeinschaftsrechtliche Be­griffsprägungen zur Verfügung, deren Verständnis auch im universitären Bereich keinen Schwierigkeiten begegnen dürfte, nämlich die – unbedenklich verwendbaren – offiziellen Umschreibungen „Doppel- oder Mehrfachabschluss“ und „gemeinsamer Abschluss“.

Zu Z 115 (§ 64 Abs. 4 und 5):

In Abs. 5 bedarf die Formulierung „mit der erforderlichen Kenntnisse“ einer Überarbeitung.

Zu Z 117 (§ 64a):

Der Paragraph enthält mehr als 5000 Zeichen in 17 Absätzen und ist damit zu umfangreich (LRL 8); der Regelungsstoff sollte auf mehrere Paragraphen aufgeteilt werden.

In Abs. 3 sollten Z 1 bis 4 und 6 mit den sprachkonformen bestimmten und unbestimmten Artikeln versehen werden.

Zu Z 121 (§ 85)

Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. Zudem gelten gemäß § 8 Abs. 2 DSG 2000 die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten als nicht verletzt.

Aus § 85 des Entwurfes bzw. den Erläuterungen geht jedoch nicht eindeutig hervor, ob die zentrale Datenbank auch Daten zu Arbeiten enthalten soll, die noch nicht approbiert bzw. veröffentlicht worden sind. Darüber hinaus erscheint es zu dem in Abs. 1 angegebenen Zweck der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten nicht erforderlich zu sein, die Autorin oder den Autor der Arbeit zu erfassen, da für den angegebenen Zweck grundsätzlich auch der Titel der Arbeit sowie die Zusammenfassung des Inhalts ausreichen. Aus dem gleichen Grund erscheint auch die Möglichkeit der Volltexterfassung nicht erforderlich zu sein. Damit wird überdies der Anschein erweckt, dass die Datenbank auch für andere als die im Gesetzestext bzw. den Erläuterungen angegebenen Zwecke, wie etwa die Plagiatskontrolle oder Recherchetätigkeiten, genutzt werden soll. Für die Erfassung des Autors und des Volltextes der Arbeit müsste daher z.B. in den Erläuterungen dargelegt werden, zu welchem Zweck diese erfolgt und warum hier ein überwiegendes berechtigtes Interesse zur Erfassung dieser Daten besteht. Aus datenschutzrechtlicher Sicht unproblematisch wäre hingegen das Erfassen des Autors und der Arbeit im Volltext nach Zustimmung (§ 4 Z 14 DSG 2000) des Betroffenen.

Auch sollte klargestellt werden, wer in Bezug auf die zentrale Datenbank Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000) ist und ob es sich bei der zentralen Datenbank um ein Informationsverbundsystem (§ 4 Z 13 DSG 2000) handelt.

Des Weiteren ist fraglich, ob für den in § 85 Abs. 1 bzw. den Erläuterungen angeführten Zweck allen Universitätsangehörigen auf Antrag Auskunft über die erfassten Arbeiten zu erteilen ist: Nachdem nur ein Teil der Universitätsangehörigen mit der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung der Arbeiten befasst ist, erscheint es empfehlenswert, die auskunftsberechtigten Personen auf diesen Personenkreis einzuschränken.

Zu Z 122 (§ 86):

Der Novellierung folgen offenbar versehentlich zwei Doppelpunkte, während der Paragraphenbezeichnung „§ 86“ der nachfolgende Punkt (LRL 117) und die entsprechende Fettformatierung fehlen.

§ 86 Abs. 2 sieht selbst für jenen Fall, in dem die Gründe für einen Ausschluss der Benutzung vorliegen, eine Übermittlung des Namens des Autors oder der Autorin sowie des Titels der Arbeit an die zentrale Datenbank vor. Nachdem in diesem Fall die Benutzung von abgelieferten Exemplaren ausgeschlossen ist, kann auch nicht von einer Veröffentlichung der Arbeit iSd § 8 Abs. 2 DSG 2000 ausgegangen werden. Nach § 1 Abs. 2 iVm §§ 6 ff DSG 2000 scheint in diesem Fall die Übermittlung des Namens der Autorin oder des Autors entgegen den überwiegenden und berechtigten Interessen des Betroffenen nicht erforderlich und damit unzulässig zu sein.

Zu Z 124 (§ 91 Abs. 2):

Die Neufassung ist mit einem Anführungszeichen abzuschließen.

Zu Z 126 (10. Abschnitt):

Der einzige Paragraph des neuen Abschnitts hat eine Paragraphenüberschrift, während der neuen Abschnitt einer Abschnittsüberschrift ermangelt. Wenn nicht beide Arten von Überschriften zugleich eingesetzt werden können, sollte eher auf die Paragraphenüberschrift verzichtet werden.

Entgegen der Formulierung des § 93a Abs. 6 wird ein Bericht nicht an einen Bundesminister erstellt, sondern (nach seiner Erstellung) dem Bundesminister erstattet.

Zu Z 140 (§ 143 Abs. 12 bis 18):

Es darf angeregt werden, nach bestehenden Vorbildern (zB Art. 151 Abs. 11, 32 und 39 B‑VG, § 17b Abs. 15, 18 und 19 BMG, § 132 Abs. 12 bis 20 SchOG, § 46 Abs. 18 und 19 UVP‑G ua.) die vorgesehenen Absätze unter einer Voranstellung einer Einleitung der folgenden Art zu einem Absatz zusammenzufassen:

„Für das Inkrafttreten durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außerkrafttreten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die folgenden Bestimmungen:“

Zu Abs. 12:

Überwiegend werden die geänderten Bestimmungen nur auf Paragraphenebene spezifiziert, was dem Bedürfnis des Lesers der konsolidierten Fassung nach Feststellung des Inkrafttretenszeitpunktes einer bestimmten Bestimmung nur unvollkommen Rechnung trägt. Grundsätzlich sollte die Zitierung so präzise sein wie in den Novellierungsanordnungen, soweit diese nicht bloß einzelne Worte, Wortfolgen oder Zeichen ändern. Umgekehrt ist eine ökonomischere Zitierweise zweckmäßig, indem statt „Abs. 9, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12“ besser „Abs. 9 bis 12“ geschrieben wird.

Zu Abs. 14:

Die Aufhebung des Studienberechtigungsgesetzes sollte mit der Aufhebung anderer Bundesgesetze, wie weiter unten ausgeführt, zusammengefasst werden.

Zu Abs. 16 und 17:

Nach der reformierten neuen Rechtschreibung und der aktuellen, 24. Auflage des Duden hat es anstelle von „In-Kraft-Treten“(wieder) „Inkrafttreten“ zu lauten.

3.  Zu Art. 2 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

3.1. Die Erläuterungen ziehen aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 2007/06‑9 die Konsequenz, dass statt der vom Verfassungsgerichtshof verworfenen Aufhebung einer als gesetzwidrig angesehenen Verordnung durch Bescheid der Bundesminister die Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anfechten können soll.

Dazu ist anzumerken, dass, wie auch der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis angedeutet hat, ohne Änderung der Bundesverfassung andere Formen der Rechtskontrolle möglich sind, wie etwa ein Genehmigungsvorbehalt.

Eine solche Alternativenprüfung wird im gegenständlichen Fall (in den Erläuterungen) verabsäumt.

3.2.1. Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat sich in der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 68/1998 dafür entschieden, das Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) nicht „durchzugendern“, also mit anderen Worten von einer Anpassung sämtlicher Einzelbestimmungen des B‑VG im Sinne einer zusätzlichen Nennung der weiblichen Form der jeweiligen Amtsbezeichnung abzusehen. Vor dem Hintergrund dieser Systementscheidung des Bundesverfassungsgesetzgebers erscheint es kaum zweckmäßig, in einer einzigen Bestimmung (Art. 139 Abs. 1 B‑VG) männliche und weibliche Form einer einzigen Amtsbezeichnung („Bundesminister“) nebeneinander zu nennen. Dass auch die Amtsbezeichnung „Bundesminister“ in der Form „Bundesministerin“ verwendet werden kann, bedarf vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 3 B‑VG selbstverständlich keiner näheren Erörterung.

3.2.2.1. Dass dem Bundesministerium (also dem Bundesminister oder der Bundesministerin), das (bzw. der oder die) nach dem Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), für die „Angelegenheiten der Universitäten“ zuständig ist (derzeit Abschnitt M Z 1 erster Untertatbestand der Anlage 2 zu § 2 BMG), auch die Rechtsaufsicht über diese obliegt, versteht sich – nicht nur im Kontext des BMG – von selbst. Die Beifügung „für die Rechtsaufsicht“ sollte daher entfallen.

Zusammenfassend sollte daher anstelle der Wortfolge „der oder des für die Rechtsaufsicht zuständigen Bundesministerin oder Bundesministers“ die Wortfolge „des zuständigen Bundesministers“ verwendet werden.

3.2.2.2. Überdies erscheint es in verfassungssystematischer Hinsicht geboten, das Aufsichtsregime in Bezug auf Verordnungen im Universitätsgesetz 2002 so zu konstruieren, wie dies in Art. 119a Abs. 6 B‑VG für die Gemeindesaufsicht geregelt ist. Demnach hat die Aufsichtsbehörde gesetzwidrige Verordnungen des Selbstverwaltungsorgans durch Verordnung aufzuheben und kann gegen letztere der Verfassungsgerichtshof (hier: von der Universität) angerufen werden.

3.3. Aus gegebenem Anlass sollten auch folgende sachlich zusammenhängende (in der B‑VG-Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 unterbliebene) Anpassungen im B‑VG vorgenommen werden:

„1. In Art. 14a Abs. 1 werden die Worte „Angelegenheiten des Hochschulwesens“ durch die Worte „Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen“ ersetzt.

2. In Art. 81a Abs. 1 werden die Worte „das Hochschul- und Kunstakademiewesen“ durch die Worte „Angelegenheiten der Universitäten und Hochschulen“ ersetzt.“

 

Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind bereits im Jahr 2006 (im Rahmen des Verfahrens und Zustellrechtsänderungsgesetzes [396/ME XX. GP]) einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen worden; Einwendungen wurden gegen sie damals nicht erhoben.

3.4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Artikel keine Inkrafttretensbestimmung enthält; eine solche wäre aber wohl zweckmäßig, wenn die Änderung nicht zu einem im Vorhinein nicht bestimmten – von den in Art. 1 vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkten abweichenden – Zeitpunkt in Kraft treten soll.

4. Zu Art. 3 (Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten [UOG 1993]), Art. 4 (Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste [KUOG]) und Art. 5 (Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten [Universitäts-Studiengesetz – UniStG]):

4.1. Wie oben unter 1. ausgeführt, haben die Artikelüberschriften keine Abkürzungen, und bei Vorhandensein von Kurztiteln nur diese, zu zitieren.

4.2. Im Interesse der Rechtsklarheit und einer (vollständigen) Rechtsbereinigung sollte folgende Formulierung gewählt werden:

„Artikel 3

„Aufhebung einiger universitätsrechtlicher Vorschriften

Folgende Bundesgesetze treten, soweit sie noch in Geltung stehen, mit Ablauf des xx. xxxxxx 2008 außer Kraft:

       1. das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008;

       2. das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008;

       3. das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008;

        4 das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz – StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2009 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2011 weiterhin anzuwenden.

 

Durch eine solche, pauschale Formulierung ist gewährleistet, dass die genannten Vorschriften zur Gänze aufgehoben werden, also mit Ablauf des Stichtages keinesfalls mehr gelten. Dieses Faktum ist rechtshistorisch von Bedeutung (vgl. den jährlich erscheinenden Index zum österreichischen Reichs-, Staats- und Bundesgesetzblatt, der ua. Verzeichnisse der zur Gänze aufgehobenen [österreichischen und deutschen] Vorschriften enthält) und erleichtert die Rechtsdokumentation im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und im Index 2008 (Systematisches Verzeichnis des geltenden Bundesrechts).

Die Aufhebung von Einzelbestimmungen ist einerseits fehleranfälliger – unter Umständen werden Bestimmungen oder auch Überschriften „vergessen” –, andererseits bringt sie das normative Ergebnis (vollständige Aufhebung des jeweiligen Gesetzes) für sich allein nicht zum Ausdruck (diese kann nämlich nur rekursiv aus den vorangegangenen Novellierungen, allenfalls auch aus den Materialien, für den Entwurf auch aus dem Titel erschlossen werden).

4.3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Artikel kein Außerkrafttretensdatum enthalten; ein solches wäre aber wohl zweckmäßig.

4.4.1. Ferner wird darauf aufmerksam gemacht, dass – abgesehen von den in den Art. 3 bis 5 des Entwurfs genannten Gesetzen – im RIS und im Index 2008 in der Untergruppe 72 (Wissenschaft, Hochschulen) zahlreiche weitere (universitäts- und studienrechtliche) Vorschriften genannt sind, deren Geltung (insb. im Hinblick auf bereits erfolgte, nahezu vollständige Aufhebung von UOG 1993, KUOG und UniStG) zumindest fraglich ist, die durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sein könnten oder die sonst „überholt” (nicht mehr von praktischer Bedeutung) sein könnten. Es sind dies – ohne Anspruch auf Vollständigkeit –:

72.01 Hochschulorganisation

72.01.04                                                                                                       BGBl. Nr. 70/1971

BG vom 3. Feber 1971 mit dem besondere Organisationsvorschriften für die Kunsthochschulen erlassen werden (Kunsthochschulordnung)

idF:     BGBl. Nr. 252/1973

            BGBl. Nr. 429/1975

            BGBl. Nr. 626/1978

            BGBl. Nr. 256/1981

            BGBl. Nr. 188/1983

            BGBl. Nr. 303/1989

72.01.05/001                                                                                             BGBl. Nr. 103/1976

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 6. März 1976 über eine provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG), BGBl. Nr. 258/1975

72.01.05/002                                                                                             BGBl. Nr. 410/1979

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Bibliotheksordnung für die Universitäten

idF:     BGBl. II Nr. 419/1999

72.01.05/003                                                                                             BGBl. Nr. 411/1979

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 26. August 1979 über die Zentralbibliothek für Physik in Wien

72.01.05/004                                                                                             BGBl. Nr. 412/1979

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 7. September 1979 über die Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

idF:     BGBl. II Nr. 176/1998

            BGBl. II Nr. 419/1999

72.01.05/006                                                                                             BGBl. Nr. 900/1994

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Errichtung einer Zentralbibliothek für Medizin in Wien

72.01.05/008                                                                                          BGBl. II Nr. 384/2000

V der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Psychologische Studentenberatung

72.01.07/001                                                                                             BGBl. Nr. 794/1994

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993

72.01.07/002                                                                                             BGBl. Nr. 447/1995

V des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993

72.01.07/005                                                                                          BGBl. II Nr. 224/1997

V des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über Grundsätze für die Durchführung von Evaluierungen in Forschung und Lehre der Universitäten (Evaluierungsverordnung – EvaIVO)

72.01.07/007                                                                                          BGBl. II Nr. 255/1999

V des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Grundsätze für die Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung)

72.01.07/008                                                                                          BGBl. II Nr. 419/1999

V des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung durch die Universitätsbibliotheken (Universitätsbibliotheksverordnung – UBV)

72.01.07/009                                                                                             BGBl. Nr. 373/2000

V der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Gliederung der Universität Wien, der Universität Innsbruck, der Technischen Universität Wien und der Technischen Universität Graz in Fakultäten

72.01.07/010                                                                                          BGBl. II Nr. 378/2000

V der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend das Verfahren für Bedarfsberechnungen und die Erstellung des Budgetantrages an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Bedarfsberechnungs- und Budgetantragsverordnung – BBVO)

72.01.08/002                                                                                             BGBl. Nr. 154/1993

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste in Wien

idF:     BGBl. II Nr. 176/1998

            BGBl. II Nr. 419/1999

72.01.10/001c                                                                                        BGBl. II Nr. 375/2002

V der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Durchführung der Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

72.02 Studienrecht allgemein

72.02.08/001                                                                                             BGBl. Nr. 300/1967

V des Bundesministeriums für Unterricht vom 19. Juli 1967 über die Immatrikulation und Inskription an den wissenschaftlichen Hochschulen, die Evidenthaltung der Hörer sowie die an den wissenschaftlichen Hochschulen zu verwendenden Formulare (1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz)

idF:     BGBl. Nr. 50/1968

            BGBl. Nr. 350/1968

            BGBl. Nr. 331/1969

            BGBl. Nr. 78/1970

            BGBl. Nr. 288/1970

72.13 Studienförderung

72.13.02/005                                                                                               BGBl. Nr. 64/1974

V des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Dezember 1973 betreffend Zuweisung der Aufgaben einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate

idF:     BGBl. Nr. 98/1975

            BGBl. Nr. 376/1975

            BGBl. Nr. 423/1980

            BGBl. Nr. 491/1981

            BGBl. Nr. 185/1986

72.13.02/064                                                                                             BGBl. Nr. 916/1994

V des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Gewährung von Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

72.16 Sonstiges

72.16.06/001                                                                                             BGBl. Nr. 440/1973

V des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. August 1973 über die Feststellung der Vollendung der Aufbaustufe der Hochschule für Bildungswissenschaften in Klagenfurt

4.4.2. Es wird angeregt, aus gegebenem Anlass zu überprüfen, ob und in welchem Umfang diese Vorschriften nach do. Einschätzung nicht mehr gelten, gegenstandslos geworden oder sonst „überholt” sind. Diejenigen Vorschriften, die als nicht geltend oder gegenstandslos angesehen werden, sollten aus gegebenem Anlass (unter Angabe eines Stichtages) als nicht mehr geltend festgestellt werden. Gelten diese Vorschriften zwar noch, sind sie jedoch sonst „überholt”, sollten sie aus gegebenem Anlass (mit einem bestimmten Stichtag) formell aufgehoben werden (vgl. die im Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 2/2008, angewendete Technik sowie dazu 94 BlgNR XXIII. GP, 14 f).

III.  Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

III.1. Zum Vorblatt:

Unter „Problem“ werden Ziele des Regierungsprogramms und Ergebnisse eines ausführlichen Diskussionsprozesses angegeben. Diese Ausführungen lassen sich schwerlich unter „Problem“ subsumieren und können entfallen, da sie ohnedies im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wiederholt werden.

Unter „Inhalt, Problemlösung“ werden lediglich karge Stichworte („Gleichbehandlung“, „Antidiskriminierung“, …) geboten, die nur unzureichende Vorstellungen von den Regelungsinhalten ermöglichen. Es sollten konkretere Aussagen getroffen werden.

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Die Ausführungen unter „Finanzielle Auswirkungen“ sind unschlüssig, wenn einerseits „Keine“ angenommen werden, andererseits sehr wohl „allfällige Kosten“ für möglich gehalten werden. Eine auch nur annähernd seriöse Auseinandersetzung mit diesem Thema fehlt vollkommen.

Unter „Geschlechtsspezifische Auswirkungen“ würde man Hinweise auf die erwarteten Auswirkungen der vorhandenen frauenpolitischen Regelungen erwarten.

Es hätte „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ zu lauten.

Unter „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ wäre sprachrichtig „einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen“ zu formulieren.

Ausführungen über die Kompetenzgrundlage gehören nicht in das Vorblatt, sondern (nur) in den Allgemeinen Teil der Erläuterungen.

III. 2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Wie dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen – (Pkt. 6.1. ua.) zu entnehmen ist, dient das Vorblatt einer raschen Orientierungsmöglichkeit. Die in das Vorblatt aufzunehmenden Informationen sollten zusammenfassenden Charakter haben. Die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie allenfalls den dafür vorgesehenen Anlagen zu den Erläuterungen vorbehalten bleiben.

Dem entgegen ist der vorliegende – nicht einmal eine Seite lange – Allgemeine Teil noch weniger informativ als das Vorblatt. Drei Absätze schildern die Vorgeschichte, der letzte befasst sich unverhältnismäßig ausführlich mit dem Aspekt der Rechtsbereinigung. Bezüglich der zweifellos bedeutsamen Inhalte der umfangreichen Novelle gehen die Aussagen kaum über stichwortartige schwammige Umschreibungen wie „Kulturwandel unterstützen“, „Gesetz optimieren“, „Frauenförderung nachdrücklich umsetzen“ hinaus.

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

III.3. Zur Textgegenüberstellung:

Im vorliegenden Entwurf stehen korrespondierende Bestimmungen vielfach nur ungefähr auf gleicher Höhe, weil der Text ganzer Paragraphen (offenbar manuell) in jeweils eine einzige Tabellenzelle platziert wurde und Abstände mit Hilfe von Leerzeilen hergestellt wurden. Solcherart ist die exakte Gegenüberstellung der Absätze und weiteren Untergliederungen nicht gewährleistet und kam es andererseits dazu, dass mehrere Seiten fast gänzlich leer sind. Für die Textgegenüberstellung sollte daher vielmehr eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ BKA-600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen).

IV. Zum Layout:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Entwurf durchwegs Bindstriche („-“) anstelle von Gedankenstrichen (laut dem Menü „Symbol“ von Microsoft Word: „Halbgeviertstrichen“) („–“) verwendet werden.

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

14. August 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

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