An das

GZ ● BKA-600.811/0001-V/2/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Dr Angela JULCHER

Pers. E-mail angela.julcher@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2288

Ihr Zeichen 13.462/0004-III/1/2008

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Mit E-Mail:

begutachtung@bmukk.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Die Fundstellenangabe hätte zu entfallen.

Zu Z 12 (§ 27 Abs. 2 dritter Satz LDG 1984):

Es besteht kein zureichender Grund, Tatbestandselemente zwischen Klammern zu setzen. Hier wäre ein Relativsatz „ , die mit … in Zusammenhang stehen“ vorzuziehen.

Zu Z 2 (§ 43 Abs. 1 LDG 1984):

Allgemeines:

Der Textumfang des Absatzes vergrößert sich durch die vorgesehene Neufassung um nahezu die Hälfte. Dies geschieht im Wesentlichen dadurch, dass im Text an verschiedenen Stellen Einfügungen stattfinden, die die Gedankenführung des geltenden Textes unterbrechen oder in anderer Weise stören:

Der geltende Text regelt die Jahresnorm in seinem ersten Satz, die Diensteinteilung in fünf weiteren Sätzen. Nun aber wird nach dem zweiten, die Diensteinteilung regelnden Satz ein die Jahresnorm präzisierender Satz (eine einfache, aber zentrale Sondervorschrift zur komplexeren Regelung des ersten Satzes) eingeschoben und der darauffolgende (die Diensteinteilung betreffende) Satz durch ebenfalls die Jahresnorm betreffende Inhalte aufgebläht.

Angesichts dieses Befundes erscheint es erforderlich, den ohnedies komplexen Regelungsstoff in sinnfälliger Weise (ähnlich der Systematik der geltenden Fassung) zu ordnen und dabei vor allem die Regelungen über den Umfang der Jahresnorm einerseits und über die Diensteinteilung andererseits zu entflechten.

Zum ersten Satz:

Da in § 43 Abs. 1 die erste Zitierung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgt, wird angeregt, an dieser Stelle die gesetzliche Abkürzung (BDG 1979) einzuführen. Außerdem wäre vor dem Kurztitel der bestimmte Artikel einzufügen (vgl. LRL 136). Das Zitat sollte also lauten: „§§ 48, 64 ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333“.

Zum zweiten Satz:

Obwohl die in Abs. 1 vorgesehene Zifferngliederung der geltenden Fassung entspricht, wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit folgende Änderung vorgeschlagen: Das Wort „von“ sollte vom Einleitungsteil jeweils an den Beginn der Z 1 und 2 verschoben werden, in Z 3 sollte es „des Differenzbetrags…“ heißen. Außerdem wäre im Einleitungsteil der Ausdruck „im Ausmaß“ dem Ausdruck „in einem Rahmen“ vorzuziehen, weil in Z 3 in Wahrheit kein „Rahmen“, sondern eine bestimmte, durch Subtraktion der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 von der Jahresnorm zu ermittelnde Stundenzahl vorgesehen ist. Abs. 1 zweiter Satz würde demnach wie folgt lauten:

„Die Gesamtstundenzahl […] ist im Ausmaß

1.    von 720 bis 792 Jahresstunden […] für die Unterrichtsverpflichtung […],

2.    von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts […], und

3.    des Differenzbetrags zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3

[…] aufzuteilen (Diensteinteilung).“

Eine Zerlegung des Satzes, bei dem in das Prädikat „ist aufzuteilen“ immerhin mehr als 160 Worte eingeschoben sind, wäre dem Verständnis ebenfalls sehr förderlich.

Der bestimmte Artikel fehlt auch in den Zitaten („gemäß …) der Minderheiten-Schulgesetze in Z 1 sowie im Schlussteil des Abs. 1.

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

Allgemeines:

Es sollte die gesetzliche Abkürzung „LDG 1984“ (statt „LDG“) verwendet werden.

Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007, Pkt. 7); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

Die Aussage im Abschnitt „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“ (richtig: „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union“), dass die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, widerspricht der Aussage, dass die Aktualisierung und Ergänzung des § 113a LDG 1984 der Umsetzung der Dienstnehmerschutz-Richtlinien dient, und sollte daher entsprechend geändert werden.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

12. August 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

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