Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

Mag. iur. Michael A. HENKEL

Rossauer Lände 1

1090 WIEN

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GZ S91035/9-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines  Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG);Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für FinanzenHimmelpfortgasse 4-81010 Wien

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 

Zu dem mit der do. Note vom 26. Februar 2007, GZ BMF‑400201/0001‑III/6/2007, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Mit der durch Art. I § 6 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs betreffend Entschädigung bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen ins Auge gefassten Neuregelung sollen hinkünftig auch Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind [§ 1 Abs. 2 lit. d des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267] bei der Regulierung von Schäden ebenso behandelt werden wie Fahrzeuge, bei denen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde.

 

Die europarechtliche Grundlage für die Zulässigkeit von Ausnahmen von der Versicherungspflicht findet sich in Art. 4 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, wobei Art. 4 lit. a der Richtlinie 72/166/EWG darauf abstellt, dass Fahrzeuge u.a. einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG die Ausnahme von der Versicherungspflicht an der Art des Fahrzeuges festmacht. Gemäß Art. 1 Z 3 lit. b der Richtlinie 2005/14/EG sind nur Fahrzeuge, welche nach Art. 4 lit. b der Richtlinie 72/166/EWG ausgenommen sind, bei der Schadensregulierung so zu behandeln wie Fahrzeuge, bei denen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde.

 

Heeresfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder ihre sonstige Bauweise für die militärische Verwendung im Zusammenhang mit Kampfeinsätzen besonders gebaut oder ausgerüstet oder diesem Zweck gewidmet sind, sind zwar grundsätzlich wegen ihrer Art von der Versicherungspflicht ausgenommen, sind aber jedenfalls auch als Fahrzeuge des Bundes auszunehmen.

 

Schäden, die mit Heeresfahrzeugen, welche nicht haftpflichtversichert sind, verursacht wurden, werden, weil Heeresfahrzeuge ausschließlich im Rahmen der Hoheitsverwaltung bewegt werden, nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, abgehandelt. Darüber hinaus normiert § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, einen Entschädigungsanspruch bei Personenschäden.

 

Mit der durch Art. I § 6 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs nunmehr vorgesehenen Neuregelung kommt es bei Heeresfahrzeugen, welche nicht haftpflichtversichert sind, zu einer Konkurrenz der bestehenden mit der neu zu schaffenden Anspruchsgrundlage für einen Schadenersatz.

 

Zweck der Richtlinie 2005/14/EG ist es, den Opfern von Verkehrsunfällen mit nicht versicherten Fahrzeugen den Zugang zu Schadenersatz zu garantieren. Dieser Schadenersatz ist bei nicht versicherten Heeresfahrzeugen bereits nach der geltenden Rechtslage gegeben, wobei es im Rahmen der Amtshaftung im Gegensatz zu der geplanten Neuregelung keine Begrenzung der Höhe des Schadenersatzes gibt.

 

Es steht daher nach ho. Dafürhalten einer korrekten Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG nicht entgegen, Heeresfahrzeuge gemäß § 1 Abs. 2 lit. d KFG 1967 nicht mit Fahrzeugen, bei denen einer bestehenden Versicherungspflicht nicht entsprochen wurde, gleichzustellen.

 

Aus den vorgenannten Gründen sollte Art. I § 6 Abs. 1 Z 1 des Entwurfs lauten:

 

„1.  ein Fahrzeug im Sinn des § 1 Abs. 2 lit. a und b sowie des Abs. 2a KFG 1967 oder“

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates eine Ausfertigung dieser Stellungnahme auf elektronischem Wege übermittelt.

 

 

 

22. März 2007

Für den Bundesminister:
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