BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE

UND INTERNAIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for European and International Affairs

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0060-I.2c/2007

Datum:

23. März 2007

Seiten:

2

An:

e-Recht@bmf.gv.at

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

Von:

Ges. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Krauss-Nussbaumer, MMag. Köhler

DW:

3992

 

BETREFF:   Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Entschädigung von Verkehrsopfern (Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz – VOEG) erlassen wird sowie das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Gaswirtschaftsgesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum geändert werden; Stellungnahme des BMeiA

 

 

Zu do. GZ BMF-400201/0001-III/6/2007

vom 26. Februar 2007

 

Das BMeia nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:

 

Zu Art. I § 6 des Gesetzesentwurfes ist zu bemerken, dass gemäß den legistischen Richtlinien des BKA/VD und den vom EuGH aufgestellten Kriterien betreffend die Umsetzung von Richtlinien Verweise auf diese grundsätzlich zu unterlassen sind.

 

Im vorliegenden Fall wird angeregt, die innerstaatliche Norm, mit der die Richtlinie 72/166/EWG seinerzeit umgesetzt wurde, anstelle der Richtlinie zu zitieren.

 

Bestimmungen, die durch die Richtlinie 2005/14/EG neu eingeführt wurden, sind im vorliegenden Gesetzesentwurf zu beachten und durch diesen umzusetzen. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat die Umsetzung so präzise zu erfolgen, dass ein Rückgriff auf die Richtlinie selbst entbehrlich wird. Ein reiner Verweis auf die Richtlinie könnte als Schlechtumsetzung derselben gewertet werden und zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen. Dieser Grundsatz ist im gesamten Gesetzesentwurf bei Verweisen auf Richtlinien zu beachten. So wurden etwa die in Art. I § 8 Abs. 2 zitierte Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) und die in Art. I § 16 zitierte Richtlinie 1984/5/EWG ebenfalls durch die oz. Richtlinie 2005/14/EG geändert.

 

Die reine Erwähnung einer Richtlinie ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen diese Erwähnung nur zu dem Zweck erfolgt, um auf die entsprechenden Umsetzungsmaßnahmen durch andere EU- bzw. EWR-Staaten zu verweisen.

 

 

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy