Zl. 12-REP-42.01/07 Gm/Er

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                        Wien, 28. März 2007

An das                                                                                                               Per E-Mail
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

An das
Präsidium des Nationalrats                                                                        Per E-Mail

Betr.:     Bundesgesetz, mit dem das ASVG, GSVG, BSVG, APG und das BPGG geändert werden (SRÄG 2007)

Bezug:  E-Mail des BMSK vom 15. 2. 2007

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt hiemit zum Entwurf des SRÄG 2007 Stellung, wobei sich die Anmerkungen, die beim ASVG gemacht werden, auch auf die Parallelbestimmungen der übrigen Sozialversicherungsgesetze erstrecken, selbst wenn diese nicht gesondert angeführt sind.

Des Weiteren wird eine Reihe von Ergänzungsvorschlägen übermittelt, deren Umsetzung die Vollziehung dieser Bestimmungen wesentlich erleichtern würde. Dabei sei insbesondere auf die aus praktischen Erfahrungen kommenden Vorschläge der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die Bekämpfung von Schwarzarbeit, Sozialbetrug und Beitragsvermeidung hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband:

Beilagen


 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 1

 

67. Novelle zum ASVG

Zu Art. 1 Z 1 - § 19a Abs. 1 ASVG

Durch die Ergänzung in § 19a Abs. 1 ASVG soll jenen Personen, die gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG (nur) in der Pensionsversicherung teilversichert sind und die geringfügig beschäftigt sind, die Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG ermöglicht werden, so dass dieser Personenkreis einen Krankenversicherungsschutz erlangen kann.

Dies wird ausdrücklich begrüßt und wir regen an, im Rahmen der B-KUVG-Novelle eine entsprechende Bestimmung in § 7a B-KUVG aufzunehmen.

Zu Art. 1 Z 2- § 44 Abs. 1 ASVG

Die neue Fassung des § 44 Abs. 1 ASVG sollte rückwirkend mit 1. Jänner 2005 anstatt mit 1. Juli 2007 in Kraft treten.

In § 631 Abs. 1 ASVG sollte daher eine Ziffer 3 angefügt werden und wie folgt lauten (in § 631 Abs. 1 Z 1 ist der § 44 Abs. 1 zu streichen):

„3. rückwirkend mit 1. Jänner 2005 § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.“

Begründung:

Mit dem rückwirkenden In-Kraft-Treten wird sichergestellt, dass auch bereits bescheidmäßig abgeschlossene Fälle (z. B. Pensionskontofall mit einem Stichtag 1. Jänner 2007) von der Valorisierung der Beitragsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung bzw. des Präsenz- und Zivildienstes profitieren.

Zu Art. 1 Z 3- § 77 Abs. 9 ASVG – zeitlich befristete Beitragsbegünstigung bei Selbst- oder Weiterversicherung wegen Pflege

Die Verbesserung der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei schweren Pflegefällen für nahe Angehörige wird begrüßt.

Nicht verständlich ist aber die Limitierung der Tragung der Dienstnehmeranteile zur Hälfte (Stufe 4) bzw. zur Gänze (Stufe 5 - 7) mit maximal 48 Kalendermonaten, zumal die Dauer der schweren Pflegebedürftigkeit individuell sehr unterschiedlich sein kann.

Es würden daher gerade die Pflegepersonen benachteiligt werden, die mit den 48 Monaten nicht das Auslangen finden, danach aber umso mehr einer Unterstützung bedürften, zumal sie ja auch weiterhin neben der schweren Pflegearbeit keine Alternative zu einer Berufstätigkeit haben.

Wir regen daher an – auch wenn im Regierungsprogramm von einer zeitlichen (aber unbestimmten) Limitierung die Rede ist – in § 77 Abs. 9 erster Satz den Ausdruck „für längstens 48 Kalendermonate“ ersatzlos zu streichen.

Im GSVG und BSVG fehlt jeweils eine dem § 77 Abs. 9 ASVG nachgebildete Bestimmung zur begünstigten Beitragsentrichtung.

Da dies offenkundig ein Redaktionsversehen sein dürfte, wird diese Ergänzung in § 33 GSVG und § 28 BSVG mit dem Entfall der Befristung – wie vorhin begründet – angeregt.

Eine darauf bezugnehmende Ergänzung sollte auch in Art. 5 Z 1 (§ 12 Abs. 3 Z 2 BPGG) vorgenommen werden.

Zumindest sollte aber folgende Ergänzung vorgenommen werden:

§ 77 Abs. 9 ASVG sollte wie folgt ergänzt werden:

(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für längstens 48 Kalendermonate, gezählt ab dem Beginn der Weiter- bzw. Selbstversicherung,

  1. auch 50 % des ... gepflegt wird;

  2. die Beiträge zur ... gepflegt wird.

Der im ersten Satz genannte Zeitraum von 48 Kalendermonaten wird sowohl

1.  für die Dauer der Verminderung des Pflegegeldanspruches auf Stufe 3 oder niedriger bzw. des Wegfalles des Pflegegeldanspruches als auch

2.  für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 BPGG

gehemmt.

Begründung:

Mit dieser Ergänzung wird genau definiert, dass die begünstigte Beitragsstützung durch den Bund ab dem Beginn der Weiter- bzw. Selbstversicherung zur Anwendung gelangt.

Die Ergänzung des letzten Satzes ist erforderlich, damit dem pflegenden Angehörigen

1. bei Verminderung des Pflegegeldanspruches auf Stufe 3 oder niedriger und einer späteren Erhöhung auf Stufe 4 oder höher keine Verkürzung der Dauer der Beitragsstützung widerfährt und

2. im Zusammenhang mit § 12 Abs. 3 Z 2 BPGG bei einem stationären Aufenthalt des Pfleglings kein Nachteil erwächst (im Extremfall, d.h. bei einem 48 Kalendermonate dauernden Krankenhausaufenthalt, würde die begünstigte Beitragsstützung ansonsten ins Leere gehen).

Für den § 77 Abs. 9 ASVG ist jedenfalls eine Übergangsbestimmung erforderlich. Diese könnte angelehnt an den § 600 Abs. 8 ASVG wie folgt lauten:

§ 77 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist anzuwenden

1.     auf Personen, die den Antrag auf Weiterversicherung nach § 17 bzw. auf Selbstversicherung nach § 18b nach Ablauf des 30. Juni 2007 stellen;

2.     auf Personen, die bereits am 30. Juni 2007 in der Pensionsversicherung weiter- bzw. selbstversichert sind und einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) im Sinne der genannten Bestimmung pflegen, wenn sie dies bis zum Ablauf des 30. Juni 2008 beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragen.

Zu Art. 1 Z 7 - §§ 607 Abs. 7 und 631 Abs. 3 ASVG

§ 631 Abs. 3 ASVG erster Satz sollte lauten:

(3) § 607 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem 31. 12. 2003 und vor dem 1. 7. 2007 liegt.

Begründung:

Mit der stichtagsbezogenen Definition des für die Anwendung des § 607 Abs. 7 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 maßgeblichen Zeitraumes ist Klarheit bezüglich der Pensionsbezieher geschaffen, die unter die Bestimmungen des § 631 Abs. 3 ASVG fallen. Der im Begutachtungsentwurf angeführte Wortlaut des § 631 Abs. 3 ASVG würde dazu führen, dass in Fällen der Gewährung einer Alterspension mit einem Stichtag vor dem 1.7.2007 und einem Zuerkennungszeitpunkt nach dem 30.6.2007 die Bestimmungen des § 607 Abs. 7 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 nicht zur Anwendung gelangen könnten.

Diesfalls wird der auf den Dienstnehmer entfallende Beitragsteil zu 50 % bzw. zur Gänze ab dem 1. Juli 2007 aus Mitteln des Bundes getragen; die zuviel gezahlten Beiträge sind den Weiter- bzw. Selbstversicherten zu erstatten. Wird der Antrag später gestellt, so erfolgt die Beitragstragung aus Mitteln des Bundes erst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung wird zum einen genau geregelt für welche Fälle die neue Bestimmung anzuwenden ist, und zum anderen festgelegt, wie bereits laufende Fälle zu erledigen sind.

Zu Art. 1 Z 9 und 10 - §§ 607 Abs. 12 ASVG, 298 Abs. 12 GSVG und 287 Abs. 12 BSVG – „Hacklerregelungen“

Zu den „Hacklerregelungen“ der §§ 607 Abs. 12 ASVG, 298 Abs. 12 GSVG und 287 Abs. 12 BSVG sollte (nach einem Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Präsidentenkonferenz der österreichischen Landwirtschaftskammern) vor allem durch die vielen Wanderversicherungsfälle in der Praxis analog zum Nachkauf von Schulzeiten, ein solcher zu jenen Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erfolgen können, die vor Einführung der Pflichtversicherung nur als Ersatzzeiten erworben werden konnten.

Zu Art. 1 Z 11 - § 607 Abs. 14 ASVG

Personen, die bis 31. 12. 1950 (Männer) bzw. bis 31. 12. 1955 (Frauen) geboren sind, können mit 540 bzw. 480 Beitragsmonaten die vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte mit 60 bzw. 55 Jahren in Anspruch nehmen.

Bis 2011 werden für diesen vorzeitigen Pensionsantritt keine Abschläge erfolgen. Danach beträgt der Abschlag 4,2 Prozent pro Jahr des vorzeitigen Antritts, wobei für jene Jahrgänge, die noch eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen könnten (§ 607 Abs. 10 ASVG: Männer geboren bis September 1952 bzw. Frauen geboren bis September 1957) der Abschlag nur bis zum Antrittsalter der vorzeitigen Alterspension berechnet wird. Dieses beträgt dann allerdings bereits 64,5 bzw. 59,5 Jahre, womit - sofern nicht der Verlustdeckel greift - fast schon die dauerrechtlichen Abschläge anfallen.

Personen, die eine vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte mit Schwerarbeit gemäß § 607 Abs. 14 ASVG in Anspruch nehmen, haben hingegen einen wesentlich geringeren Abschlag, nämlich 1,8 Prozent pro Jahr vor dem Regelpensionsalter (bzw. für den Personenkreis des § 607 Abs. 10 ASVG, vor dem Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension). Diese Pensionsart ist aber nur für Männer und Frauen, die ab 1. 1. 1951 bzw. 1956 geboren wurden, vorgesehen.

Personen mit früherem Geburtsdatum sind von dieser Begünstigung ausgeschlossen; sie können daher auch nach 2011 selbst bei Vorliegen der erforderlichen Schwerarbeitsmonate keine vorzeitige Alterspension bei Langzeit-Schwerarbeit in Anspruch nehmen, sondern nur die „Hacklerpension" mit den höheren Abschlägen.

Es mag innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsfreiraumes des Gesetzgebers liegen, wenn er die niedrigen Abschläge des § 607 Abs. 14 ASVG (§ 298 Abs. 13a GSVG) erst dem Personenkreis mit den in diesen Bestimmungen genannten Geburtsdaten zuteil werden lässt; es erscheint allerdings inkonsequent, bei der Einführung von Abschlagsregelungen auf der einen Seite die Pensionen jenes Personenkreises, der vom Geburtsjahrgang her der Inanspruchnahme der Pensionen nahe ist, nicht zu abrupt herabzusetzen, auf der anderen Seite aber die niedrigeren Abschläge des § 607 Abs. 14 ASVG (§ 298 Abs. 13a GSVG) nur später geborenen Versicherten und nicht auch früher geborenen Versicherten, die die gleichen Voraussetzungen erfüllen würden, zugute kommen zu lassen.

Wir geben auch zu bedenken, dass die vorgesehene Änderung des § 607 Abs. 14 ASVG (§ 298 Abs. 13a GSVG) auf eine (beabsichtigte?) Verringerung des betroffenen Personenkreises hinauslaufen würde.

Um diese Differenzierung nach Geburtsjahrgängen zu verhindern, sollte in Betracht gezogen werden, in § 607 Abs. 14 ASVG und in den Parallelbestimmungen der Sondergesetze die Wortfolge „nach dem 31. 12. 1950 und" bzw. „nach dem Entwurf 31. 12. 1955 und" entfallen zu lassen.

Damit würde die vorzeitige Alterspension bei Langzeit-Schwerarbeit zwar bereits vor 2011 in Kraft gesetzt; der Personenkreis der dadurch begünstigt wird, wäre allerdings relativ klein (Männer, die 540 Versicherungsmonate, nicht aber Beitragsmonate und die erforderlichen Schwerarbeitsmonate erworben haben).

Zu Art. 1 Z 12 - § 607 Abs. 14a ASVG

§ 607 Abs. 14a sollte lauten:

(14a) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension nach Abs. 14 - mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 253b Abs. 1 Z 4) - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

In-Kraft-Treten: 1. Juli 2007

Begründung:

Die Anführung des Abs. 12 ist nicht erforderlich, da ein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 607 Abs. 12 ASVG auf Grund der Beantragung der Pension nach der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht verloren werden kann.

Da das Vorliegen einer die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit nicht der einzige Ausschließungsgrund für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension ist, ist in Analogie zu den Ausführungen des § 607 Abs. 13, 15a und 23 der Klammerausdruck „§ 253b Abs. 1 Z 4“ zu ergänzen.

Ein rückwirkendes In-Kraft-Treten des § 607 Abs. 14a ASVG ist nicht erforderlich, da der frühest mögliche Stichtag für eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG der 1. 1. 2011 ist.

Zu Art. 1 Z 16 - § 631 Abs. 2 ASVG

§ 631 Abs. 2 ASVG sollte wie folgt ergänzt werden:

(2) § 76b Abs. 5a ist für die Jahre 2006 und 2007 so anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages nach § 44 Abs. 1 letzter Satz der Betrag von EUR 1.350,--  tritt.

Begründung:

Mit dieser Ergänzung soll klargestellt werden, dass für die Jahre 2006 und 2007 als monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b ASVG der Betrag von EUR 1.350,-- und nicht der unter Bedachtnahme auf § 44 Abs. 1 ASVG letzter Satz aufgewertete Betrag heranzuziehen ist.

Ergänzungsvorschlag zu § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG – ersatzlose Streichung

Die Teilversicherung der Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie der weiteren in § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG genannten Personen in der Unfallversicherung nach dem ASVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. 411/1996, eingeführt, wobei in den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage der dafür in Betracht kommende Personenkreis dahingehend definiert wurde, dass eine Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG (§ 3 Abs. 3 Z 1 GSVG) vorliegen muss. Der in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversicherte Personenkreis wurde daher auch exakt genauso definiert wie der in der Pensionsversicherung nach dem GSVG teilversicherte Personenkreis.

In weiterer Folge ist es zu weitreichenden Eingriffen des Gesetzgebers im Sozialversicherungsbereich gekommen, die u. a. dazu geführt haben, dass im GSVG ein neuer Versicherungstatbestand (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) geschaffen wurde, dem mit Ausnahme gewerblicher und in § 2 FSVG geregelter Tätigkeiten alle übrigen selbständigen Erwerbstätigkeiten zugeordnet wurden.

Diese Neuordnung des Systems innerhalb des GSVG hatte für die Pflichtversicherung der Wirtschaftstreuhänder unmittelbare Auswirkungen insofern, als die Wirtschaftstreuhänder ab dem Jahr 2000 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pensionsversichert und von der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gemäß § 5 GSVG ausgenommen sind.

Seit dem Jahr 2000 hängt die Pflichtversicherung der Wirtschaftstreuhänder in der Pensionsversicherung also nicht mehr von der Mitgliedschaft bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ab, sondern ist ausschließlich die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG maßgeblich.

Eine Folge der Einführung des Versicherungstatbestandes § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG war auch eine Ergänzung der Bestimmungen über die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG.

Diese wurde für neue Selbständige daran geknüpft, dass entweder in der Pensions- oder in der Krankenversicherung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG besteht oder das Opting in nach § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG beantragt wird.

An der bestehenden Teilversicherung in der Unfallversicherung für die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wurde in diesem Zusammenhang keine Änderung vorgenommen.

Im Ergebnis gibt es somit derzeit für Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pensionsversichert sind, hinsichtlich der Teilversicherung in der ASVG-Unfallversicherung zwei Versicherungstatbestände.

Zum einen § 8 Abs.1 Z 3 lit. a zweiter Teilstrich ASVG und zum anderen § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG. Eine Begründung für diese Mehrfachregelung besteht nicht.

Soweit es für die SVA beurteilbar ist, wurde § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG nicht bewusst beibehalten, um etwa jenen Wirtschaftstreuhändern, die die Versicherungsgrenze für die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht erreichen, bewusst und in Ungleichbehandlung zu allen anderen neuen Selbständigen zumindest die Teilversicherung in der Unfallversicherung zu erhalten.

Für die unbewusste Beibehaltung der Bestimmung spricht auch, dass der Gesetzgeber § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG wohl zumindest angepasst hätte, wenn er nicht pensionsversicherte Wirtschaftstreuhänder schützen hätte wollen.

Gegen eine bewusste Beibehaltung der Sonderbestimmung für die Wirtschaftstreuhänder spricht auch die Tatsache, dass Regelungen mit der gleichen Rechtswirkung für andere Berufsgruppen mit Berufsrecht und Kammermitgliedschaft (z. B. Tierärzte) nicht realisiert wurden.

Aus all diesen Gründen wird vorgeschlagen, § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b ASVG aufzuheben und damit die Teilversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG ausschließlich davon abhängig zu machen, ob in der Pensionsversicherung Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorliegt.

Der einzige Unterschied zur bestehenden Rechtslage würde darin bestehen, dass mangels Erreichens der Versicherungsgrenze nicht pensionsversicherte Wirtschaftstreuhänder sowie Witwen- und Deszendenten nicht unfallversichert wären, was aber wiederum der Gesamtkonzeption der Unfallversicherung für neue Selbständige vollinhaltlich entsprechen würde.

Ergänzungsvorschlag zu § 84a Abs. 6 ASVG

In der Präambel der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, ist festgeschrieben, dass „die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional und sektorenübergreifend entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln“ ist.

Für die Erreichung dieses Ziels sind unter anderem Reformpoolprojekte gemäß Art. 26 dieser Vereinbarung vorgesehen. Diese Reformpoolprojekte werden zwischen den jeweiligen Finanzierungspartnern (Länder) und der Sozialversicherung festgelegt und in den jeweiligen Gremien der Fonds (Landesgesundheitsplattformen usw.) beschlossen.

Für die Durchführung solcher Reformpoolprojekte ist einerseits eine gesetzliche Grundlage im Sinn des § 81 ASVG (Verwendung der Mittel der Sozialversicherung) notwendig und weiters eine eindeutige Rechtsgrundlage für die damit verbundenen Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die Sozialversicherungsträger und deren Hauptverband. In den Projekten selbst soll jedoch so weit wie möglich mit anonymen bzw. pseudonymen Daten gearbeitet werden, um den Persönlichkeitsschutz der Patienten zu sichern. Pseudonyme Daten unterscheiden sich von anonymen Daten dadurch, dass dabei Datensätze ein und derselben Person zusammenführbar bleiben, ohne dass dabei echte Personendaten wie Namen, Geburtsdaten usw. verwendet werden. Dies kann einerseits für die Projektarbeiten an sich notwendig sein, andererseits um die Projekte zu evaluieren. Nur damit ist es möglich Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und extramuralen Bereich aufzuzeigen.

Die Verwendung personenbezogener Daten durch die Sozialversicherung soll darauf beschränkt sein, dass dies für die Durchführung bzw. die Evaluierung eines Reformpoolprojekts notwendig ist und sohin mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten nicht das Auslangen gefunden wird. Auch soll die Verwendung personenbezogener Daten nur für die Dauer dieser Notwendigkeit möglich sein. Damit ist sowohl eine inhaltliche – im Sinne des gelindesten Mittels – als auch eine zeitliche Schranke vorgesehen. Eine darüber hinausgehende Verwendung dieser Daten über den Zweck des Projekts hinaus ist untersagt. Damit wird festgelegt, dass grundsätzlich mit pseudonymisierten Daten gearbeitet werden soll, und nur im unumgänglichen ausmaß auch auf personenbezogene Daten zurück gegriffen werden kann.

Die Reformpoolprojekte werden hauptsächlich im Interesse der Versicherten eingerichtet, um ihnen – beispielsweise in Form von Diseasemanagement- und Casemanagementprogrammen – eine strukturierte Langzeitbetreuung ermöglichen zu können. Die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit derartiger Programme und Projekte ist unbestritten, sodass der Sozialversicherung für diese Tätigkeiten eine entsprechende gesetzliche Grundlage eingeräumt werden muss, um eine bestmögliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.

 

§ 84a soll daher folgender Absatz 6 angefügt werden:

7. UNTERABSCHNITT
Mitwirkung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens

Grundsätze

§ 84a. (1) Zur nachhaltigen Sicherstellung der Versorgung der Versicherten haben sich der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung von wissenschaftlichen (insbesondere gesundheitsökonomischen) Erkenntnissen an einer regionen- und sektorenübergreifenden Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens zu beteiligen. ...

...

(5) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds pseudonymisierte Diagnose- und Leistungsdaten aus dem Bereich der vertragsärztlichen Versorgung in einer standardisierten und verschlüsselten Form zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind der Hauptverband und die Sozialversicherungsträger verpflichtet, der Bundesgesundheitsagentur und den Landesgesundheitsfonds auf deren Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten in anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an die Bundesgesundheitsagentur und die Landesgesundheitsfonds über eine beim Hauptverband eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.

(6) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind verpflichtet, an Projekten, die im Rahmen des Kooperationsbereiches nach den Art. 1 und 26 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 73/2005, beschlossen wurden, mitzuwirken (Reformpoolprojekte). In diesen Projekten ist so weit wie möglich mit anonymen oder pseudonymen Datenbeständen (Abs. 5) zu arbeiten. Personenbezogene Daten dürfen nur dann verwendet werden, wenn und solange dies für diese Zwecke ohne vorangehende Anonymisierung oder Pseudonymisierung notwendig ist.

Ergänzungsvorschlag zu § 104 Abs. 6 ASVG – bargeldlose Geldleistungen

Nach dieser Bestimmung sind Geldleistungen bargeldlos zu erbringen, wenn und so lange der (die) Anspruchsberechtigte nicht ausdrücklich Barzahlung verlangt.

Gerade im Zusammenhang mit der Auszahlung von Ausgleichszulagen kommt es in Einzelfällen immer wieder vor, dass begründete Zweifel am gewöhnlichen Aufenthalt im Inland vorliegen.

In § 104 Abs. 6 ASVG sollte daher nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt werden:

„(6) In begründeten Fällen ist der Versicherungsträger jedoch berechtigt, Geldleistungen bar zu erbringen bzw. ein Begehren des Anspruchsberechtigten auf unbare Anweisung abzulehnen.“

In-Kraft-Treten: 1. Juli 2007

Ergänzungsvorschlag zu § 123 ASVG und § 2 Abs. 1 lit. f FLAGMitversicherung für Kinder

In § 123 Abs. 4 Z 2 lit. b (Mitversicherung für Kinder über 18. LJ als erwerbslos längstens für 24 Monate) sowie in § 2 Abs. 1 lit. f FLAG (Arbeitssuchende nach 18. LJ bis längstens 21. LJ) sollte eine Verlängerung der Höchstdauer der Angehörigeneigenschaft (bei Familienbeihilfenbezug) auf drei Jahre bei Erwerbslosigkeit ermöglicht werden.

Ergänzungsvorschlag zu den §§ 154a, 300 ASVG und Parallelbestimmungen –Zuständigkeit in der medizinischen Rehabilitation für Alterspensionisten

Der Hauptverband verweist auf seinen Brief vom 6. März 2007, Zl. 32-PVS-54.137:54.32/07 Ru/Bam an die Bundesminister Dr. Erwin Buchinger und Dr. Andrea Kdolsky samt Beilagen und darin enthaltenen Novellierungsvorschlägen, die in die Regierungsvorlage zum Sozialrechts-Änderungsgesetz 2007 aufgenommen werden sollen.

Inzwischen gab es informelle Gespräche mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, wobei ein adaptierter Vorschlag zu einem Gesetzestext mit gleichem Inhalt zustande kam:

§ 300 Abs. 2 ASVG sollte lauten:

„(2) Zusätzlich treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die medizinische Rehabilitation nach § 302 Abs. 1 – ausgenommen die Versorgung von Hilfsmitteln – für BezieherInnen einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters und für BezieherInnen einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsunfähigkeit, sofern diese Personen an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden und die Leistung dauernd zuerkannt ist. Dies gilt nicht für BezieherInnen einer Knappschaftspension.“

§ 157 Abs. 2 GSVG sollte lauten:

„(2) Zusätzlich trifft der Versicherungsträger Vorsorge für die medizinische Rehabilitation nach § 160 Abs. 1 für BezieherInnen einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters und für BezieherInnen einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, sofern diese Personen an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden und die Leistung dauernd zuerkannt ist.“

§ 150 Abs. 2 BSVG sollte lauten:

„(2) Zusätzlich trifft der Versicherungsträger Vorsorge für die medizinische Rehabilitation nach § 152 Abs. 1 für BezieherInnen einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters und für BezieherInnen einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit sofern diese Personen an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden und die Leistung dauernd zuerkannt ist.“

Die nachfolgenden Formulierungen basieren auf den Vorschlägen des Hauptverbandes und der PVA zum SRÄG 2006, die damals lauteten:

§ 154a Abs. 1 ASVG letzter Satz sollte lauten:

Die Zuständigkeit eines Krankenversicherungsträgers ist ausgeschlossen, wenn nach § 300 Abs. 2 (neu) medizinische Maßnahmen der Rehabilitation von einem Pensionsversicherungsträger erbracht werden. Dies gilt aber nicht für Hilfsmittel gemäß Abs. 2 Z 2.

In § 300 Abs. 1 ASVG ist nach dem Ausdruck „Beziehern einer“ die Wortfolge „befristet zuerkannten“ (Pension) einzufügen.

§ 300 Abs. 2 ASVG sollte lauten:

(2) Zusätzlich treffen die Pensionsversicherungsträger Vorsorge für die medizinische Rehabilitation nach § 302 Abs. 1 - ausgenommen die Versorgung von Hilfsmitteln - für Bezieher einer Pension aus den Versicherungsfällen des Alters und der Invalidität (Berufsunfähigkeit), deren Leistung dauernd zuerkannt ist, ausgenommen einer Knappschaftspension, wenn sie an einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung leiden.

Der bisherige Abs. 2 des § 300 ASVG wird zu Abs. 3.

Der geltende Abs. 3 des § 300 ASVG wird zu Abs. 4.

In § 300 Abs. 4 (neu) ASVG wird im ersten Satz nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „nach Abs. 1“ eingefügt.

§ 300 Abs. 5 (neu) ASVG sollte lauten:

(5) Die Rehabilitation nach Abs. 2 umfasst medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Pensionsbezieher soweit wieder herzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen.

Der bisherige Abs. 4 des § 300 ASVG wird zu Abs. 6.

Die Novellierung wird textlich für die entsprechenden Bestimmungen im ASVG vorgeschlagen. Sie soll aber auch für die Parallelbestimmungen im GSVG und BSVG gelten.

Erläuterungen bzw. Begründung:

Dieses legistische Konzept soll einerseits mehr Klarheit und weniger bürokratische Erschwernisse für die Versicherten bringen. Weiters wird damit die „fakultative Rehabilitation“ von Eigenpensionisten nach § 302 Abs. 2 ASVG, die oft zu einer gängigen Praxis unter dem Titel der Gesundheitsvorsorge bei den Pensionsversicherungsträgern geworden ist, im Sinne einer Gleichbehandlung aller Eigenpensionisten auf eine klare und rechtlich einwandfreie Basis der Zuständigkeit gestellt.

Für andere Krankenversicherte ohne Eigenpension, aber als Bezieher einer Hinterbliebenenpension oder für nur Krankenversicherte ohne Pensionsanspruch sowie für die Angehörigen nach § 123 Abs. 2 ASVG sind nach wie vor die Krankenversicherungsträger für die medizinische Rehabilitation zuständig. Dies soll auch für alle Hilfsmittel in der Rehabilitation (Prothesen, Stützstrümpfe, u. a.) bei den Eigenpensionisten gelten, zumal die Krankenversicherungsträger bei dieser Versorgung spezialisiert und näher am Kunden sind.

Mit diesem Gesetzesvorschlag könnte auch das Zuzahlungsproblem bei Inanspruchnahme von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge statt gesetzlicher Rehabilitation, das immer wieder bei den Versicherten für Unmut wegen der Differenzierung sorgt, gelöst werden.

Die mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgestimmte vorgeschlagene Novellierung würde auch einerseits die gängige Praxis der Pensionsversicherungsträger im Gesetz festhalten und könnte andererseits eine leichte Entlastung für die Krankenversicherungsträger bringen. Auf jeden Fall wäre eine beachtliche Verwaltungskostenersparnis gegeben, zumal der Novellierungsvorschlag klare Zuständigkeiten verfolgt.

Ergänzungsvorschlag zu § 234 Abs. 2 ASVG

§ 234 Abs. 2 ASVG sollte wie folgt geändert werden:

„(2) Nach dem 31. Dezember 1970 gelegene Zeiten der im Abs. 1 Z 6 lit. b bezeichneten Art sind nur bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten als neutrale Zeiten anzusehen.“

Begründung:

Mit 1. Juli 1993 (BGBl. Nr. 335/1993) wurde die Bestimmung für die Anrechnung einer neutralen Zeit, für Zeiten die im Sinne des § 18 Abs. 1 ASVG zum nachträglichen Einkauf berechtigt hätten, aufgehoben. Somit erübrigt sich auch die Einschränkung einer Anrechnung von solchen neutralen Monaten auf ein Hochstausmaß von 36.

Ergänzungsvorschlag zu § 247 Abs. 2 ASVG – Feststellung der Schwerarbeitszeiten

Der leistungszuständige Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten festzustellen, wenn die versicherte Person bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und dies frühestens ab Vollendung des 52. Lebensjahres (Frauen) bzw. 57. Lebensjahres (Männer) beantragt.

Auf Grund der derzeitigen Formulierung der versicherungsrechtlichen Voraussetzung für die Feststellung der Schwerarbeitszeiten werden nicht alle Fallkonstellationen abgedeckt, in denen keine Feststellung von Schwerarbeitszeiten durchzuführen ist (z. B. das Vorliegen von 444 Versicherungsmonaten muss nicht zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension gemäß § 607 Abs. 14 ASVG führen).

Da in der Praxis die Feststellung der Schwerarbeitszeiten häufig mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, ist diese nur in jenen Fällen durchzuführen, in denen die erforderliche Anzahl an Versicherungs- bzw. Beitragsmonaten für eine Schwerarbeitspension bzw. vorzeitige Alterspension gemäß § 607 Abs. 14 ASVG vor dem Regelpensionsalter erreicht werden kann (diese Vorgangsweise wurde in einer Besprechung des Arbeitskreises PV am 24. 3. 2006 vereinbart).

§ 247 Abs. 2 Z 1 ASVG sollte lauten:

„1. die erforderliche Anzahl an Versicherungs- bzw. Beitragsmonaten für eine Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 3 APG bzw. für eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 14 ASVG vor Vollendung des Anfallsalters nach § 253 ASVG erfüllen kann und“

In-Kraft-Treten: 1. Juli 2006

Ergänzungsvorschlag zu den §§ 251a Abs. 4 lit. b ASVG, 129 Abs. 4 lit. b GSVG, 120 Abs. 4 lit. b BSVG – Wanderversicherung, Redaktionsversehen

Mit dem Pensionsharmonisierungsgesetz wurden die bisherigen Ersatzzeiten in eine Teilpflichtversicherung in der Pensionsversicherung umgewandelt. Im Leistungsrecht der Pensionsversicherung wurden die Rangordnungsregeln angepasst und die Beitragszeiten bzw. -monate für Teilversicherungen im Range von Ersatzzeiten(monaten) ergänzt (§§ 232, 233 ASVG, § 119a GSVG, § 110a BSVG).

Anscheinend aufgrund eines Redaktionsversehens wurde in den Bestimmungen über die Wanderversicherung (§ 251a Abs. 4 lit. b ASVG, § 129 Abs. 4 lit. b GSVG, § 120 Abs. 4 lit. b BSVG) eine entsprechende Ergänzung nicht vorgenommen, sodass in diesen Bestimmungen weiterhin nur „Beitragsmonate der Pflichtversicherung" angeführt werden, was auch die Beitragsmonate aufgrund einer Teilversicherung umfasst.

Das hat Auswirkungen auf die Verdichtung der Versicherungsverläufe in Mehrfachversicherungsfällen und würde insbesondere bewirken, dass eine Teilversicherung aufgrund von Kinderziehung, Arbeitslosigkeit, Wochengeldbezug usw. nach dem ASVG eine im gleichen Zeitraum zu lagernde Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG verdrängt.

Das ist offensichtlich unerwünscht und wurde auch bei der Umsetzung dieser Regelung im VVP im Einvernehmen der Pensionsversicherungsträger und des Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz nicht berücksichtigt.

Zur legistischen Absicherung dieser Praxis ist es aber erforderlich, die zitierten Wanderversicherungsbestimmungen entsprechend den übrigen Rangordnungsbestimmungen zu formulieren:

§ 251a Abs. 4 lit. b ASVG wäre daher folgendermaßen zu ergänzen:

„Ersatzmonat nach den §§ 227a und 228a, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie ein Monat der Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis g und nach § 225 Abs. 1 Z 8.“

Entsprechende Ergänzungen sind auch in den Parallelbestimmungen des GSVG und BSVG vorzunehmen.

Ergänzungsvorschlag zu §§ 255 Abs. 4 ASVG – Entscheidung des OGH vom 13. Juni 2006

Eine von der Pensionsversicherungsanstalt zunächst über einige Jahre gewährte befristete Berufsunfähigkeitspension verhinderte mit drei Kalendermonaten den Berufsschutz nach § 255 Abs. 4 ASVG, zumal der neuerliche Antrag innerhalb der Befristung hätte gestellt werden müssen. Folgender Sachverhalt und Rechtsgang bis zum Obersten Gerichtshof lag vor:

Der Versicherte, gelernter Gas- und Wasserleitungsinstallateur, zuletzt  aber längere Zeit ein Haustechniker, bezog nach einem Vorderwandinfarkt eine befristete BU-Pension von Mai bis Oktober 1998, welche wiederum befristet vom 1. November 1998 bis 31. Oktober 1999 weiter gewährt wurde.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 1999 wurde der Antrag auf Weitergewährung über den 31. Oktober 1999 hinaus mit der Begründung abgelehnt, die Arbeitsfähigkeit sei nicht so weit herabgesunken, dass die Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit innerhalb der gleichen Berufsgruppe nicht möglich wäre.

Nach Bekämpfung dieses Bescheides erkannte das OLG Wien über Berufung des Klägers die Anstalt für schuldig, dem Kläger über den 31. Oktober 1999 hinaus, befristet bis 31. Oktober 2003 die Pension weiter zu gewähren.

Neben den medizinischen Einschränkungen war für die Zuerkennung die Qualifikation des Klägers als gelernter Installateur maßgeblich.

Mit weiterem Bescheid der Anstalt vom 1. Juni 2004 wurde der Antrag des Versicherten auf Weitergewährung der bis 31. Oktober 2003 zeitlich begrenzt zuerkannten BU-Pension abgewiesen.

Das Urteil des LG Korneuburg verpflichtete die Anstalt, die BU-Pension über den 31. Oktober 2003 hinaus weiter zu bezahlen.

Mit Urteil des OLG Wien vom 29. März 2006 wurde der Berufung der Pensionsversicherungsanstalt Folge gegeben und das Klagebegehren auf Weitergewährung der BU-Pension abgewiesen.

Der Klageargumentation, eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen sei auch außerhalb eines Verfahrens zu berücksichtigen, stehe das Antragsprinzip entgegen. Zum Vorbringen der Regelung des § 236 Abs. 3 ASVG, wonach neutrale Zeiten den Beobachtungszeitraum der 180 Kalendermonate vor dem Stichtag verlängerten, verweist das OLG Wien auf die bisher ergangenen Entscheidungen des OGH, wonach neutrale Monate nur den Rahmenzeitraum des § 236 Abs. 2 ASVG (Wartezeit) verlängern. Der § 255 Abs. 4 bzw. § 273 Abs. 2 ASVG stelle keine Wartezeitregelung dar.

Somit erkannte das OLG Wien, dass zum einen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 1 ASVG aufgrund der verbliebenen Verweisungsmöglichkeit des Fachmarktberaters in Sanitärgroßmärkten nicht erfüllt seien, zum anderen die Voraussetzungen des § 255 Abs. 4 (§ 273 Abs. 2) ASVG nicht vorliegen, da zum Stichtag 1. November 2003 keine 120 Kalendermonate einer Tätigkeit als Haustechniker innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vorlagen.

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluss des OGH vom 13. Juni 2006 zurückgewiesen.

Der OGH stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf das Antragsprinzip. Zum 1. Mai 2003 sei kein Antrag des Klägers auf Pensionsgewährung und sohin auch kein Leistungsverfahren vor dem Versicherungsträger vorgelegen, in dem auf den Eintritt der Invalidität im Sinne des § 255 Abs. 4 ASVG (§ 273 Abs. 2 ASVG) hätte Bedacht genommen werden können. Der OGH lässt die klägerische Argumentation, wonach es ihm aufgrund des laufenden Pensionsbezuges gar nicht möglich gewesen sei, zum Stichtag 1. Mai 2003 einen Antrag zu stellen, nicht zu.

Der Bezieher einer befristeten I-Pension (BU-Pension) sei nicht darauf beschränkt, lediglich einen Antrag auf Weitergewährung zu stellen. Er könne – im Hinblick auf einen erst nach der Gewährung der befristeten Leistung erworbenen Berufsschutz – einen Antrag auf Neugewährung stellen und damit einen neuen Stichtag auslösen. Die Voraussetzungen für eine Versicherungsleistung aus der Pensionsversicherung seien nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt, sondern zum Stichtag zu erfüllen.

In einer Besprechung am 12. Dezember 2006 haben sich die Vertreter aller Pensionsversicherungsträger und des Hauptverbandes für eine Novellierung des § 255 Abs. 4 ASVG und der Parallelbestimmungen (§ 133 Abs. 3 GSVG und § 124 Abs. 2 BSVG) ausgesprochen.

Diese sollte für das ASVG lauten:

§ 255 Abs. 4 ist um folgenden Satz zu ergänzen:

„§ 234 Abs. 1 Z 2 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.“

 

Für das GSVG:

§ 133 Abs. 3 ist um folgenden Satz zu ergänzen:

„§ 121 Z 6 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.“

 

Für das BSVG:

§ 124 Abs. 2 ist um folgenden Satz zu ergänzen:

„§ 122 Z 4 lit. a ist sinngemäß anzuwenden.“

 

Inkrafttreten: 1. Jänner 2003

Ergänzungsvorschlag zu den §§ 261 Abs. 5 und 607 Abs. 15 und 17 ASVG

§ 261 Abs. 5 ASVG erster Satz sollte lauten:

(5) Wenn bei der Berechnung der Höhe der Invaliditätspension nach Abs. 3 zusätzliche Versicherungsmonate angerechnet werden, darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), - nach der Verminderung nach Abs. 4 - höchstens 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241) betragen.

