Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

12. September 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5609/2-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtsicherheitsgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf   übermittelt.

 

Anlage

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

A.Piskernig

 


 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

12. September 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5609/2-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtsicherheitsgesetz geändert wird; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

Telefon:

 

050 536 – 30201

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Inneres

Sektion III-Recht

bmi-III-1@bmi.gv.at

 

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 13. August 2008, GZ BMI-LR1300/0022-III/1/2008 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Luftfahrtsicherheitsgesetz geändert wird, nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung wie folgt Stellung:

 

Mit der vorgeschlagenen Novelle sollen das betriebliche Wissen und die Gestaltungsmöglichkeiten des Flugplatzerhalters eines großen Flughafens zur Steigerung der Effektivität bei der Durchführung der Sicherheitskontrollen genutzt werden und ein Anreiz dafür geschaffen werden, die Passagierströme und die Flugsteigbelegung mit der Sicherheitskontrolle zu harmonisieren und dadurch eine effizientere Struktur für die Sicherheitskontrollen zu schaffen. Die vorgeschlagene Regelung soll allerdings auf „große“ Flughäfen beschränkt bleiben, worunter solche Flughäfen fallen sollen, die ein jährliches Passagierabkommen von mindestens 3 Mio. Passagiere haben.

 

Damit wird diese Regelung ausschließlich für den Flughaben Wien anwendbar, da kein anderer (Regional-)Flughafen in Österreich auch nur annähernd diese Passagieranzahl erreicht. Aus der Sicht des Amtes der Kärntner Landesregierung ist jedoch festzuhalten, dass die in den Erläuternden Bemerkungen genannten Gründe, warum die Möglichkeit der Übertragung der Sicherheitskontrollen an den zivilen Flugplatzerhalter nur bei „großen“ Flughafen vorgesehen werden sollte nicht überzeugen. Die Argumente (notwendiges Wissen und Know-How, das zur effektiven Sicherheitskontrollen notwendig ist, Verlauf der Passagierströme, Stoßzeiten, sicherheitsrelevanter Informationsvorsprung) werden durchwegs bei jedem Flugplatz, unabhängig vom Passagieraufkommen, gegeben sein. Nach dem ohnehin erst im jeweiligen konkreten Einzelfall vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darüber zu befinden ist, ob ein Flugplatzerhalter mit der Durchführung der Sicherheitskontrollen vertraglich beauftragt werden soll oder nicht, erscheint die Einschränkung auf „große“ Flughäfen unsachlich und unnotwendig.

 

Im Hinblick darauf, dass sich damit auch für die Regionalflughäfen ein effektiverer Einfluss auf die Sicherheitsgebühren öffnen würde, darf vorgeschlagen werden, die Ermächtigung zur vertraglichen Beauftragung der Durchführung der Sicherheitskontrollen an den Flugplatzerhalter im Luftsichherheitsgesetz generell vorzusehen, und nicht an einem bestimmten Mindestpassagieraufkommen zu orientieren.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA

A.Piskernig