Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

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1031 Wien

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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird;

Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung teilt zu dem mit Schreiben vom
11. August 2008 zur Begutachtung ausgesandten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird mit, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen diesen Entwurf bestehen.

 

Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, wird zur Klarstellung allerdings festgehalten, dass durch die gegenständliche Novellierung kein Änderungsbedarf beim Studienförderungsgesetz besteht. § 30 des Studienförderungsgesetzes nimmt bei der Berechnung der Studienbeihilfe auf die Höhe der jährlich ausbezahlten Familienbeihilfe Bezug und zieht diese von der auszuzahlenden Studienbeihilfe ab. In § 30 Abs. 2 Z 4 des Studienförderungsgesetzes wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes genannt.

 

Da die nun vorgesehene 13. Rate der Familienbeihilfe in einem neuen § 8 Abs. 2a des Familienlastenausgleichsgesetzes geregelt werden soll, wird die Erhöhung des Jahresbetrages der Familiebeihilfe für die Berechnung der Studienbeihilfe nicht wirksam.

 

Ein Exemplar dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

 

Wien, 29. August 2008

Für den Bundesminister:

Dr. Iris Hornig

 

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