§ 607 Abs. 15 ASVG vorletzter Satz sollte lauten:

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241) nicht übersteigen.

§ 607 Abs. 17 ASVG vorletzter Satz sollte lauten:

Die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages (§ 248), darf in diesen Fällen 87 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs. 1, 239 Abs. 1, 240, 241) nicht übersteigen.

In-Kraft-Treten: rückwirkend ab 1. Jänner 2004

Begründung:

Seit der Pensionsreform 1993 wird der Steigerungsbetrag der Leistung mit 80 Prozent der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt.

Während von der bis 31. Dezember 2003 in Geltung gestandenen Regelung hauptsächlich Männer mit langer Versicherungsdauer betroffen waren, hat diese Änderung zur Folge, dass nunmehr auch Frauen mit langer Versicherungsdauer verstärkt Verluste bei der Honorierung der Kindererziehungszeiten hinnehmen müssen, wenn sich diese Zeiten mit Beitrags- oder sonstigen Ersatzzeiten decken. Hingegen sind ohne Einschränkung des Lebensalters bei fallenden Prozentsätzen weiterhin Männer betroffen.

Der Einführung der Kindererziehungszeiten lag der politische Wille zu Grunde, die ersten 4 Kalenderjahre der Erziehung eines Kindes unabhängig davon zu honorieren, ob die oder der Erziehende während dieser Zeit erwerbstätig oder sonst versichert war.

Dieses Ziel wird aber in allen Fällen erst ab 1. 1. 2009 (für „Hackler“ ab 1. 1. 2011) erreicht. Ab diesem Zeitpunkt ist durch das Auslaufen des § 607 Abs. 15 und 17 ASVG (bzw. für „Hackler“ § 607 Abs. 12 ASVG) keine Begrenzung des Steigerungsbetrages mehr vorgesehen.

Mit Rücksicht auf den eingeschränkten Personenkreis (männliche und weibliche Versicherte mit langer Versicherungsdauer und deckende KEZ; bei fallendem Prozentsatz Frauen nur bei mehreren Kindern) könnte - wie vorgeschlagen - für die Begrenzung des Steigerungsbetrages gemäß § 607 Abs. 15 und Abs. 17 ASVG vorletzter Satz, auch die (höhere) Gesamtbemessungsgrundlage herangezogen werden.

Gleiches sollte für die Begrenzung des § 261 Abs. 5 ASVG gelten.

Die gleichlautenden Bestimmungen des GSVG und BSVG sollten ebenfalls geändert werden.

Ergänzungsvorschlag zu § 292 Abs. 4 ASVG – Ausgleichszulage, Berücksichtigung von Kapitalerträgen

Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind unter anderem Zinserträge zu berücksichtigen. Bei der Feststellung dieser Einkünfte sind wir einerseits auf die Angaben der Pensionisten angewiesen andererseits führt die Anrechnung meist nur geringer Kapitalerträge zu sozialen Härten. Dessen ungeachtet hat sich in der Vergangenheit die auch durch die Rechtsprechung (vgl. 10 Ob S 265/97) untermauerte Rechtsauffassung durchgesetzt, dass auch geringfügige Erträge bei der Feststellung der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sind (& siehe auch Manz`sche Große Gesetzesausgabe ASVG S. 1416/2).

In der Praxis stößt die Feststellung dieser Einkünfte häufig auf Schwierigkeiten. Primär ist der Pensionsversicherungsträger auf die (wahrheitsgemäßen) Angaben des Pensionisten angewiesen. Der mit der Erhebung und Feststellung der Zinserträge verbundene Verwaltungsaufwand übersteigt aber in vielen Fällen die angestrebte Ersparnis. Besonders bei Auszahlung der Leistungen auf Girokonten sieht sich die Pensionsversicherungsanstalt mit Bagatellebeträgen konfrontiert.

Auch muss einer Bezieherin oder einem Bezieher von Ausgleichszulage zugestanden werden, dass sie (er) auch meist unter Konsumverzicht für die Wechselfälle des Lebens (teilweise) vorsorgt und damit seine Angehörigen auch entlastet.

In der Praxis machen solche Erträge unter Berücksichtigung der am Kapitalmarkt für täglich fälliges Geld gebotenen Zinsen kaum 100,-- Euro aus. Rechnet man die Kapitalertragssteuer und den Inflationsverlust ein, so ist nicht einmal der Kapitalwert gesichert.

Selbst dem Einkommensteuerrecht sind Bagatellegrenzen nicht fremd. Einerseits wird die Kapitalertragssteuer erstattet, wenn die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte 10.000,-- Euro nicht übersteigen, andererseits stellt das Finanzamt Anspruchszinsen bis zu einer Höhe von 50,-- Euro nicht fest (vgl. den Durchführungserlass zu § 205 BAO vom 19. 9. 2001).

Im Sinne einer sozialen Rechtsanwendung und zur Vermeidung sozialer Härten sollten daher wie vorgeschlagen Kapitalerträge bei der Ermittlung des Nettoeinkommens außer Betracht bleiben, wenn sie nach Abzug der KEST 50,-- Euro nicht  übersteigen.

§ 292 Abs. 4 ASVG sollte folgendermaßen geändert werden:

Am Ende der lit. o wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und eine lit. p mit folgendem Inhalt angefügt:

„p)   nach Abzug der Kapitalsertragssteuer (§ 95 EStG 1988) verbleibende Zins- und Kapitalerträge von jährlich bis zu 50,-- Euro erzielt werden.“

In-Kraft-Treten: 1. Jänner 2007

Ergänzungsvorschlag zu § 327 ASVG – Ausgleichszulage

§ 327 ASVG erster Satz sollte wie folgt ergänzt werden:

Aus den Pensionen (inklusive den Ausgleichszulagen) der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 324, für die nicht schon ein Ersatzanspruch nach § 325 oder nach § 326 besteht.

In-Kraft-Treten: 1. Juli 2007

Begründung:

Hinsichtlich der expliziten gesetzlichen Aussage, dass nur die Pensionen zur Befriedigung des Ersatzanspruches herangezogen werden dürfen, wäre wünschenswert auch die Ausgleichszulage in dieser Bestimmung zu berücksichtigen. Hierbei ist vor allem an den Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe gemäß § 324 Abs. 1 ASVG zu denken, welchem nicht der Status einer Legalzession zukommt.

Die Ausgleichszulage wird im Interpretationswege als Annexleistung zur Pension gesehen, sodass auf Grund einer derzeit geltenden Verwaltungspraxis Ersatzansprüche der Sozialhilfeträger entsprechend befriedigt werden können.

Ergänzungsvorschlag zu § 360 Abs. 3 ASVG – Zugang zum Adressregister

Der erste Satz von § 360 Abs. 3 ASVG lautet:

„Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Grundbuch, das Adressregister, das zentrale Gewerberegister und in das Firmenbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist.“

Erläuterungen

Im Zusammenhang mit dem E-Government-Gesetz wurde mit dem GWR-Ge­setz und einer Änderung zum Vermessungsgesetz, BGBl I Nr. 9/2004 neben einem Gebäude- und Wohnregister auch ein automationsunterstütztes Adressregister geschaffen (§ 9 Abs. 1 und § 9a Vermessungsgesetz). Das Adressregister ist grundsätzlich öffentlich zugänglich. Behörden erhalten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben einen kostenlosen Zugriff. Einzelne Adressen können auch von Privaten kostenlos abgefragt werden (§ 47a Vermessungsgesetz). Weitergehende Abfragen von Privaten unterliegen einem Kostenersatz.

In § 360 Abs. 3 ASVG ist bereits derzeit klargestellt, dass die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben berechtigt sind, auf automationsunterstützten Weg in das Grundbuch, das zentrale Gewerberegister sowie das Firmenbuch Einsicht zu nehmen.

Diese Berechtigung soll nunmehr auch auf das neu geschaffene Adressregister ausgedehnt werden.

Darüber hinaus soll zur besseren Lesbarkeit im ersten Satz von § 360 Abs. 3 die mehrmals vorkommende Wendung „automationsunterstützt geführt“ gestrichen werden, da durch den Hinweis „auf automationsunterstützten Weg“ ohnedies klargestellt wird, dass die Einsichtnahme in alle genannten Register in elektronischer Weise erfolgen kann.

Ergänzungsvorschlag zu § 360 Abs. 6 ASVG – „Wohnungsabfrage“ im ZMR

Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 an die (damaligen) Bundesministerien für Gesundheit und Frauen sowie für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat der Hauptverband angeregt, dass für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband die Möglichkeit der „Wohnungsabfrage“ im ZMR eingeräumt wird.

Ein entsprechender Novellierungsvorschlag (§ 360 Abs. 6 ASVG) wurde darauf hin in den Begutachtungsentwurf zum SRÄG 2006 aufgenommen. Auf Grund der im Begutachtungsverfahren geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken – v. a. des Datenschutzrates und des Bundeskanzleramtes - Verfassungsdienst – wurde diese Bestimmung nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen.

Diese Bedenken bezogen sich v. a. darauf, dass die geplante Abfragemöglichkeit eine unzureichende Zweckbindung aufgewiesen hätte und daher zu weit gefasst gewesen wäre. Weiters wäre laut Datenschutzrat klar zu stellen, dass eine Wohnungsabfrage für die Feststellung eines „gemeinsamen Haushalts“ keine unmittelbaren Rechtsfolgen nach sich ziehen dürfte, sondern lediglich als Unterstützung für die Überprüfungstätigkeit dienen könne.

Da nach wie vor der Bedarf an einer derartigen Abfragemöglichkeit besteht, schlägt der Hauptverband folgende eingeschränkte Abfragemöglichkeit vor:

§ 360 Abs. 6 ASVG wird um folgende Sätze ergänzt:

„Abfragen der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes aus dem Zentralen Melderegister sind zur notwendigen Überprüfung von Angaben über das Vorliegen eines „gemeinsamen Haushalts“ auch nach dem Auswahlkriterium der Anschrift (Wohnadresse) zulässig. Die Ergebnisse solcher Abfragen dürfen nicht unmittelbar zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals „gemeinsamer Haushalt“ führen, sondern nur als Anhaltspunkt für weitere Ermittlungstätigkeiten dienen.“

Erläuterungen

Für die Sozialversicherungsträger und den Hauptverband besteht bereits jetzt eine erweiterte Abfragemöglichkeit im Zentralen Melderegister (ZMR) nach § 16a Abs. 4 MeldeG: Demnach dürfen im Wege des Datenfernverkehrs nicht nur der Hauptwohnsitz sondern der Gesamtdatensatz einer bestimmten Person ermittelt werden.

Die in § 16 Abs. 4 MeldeG weiters vorgesehene Abfragemöglichkeit mit anderen Kriterien als dem Namen steht jedoch den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht zu.

Eine derartige Abfragemöglichkeit würde jedoch die Überprüfung von Angaben eines Antragstellers oder einer anderen meldepflichtigen Person in Verfahren, bei denen es darum geht, zu ermitteln, welche Personen (Ehepartner, Lebensgefährten, Angehörige und andere Personen) im gleichen Haushalt mit dem Versicherten/Leistungswerber/Leistungsbezieher leben, wesentlich erleichtern.

Mit der geplanten Ergänzung des Abs. 6 soll die Ermächtigung zur „Wohnungsabfrage“ ausschließlich für jenen Fall erteilt werden, dass ein Leistungsanspruch, dessen Höhe oder ein anderer versicherungsrelevanter Sachverhalt auch von (bestimmten) im gemeinsam Haushalt lebenden Personen abhängig sein kann, beispielsweise bei Befreiungstatbeständen (Rezeptgebühr, Service-Entgelt, etc.).

Die Wohnungsabfrage soll in diesem Zusammenhang nur zur Überprüfung der vom Leistungswerber oder einer sonstigen meldepflichtigen Person verpflichtend anzugebenden Daten verwendet werden dürfen. Weiters kann das Ergebnis einer solchen Anfrage nicht unmittelbar zur Feststellung des Tatbestandsmerkmals „gemeinsamer Haushalt“ führen, sondern nur als Anhaltspunkt für eine weitere Ermittlungstätigkeit dienen, da der Begriff „gemeinsamer Haushalt“ und „Wohnort“ nicht gleichgesetzt werden dürfen. Trotz einer solchen Abfragemöglichkeit wären selbstverständlich die einschlägigen von der Rechtsprechung aufgestellten Merkmale zum sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsbegriff wie bisher zu beachten.

In § 360 Abs. 6 ASVG wird derzeit die Zusammenarbeit zwischen den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband mit dem ZMR geregelt. Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für die „Wohnungsabfrage“ steht im Zusammenhang mit dem ZMR-Verfahren und soll zu den bereits bestehenden Regelungen in Abs. 6 hinzugefügt werden.

Mit dem neuen Satz in Abs. 6 soll daher die gesetzliche Grundlage für eine automationsunterstützte Abfrage mit dem zusätzlichen Auswahlkriterium „Anschrift bzw. Wohnadresse“ untern den oben genannten einschränkenden Bedingungen geschaffen werden.

Die vorgeschlagene Abfragemöglichkeit steht weiters unter den einschränkenden Vorgaben von § 360 Abs. 1 ASVG (Vollzug des ASVG), § 15a Abs. 4 MeldeG (gesetzlich übertragene Aufgaben) sowie den allgemeinen Bestimmungen über den Datenschutz nach dem DSG 2000 und der Datenschutzverordnung für die Sozialversicherung (SV-Datenschutzverordnung 2001 - SV-DSV 2001), abrufbar unter www.avsv.at, Nr. 1/2002.

Ergänzungsvorschlag zu den §§ 506a und 631 Abs. 4 ASVG

§ 506a ASVG vierter Satz und fünfter Satz sollten lauten:

„Als Tagesbeitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge und für die Leistungen der Pensionsversicherung gilt der 360. Teil der Summe der Beitragsgrundlagen des letzten Kalenderjahres vor dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, wenn die Pflichtversicherung das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist anstelle des 360. Teiles die Anzahl der Tage der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr maßgebend. Hat der (die) Versicherte Beitragszeiten der Pflichtversicherung nur im Kalenderjahr des Beginnes der Anhaltung erworben, dann ist dieses Kalenderjahr heran zu ziehen.“

§ 631 Abs. 4 ASVG sollte lauten:

(4) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, ist § 506a in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

In-Kraft-Treten: rückwirkend ab 1. Jänner 2005

Begründung:

Für den Erwerb von Versicherungszeiten bei Gewährung von Haftentschädigung gilt derzeit als Beitragsgrundlage das 30fache der Tagesbeitragsgrundlage der Pflichtversicherung (§ 242 Abs. 2 Z 1 ASVG) des dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung vorangegangenen letzten Beitragsjahres. Da für ab dem 1. Jänner 2005 gelegene Zeiten einer Haftentschädigung für unter 50jährige Gutschriften in das Pensionskonto einfließen, sollte § 506a ASVG wie vorgeschlagen geändert werden.

Eine Übergangsbestimmung sollte sicherstellen, dass für über 50jährige § 506a ASVG in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung weiter anzuwenden ist.


 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 2

 

32. Novelle zum GSVG

Ergänzungsvorschlag zu § 4 Abs. 2 Z 2 lit. b GSVGersatzlose Aufhebung

Bei Pensionsberechtigten, die als Aktive nur relativ kurz Erwerbstätigkeiten ausgeübt haben, auf Grund derer sie der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung mit dem relativ höheren Beitragssatz unterlegen sind, erschiene eine Krankenversicherung als GSVG-Pensionsbezieher(in) mit dem nunmehr niedrigeren Beitragssatz sachlich nicht gerechtfertigt.

Da aber diese Personen schon gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 lit. a GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sind, erscheint § 4 Abs. 2 Z 2 lit. b GSVG aus heutiger Sicht nicht mehr erforderlich.

Ergänzungsvorschlag zu § 7 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7 GSVG – amtswegige Beendigung der Pflichtversicherung bei unbekanntem Aufenthalt der Versicherten

§ 7 Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 7 GSVG sollten jeweils lauten:

„Die Pflichtversicherung endet weiters mit dem Letzten des Kalendermonates nach der Zustellung des Bescheides des Versicherungsträgers über das Ausscheiden aus der Versicherung, wenn der Aufenthalt des Versicherten seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist. Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung iSd. § 25 des Zustellgesetzes, BGBl. 1982/200.“

Die Erfahrungen der Praxis haben gezeigt, dass eine derartige Neuregelung dringend erforderlich ist. Derzeit besteht keine Möglichkeit, im Fall des unbekannten Aufenthaltes eines (einer) Versicherten die Pflichtversicherung zu beenden; in diesen Fällen werden regelmäßig trotz Beitragspflicht keine Beiträge entrichtet und entsteht so lange ein beträchtlicher administrativer Aufwand, bis letztlich die nicht einbringlichen Beiträge abgeschrieben werden müssen.

Zur Erläuterung wird auf § 25 des Zustellgesetzes verwiesen.

Wenn der Gesetzgeber den Versicherungsträger immer wieder mit Recht zu niedrigen Verwaltungskosten verpflichtet (vgl. z. B. die §§ 609 Abs. 7 und 625 Abs. 8 ASVG), sollte er hierfür immer dort, wo es möglich ist, auch die legistischen Voraussetzungen in Form einer Rechtslage, deren sparsamer und nicht zu zeitaufwändiger Vollzug überhaupt möglich ist, schaffen.

Ergänzungsvorschlag zu § 27 Abs. 5 GSVG

Für Pflichtversicherte iSd. § 2 Abs. 1 Z 4 gelten in der Pensionsversicherung die (höheren) Mindestbeitragsgrundlagen des § 25 Abs. 4a GSVG erst ab dem 1. 1. 2013.

Wenn bei solchen Versicherten schon feststeht, dass sie im Beitragsjahr nicht zur Einkommensteuer veranlagt wurden, und lediglich die genaue Höhe ihrer versicherungspflichtigen, unter der Veranlagungsgrenze liegenden Einkünfte unbekannt ist, erscheint der Betrag der derzeit gemäß § 27 Abs. 5 GSVG vorzuschreibenden Höchstbeitragsgrundlage - selbst wenn Versicherte ihre Auskunftspflicht (teilweise) verletzt haben - eine unverhältnismäßige Härte.

In solchen Fällen würde die Festsetzung einer jährlichen Beitragsgrundlage von einem Euro unter der jeweiligen Veranlagungsgrenze des § 42 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausreichen.

§ 27 Abs. 5 GSVG könnte etwa folgendermaßen lauten:

„Kommt der Pflichtversicherte seiner Auskunftspflicht gemäß § 22 nicht nach, so hat er, solange er dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet des zweiten Satzes einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5) bemessenen Betrag zu leisten. Für im Beitragsjahr nicht zur Einkommensteuer veranlagte Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 tritt an die Stelle der  Höchstbeitragsgrundlage der Betrag von 833,25 €; dieser Betrag ist im Fall einer Erhöhung der Veranlagungsgrenze des § 42 Abs. 1 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, im gleichen Verhältnis zu vervielfachen."

Ergänzungsvorschlag zu § 35 Abs. 3 zweiter Satz GSVGersatzlose Aufhebung

Dieser Satz sollte ersatzlos aufgehoben werden, weil die Bestimmung über den Ausgleichsbeitrag gemäß § 27 Abs. 8 GSVG durch das Sozialrechts-Änderungs­gesetz 2000 aufgehoben und dadurch dieser Satz gegenstandslos wurde.

Ergänzungsvorschlag zu § 44 GSVGRedaktionsversehen

Durch BGBl. I Nr. 142/2004 wurde im Ergebnis der bisherige § 34 Abs. 1 GSVG aufgehoben und der Inhalt des bisherigen § 34 Abs. 2 GSVG in den nunmehrigen Abs. 1 übernommen. Gemäß § 44 Abs. 2 Z 2 GSVG können dem Unterstützungsfonds für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß § 34 Abs. 1 überwiesen werden.

Mit den „Überweisungen aus dem Steueraufkommen“ sind allerdings noch die Überweisungen des Bundes aus dem Steueraufkommen der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG Pflichtversicherten gemäß § 34 Abs. 1 GSVG in der Fassung vor dem 1. 1. 2005 gemeint - § 44 Abs. 2 Z 2 GSVG wurde nicht geändert - , nicht aber die „Ausfallhaftung“ des Bundes iS des nunmehrigen § 34 Abs. 1 GSVG.

Wir regen daher eine Anpassung des § 44 Abs. 2 GSVG an die geänderte Rechtslage und dahingehende Novellierung an, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ermächtigt wird, (im Gleichklang mit dem Prozentsatz des § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG) dem Unterstützungsfonds für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 GSVG zu überweisen.

Ergänzungsvorschlag zu § 120 GSVG – Redaktionsversehen

In § 120 Abs. 7 GSVG sollte die Zitierung „Wartezeit nach Abs. 6 Z 2“ auf „Wartezeit nach Abs. 6 lit. b“ richtig gestellt werden.

Ergänzungsvorschlag zu § 129 Abs. 4 lit. b GSVG – Redaktionsversehen

Seit der 29. Novelle zum GSVG (Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004) wird bei der leistungsrechtlichen Berücksichtigung von Beitragszeiten zwischen „Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit" und „Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 GSVG" (d. s. die Pflichtversicherungen bei Präsenzdienst, Zivildienst, Kindererziehung und Übergangsgeldbezug) unterschieden. In § 119a GSVG ist folgende Rangordnung der Versicherungsmonate vorgesehen:

Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit leistungswirksame Ersatzmonate mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach § 116a und § 116b und Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 GSVG usw.

In § 129 Abs. 4 lit. b GSVG, der die Berücksichtigung von Versicherungsmonaten in Wanderversicherungsfällen regelt, ist anscheinend auf Grund eines Redaktionsversehens eine Anpassung an die neue Systematik unterblieben. In diesem Paragrafen ist lediglich von „Beitragsmonaten der Pflichtversicherung" die Rede, so dass auf Grund des Gesetzeswortlauts die Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit und die Beitragsmonate nach § 3 Abs. 3 GSVG gleichrangig wären.

Das würde jedoch bei der automatischen Verdichtung zu dem unerwünschten Ergebnis führen, dass eine GSVG-Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit von einer gleichzeitig gelagerten ASVG-Pflichtversicherung wegen Krankengeldes, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung verdrängt würde. Im Arbeitskreis Pensionsversicherung beim Hauptverband wurde daher vereinbart, in Mehrfachversicherungsfällen gemäß der Rangordnung in § 119a GSVG vorzugehen. Die Verdichtung der Versicherungszeiten zur Pensionsberechnung (VVP) wurde bereits auf Grund der vorgeschlagenen Änderungen programmiert.

Um Unklarheiten zu vermeiden, sollte § 129 Abs. 4 lit. b GSVG umformuliert werden:

"…. wobei folgende Rangordnung gilt:

Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit und Beitragsmonat nach § 115 Abs. 1 Z 2, leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten gemäß § 116 a oder § 116b sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 ...."

Auch die Parallelbestimmungen im ASVG (§ 251a Abs. 4 lit. b) und im BSVG (§ 120 Abs. 4 lit. b ) sind entsprechend zu ändern.

Ergänzungsvorschlag zu § 195 GSVG

§ 195 GSVG hat zu lauten:

„Haupt-, Landes- und Außenstellen

§ 195. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3, 5 und 7 und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Unverändert

(3) Der Versicherungsträger führt die Verwaltung durch Landesstellen in Wien für das Land Wien und das Land Niederösterreich, in Linz für das Land Oberösterreich, in Salzburg für das Land Salzburg, in Innsbruck für das Land Tirol, in Feldkirch für das Land Vorarlberg, in Klagenfurt für das Land Kärnten, in Graz für das Land Steiermark und in Eisenstadt für das Land Burgenland.

(4) Unverändert

(5) Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1. Entgegennahme der Meldungen;

2. Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

3. Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

4. Mitwirkung an der Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge sowie der Kostenanteile;

5. Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6. Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

7. Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit;

8. Mitwirkung bei der Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit;

9. Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für ihren Sprengel in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgerichte bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;

10. Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der aufgelösten Gewerblichen Selbständigenkrankenkassen, die im Bereich ihres Sprengels ihren Sitz hatten.

(6) wird aufgehoben

(7) unverändert

(8) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 ist hinsichtlich der im Abs. 5 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

(9) unverändert.“

Begründung

§ 195 Abs. 6 GSVG enthält detaillierte Regelungen betreffend die Landesstelle für Niederösterreich, die zur Zeit ihren Sitz in Wien und in Baden bei Wien hat. Die SVA betreibt in Baden in unmittelbarer Nachbarschaft zur Landesstelle auch eine Sonderkrankenanstalt, die dringend modernisiert und zwecks rentablerer Führung vergrößert werden muss. Da sich hierfür die Räumlichkeiten anbieten, die bisher Verwaltungszwecken der Landesstelle Niederösterreich gedient haben, erweist es sich als notwendig, alle Aufgaben der Landesstelle von einem Ort aus zu erfüllen, was überdies zusätzliche Synergieeffekte mit sich bringt.

Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung einer Servicestelle in Baden stellt die in § 195 Abs. 4 GSVG vorgesehene Möglichkeit, Außenstellen zu errichten, dar.

Diese Neuregelung sollte mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft treten.

Ergänzungsvorschlag zu § 219 Abs. 2a GSVG – Redaktionsversehen

Gemäß § 219 Abs. 1a GSVG bedürfen Beschlüsse der Verwaltungskörper über den Abschluss von Bestandverträgen – nach Zustimmung des Hauptverbandes… – zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der BMGF im Einvernehmen mit dem BMSG und dem BMF.

Gemäß § 219 Abs. 2a GSVG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung nach Abs. 3 nicht erforderlich. Dieser Abs. 3 besagt aber lediglich, dass Beschlüsse der Verwaltungskörper über Angelegenheiten nach Abs. 2 und 2a – also solche, die keiner Genehmigung bedürfen – dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzuzeigen sind.

§ 447 Abs. 1a ASVG entspricht vollinhaltlich dem § 219 Abs. 1a GSVG, allerdings wurde der dem § 219 Abs. 2a GSVG ansonsten entsprechende § 447 Abs. 2a ASVG durch Art. I Z 58 des SVÄG 2005, BGBl. I Nr. 132/2005, dahingehend abgeändert, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Genehmigung nach Abs. 1a nicht erforderlich ist. Hierbei handelt es sich nach den Materialien (Erläuterungen zu Art. I Z 58) um die Beseitigung von Redaktionsversehen.

Auch § 219 Abs. 2a GSVG (und § 207 Abs. 2a BSVG) sollten dahingehend novelliert werden, dass unter den dort genannten Voraussetzungen die Genehmigung nach Abs. 1a nicht erforderlich ist.

Ergänzungsvorschlag zu § 229a Abs. 1 GSVG

Da, wenn ein(e) nach dem GSVG Pflichtversicherte(r) und – etwa gemäß der EWG-Verordnung 1408/1971 - der österreichischen Sozialversicherung unterliegende Person auch im Ausland eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, auch die Einkünfte aus der ausländischen selbständigen Erwerbstätigkeit in die GSVG-Beitragsgrundlage fallen, sollten in § 229a Abs. 1 GSVG ausdrücklich (auch) ausländische Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, und unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte genannt werden.

Weiters sollten, damit derartige Einkünfte im Fall der „Mehrfachversicherung“ zum BSVG im Rahmen der Bildung der Beitragsgrundlage richtig zugeordnet werden können und hiermit zusammenhängend eine allfällige Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beurteilt werden kann, auch in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Einkünfte, die gemäß Anlage 2 zum BSVG beitragsbegründend wirken, und in den Einkünften aus Gewerbebetrieb enthaltene Einkünfte, die gemäß Anlage 2 zum BSVG beitragserhöhend wirken, in § 229a Abs.1 GSVG ausdrücklich angeführt werden.


 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 3

 

32. Novelle zum BSVG

Zu Art. 3 1 und 12 - §§ 23a, 307 Abs. 1 Z 1 BSVG

Während § 23a anordnet, dass die Dynamisierung des Betrages von € 1.350,-erstmals ab 1. Jänner.2006 vorzunehmen ist, soll diese Bestimmung gemäß § 307 Abs. 1 Z 1 mit 1. Juli 2007 wirksam werden.

Die sich daraus ergebende Zeitdifferenz von 18 Monaten kann sowohl bei der nachträglichen Beitragsverrechnung mit dem Bund als auch in leistungsrechtlichen Extremfällen (§ 111 Abs. 6 Z 3 BSVG) zu Problemen führen, weshalb eine Synchronisierung des Wirksamkeitsbeginns angeregt wird.

Zu Art. 3 7 - § 287 Abs. 13b BSVG

Die unter der Sammelüberschrift „§ 607 Abs. 14a ASVG, § 298 Abs. 13b GSVG, § 287 Abs. 13b BSVG bzw. § 4 Abs. 7 APG“ geführten erläuternden Bemerkungen weisen insoweit eine begriffliche Ungenauigkeit auf, als in ihnen ausschließlich von einer Schwerarbeitspension die Rede ist.

Diese Begriffsbezeichnung trifft jedoch exakt nur auf die in § 4 Abs. 7 APG beschriebene Leistung zu, während der Gesetzestext in den übrigen Bestimmungen von einer vorzeitigen Alterspension spricht.

Diese begriffliche Ungenauigkeit sollte durch eine abgeänderte Formulierung in den erläuternden Bemerkungen beseitigt werden.

Zu Art. 3 12 bzw. Art. 4 Z 3- § 307 BSVG bzw. § 19 APG

Das zu § 19 APG angeführte Motiv gilt in gleicher Weise zu § 307 BSVG und sollte dementsprechend auch berücksichtigt werden.

Ergänzungsvorschlag zu § 39a BSVG bzw. Anlage 2 zum APG

Gemäß § 39a Abs. 2 BSVG sind die vorzuschreibenden Beiträge mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.

Korrekturbedarf ergibt sich nicht nur aus dem falschen Absatzzitat, sondern insbesondere aus dem Umstand, dass sich die maßgeblichen Aufwertungszahlen ausschließlich aus der Anlage 2 zum APG ergeben und diese chronologische Auflistung mit dem Kalenderjahr 2005 endet.

Es fehlt dementsprechend eine gesetzliche Grundlage für die Aufwertung derartiger Beiträge ab dem Jahr 2006 und bedarf dies der raschest möglichen Ergänzung.

Über Vorschlag der Sozialversicherungsanstalt der Bauern könnte § 39a Abs. 2 bzw. deren Parallelbestimmung in ASVG und GSVG lauten:

„(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Beiträge sind bis zum Jahr 2005 mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG und ab dem Jahr 2005 mit der nach § 45 BSVG festgelegten Aufwertungszahl für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.“


 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 4

 

4. Novelle zum APG

Zu Art. 4 1 - § 4 Abs. 7 APG

Die Zielsetzung des § 4 Abs. 7 APG in der vorgeschlagenen Fassung ist eindeutig. Um das vorgegebene Ziel jedoch auch tatsächlich erreichen zu können erscheint es notwendig, die Wortfolge „unter Annahme einer früheren Antragstellung“ dahingehend zu interpretieren, dass einer früheren Antragstellung entsprechend auch ein sich aus dieser Antragstellung ergebender Stichtag fingiert wird.

Wird nun in späterer Folge ein tatsächlicher Pensionsantrag gestellt, so löst dieser abermals einen Stichtag aus. Ein Rückgriff auf den früher gelegenen Stichtag bedeutet zwar einerseits die Leistungswahrung in Folge Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, andererseits aber auch die fehlende Berücksichtigung der zwischen den beiden Stichtagen erworbenen weiteren Leistungsmonate.

Zu Art. 4 Z 1 und 4 - zu den §§ 4 Abs. 7 und 20 Abs. 3 APG

§ 4 Abs. 7 APG sollte lauten:

(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension - mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung - unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.

§ 20 Abs. 3 APG sollte ergänzt werden:

(3) § 4 Abs. 7 APG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist für Schwerarbeitspensionen mit einem Stichtag ab 1.1.2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Begründung:

Die Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 APG bezüglich des Vorliegens einer Pflichtversicherung, die bei Anwendung von § 4 Abs. 3 Z 2 APG außer Betracht bleiben, ist zu ergänzen.

Durch das rückwirkende In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 7 APG ist eine Übergangsbestimmung für bereits erledigte Fälle zu ergänzen.

Ergänzungsvorschlag zu den §§ 4 Abs. 5 Z 1 und 16 Abs. 3b APG

§ 4 Abs. 5 Z 1 APG sollte lauten:

„1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den §§ 18a, 18b und § 19a ASVG.“

§ 16 Abs. 3b APG sollte ergänzt werden:

„ …. in § 4 Abs. 5 genannten Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 18a und 18b ASVG, einer Weiterversicherung, …“

In-Kraft-Treten: mit 1. Juli 2007

Begründung:

Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension ist das Vorliegen der so genannten Mindestversicherungszeit erforderlich. Von den in § 4 Abs. 1 APG geforderten 180 Versicherungsmonaten aber müssen davon 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben sein.

§ 4 Abs. 5 APG legt fest, welche sonstigen Versicherungsmonate jenen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind. Da einer Selbstversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung eine Erwerbstätigkeit zu Grunde liegt, könnte auch diese freiwillige Versicherung in den Katalog der gleichgestellten Versicherungsmonate aufgenommen werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung des § 16 Abs. 3b APG wird berücksichtigt, dass nur vor dem 1. Jänner 2006 gelegene Zeiten der Selbstversicherung gemäß § 18a und 18b ASVG zur Erfüllung der Mindestversicherungszeit herangezogen werden können.

Sollte die vorgeschlagene Änderung keine Zustimmung finden, wird (auch auf Grund der vermehrt bei der Pensionsversicherungsanstalt einlangenden diesbezüglichen Anfragen) um eine Klarstellung ersucht:

Vorschlag zu § 4 Abs. 1 APG:

In § 4 Abs.1 wird nach dem Ausdruck „Erwerbstätigkeit“ der Ausdruck „nach § 3 Abs. 1 Z 1“ APG eingefügt.

Ergänzungsvorschlag zu § 4 Abs. 3 APG

§ 4 Abs. 3 Z 1 APG sollte lauten:

1.   mindestens 540 für den Anspruch zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens „120 Schwerarbeitsmonate“ (Abs. 4) sind, „die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen,“ und

Begründung:

Die Definition, der für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs. 3 Z 1 APG zu berücksichtigenden Versicherungsmonate, ist insbesondere hinsichtlich der im Ausland erworbenen und nach zwischenstaatlichen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungsmonate von großer Bedeutung.

Ergänzungsvorschlag zu § 9 APG

§ 9 Abs. 1 APG sollte wie folgt abgeändert lauten:

(1) Die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) und die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) fallen in dem Zeitraum weg, in dem die leistungsbeziehende Person vor dem Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters eine Erwerbstätigkeit ausübt, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet oder aus der sie ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt. Dies gilt nicht für Zeiträume, in denen eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 6 Z 1 bis 4 besteht. Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des ersten Satzes gelten auch Zeiten des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

§ 9 Abs. 2 APG sollte wie folgt abgeändert lauten:

(2) Zum Monatsersten nach der Erreichung des Regelpensionsalters ist die Leistung von Amts wegen neu festzustellen und dabei für jeden Monat, in dem die Korridorpension (§ 4 Abs. 2) weggefallen ist, um 0,55 % und für jeden Monat, in dem die Schwerarbeitspension (§ 4 Abs. 3) weggefallen ist, um 0,312 % zu erhöhen. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

In-Kraft-Treten: mit 1. Juli 2007

Begründung:

Die vorgeschlagene Änderung ist an die gesetzlichen Bestimmungen für die Neubemessung nach § 261b ASVG in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung angelehnt.

Durch diese Änderung könnte auch das Kalendermonat, in dem der Pensionist das Regelpensionsalter erreicht, für die Erhöhung nach § 9 Abs. 2 APG berücksichtigt werden.

Ergänzungsvorschlag zu § 20 Abs. 2 APG

§ 20 Abs. 2 APG sollte wie folgt lauten:

(2) § 15 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2007 ist auf Korridorpensionen mit einem Stichtag nach dem 30. Juni 2007 anzuwenden. Die zitierten Bestimmungen sind von Amts wegen auch auf Korridorpensionen mit einem Stichtag nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

Begründung:

Mit der vorgeschlagenen stichtagsbezogenen Formulierung wird eindeutiger definiert, welche Pensionisten von der Änderung betroffen sind.

Die im Entwurf enthaltene Textierung „Alle vor dem 1. Juli 2007 angefallenen Korridorpensionen...“ würde in jenen Fällen, in denen der Pensionsbeginn und der Stichtag nicht identisch sind, zu unerwünschten Ergebnissen führen.


 

 

 

Stellungnahme des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zu Artikel 5

 

Änderung des BPGG

Zu Art. 5 Z 1 - § 12 Abs. 3 Z 2 BPGG

§ 12 Abs. 3 Z 2 BPGG sollte wie folgt lauten:

2. für die Dauer des stationären Aufenthaltes gemäß Abs. 1 Z 1 in dem Umfang der Beitragshöhe für die Weiterversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 6 und 9 ASVG, § 33 Abs. 9 GSVG, § 8 FSVG oder § 28 Abs. 6 BSVG, oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 77 Abs. 8 und 9 ASVG;

Begründung:

Die derzeit bestehende Wortfolge am Ende der Ziffer 2 „oder der Beitragshöhe für die Selbstversicherung einer Pflegeperson gemäß § 589 Abs. 5 ASVG“ kann gestrichen werden, da diese obsolet ist.

Die in § 589 Abs. 5 ASVG angeführten Fälle (Selbstversicherung gemäß § 16a ASVG bei Pflege eines nahen Angehörigen) können auf Grund der Möglichkeit des Abschlusses einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger (§ 18b ASVG) in der Praxis nicht mehr vorkommen.


 

 

 

Ergänzungsvorschläge des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger

 

zum B-KUVG

Ergänzungsvorschlag zu § 56 B-KUVG

§ 56 Abs. 6 B-KUVG:

Hier scheint weiterhin der „andersgeschlechtliche Lebensgefährte“ auf.

§ 56 Abs. 6a B-KUVG:

Die Schlussbestimmungen zu Art. 4 BGBl. I Nr. 131/2006 - § 216 (3):

Es würden alle angeführten mitversicherten Angehörigen mit 31. 12. 2009 wegfallen, wenn sie am 31. 7. 2006 unter 27 Jahre waren.

Dies dürfte nicht beabsichtigt sein und sollte daher geändert werden.


 

 

 

Gesetzesvorschläge der
Wiener Gebietskrankenkasse

 

zur Verbesserung der finanziellen
Lage der Krankenkasse