An das
Bundesministerium

GZ ● BKA-670.184/0001-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag Tünde FÜLÖP

Pers. E-mail Tuende.FUELOEP@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2360

Ihr Zeichen  

für Soziales und Konsumentenschutz

 

Stubenring 1

1010 Wien

 

Mit E-Mail: jeanette.enthofer-pfeffer@bmsk.gv.at

 

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über soziale Sicherheit (UNIDO);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit E-Mail vom 30. September 2008 übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Zu Punkt 1: Im ersten Absatz (Statusabsatz) wäre auf die geltende Fassung des Art. 50 B-VG (BGBl. I Nr. 2/2008) nach folgendem Muster Bezug zu nehmen:

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Zu Punkt 2: Es wird angeregt, den zweiten Satz wie folgt zu ändern: „Zuerst konnte ein Abkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) abgeschlossen werden (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über soziale Sicherheit vom 2. Dezember 1999, BGBl. III Nr. 187/2000 idF BGBl. III Nr. 179/2002 )“.

Schon in diesem Absatz sollte das geltende Abkommen aus 1970 vollständig mit der Fundstelle zitiert werden (Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung betreffend die Soziale Sicherheit der Angestellten dieser Organisation vom 15. Dezember 1970, BGBl.Nr. 424/1971).

Darüber hinaus sollte ein Hinweis auf das Verhältnis des gegenständlichen Abkommens zum Amtssitzabkommen der UNIDO (einschließlich Angabe der Fundstelle des Amtssitzabkommens: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über den Amtssitz der  Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, BGBl. III Nr. 100/1998), dessen Abschnitte 27 und 28 in der Präambel des ggst. Abkommens zitiert werden, aufgenommen werden.

Zu Punkt 4: Die Beilagen zu den Stenographischen Protokollen könnten abgekürzt wie folgt zitiert werden: „(82 BlgNR XXI. GP)“.

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Statt eines bloßen Hinweises auf die Erläuterungen zum Abkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation sollten diese Erläuterungen jeweils zu den entsprechenden Artikeln in den ggst. Erläuterungen angeführt werden. Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Art. 1:“ zu folgen.

Sonstiges:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass beim Abschluss und bei der Zuleitung des Abkommens nach Art. 50 B-VG (idF BGBl. I Nr. 2/2008) an den Nationalrat Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten herzustellen ist.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Begutachtung auf seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, vom 17. Jänner 2007, GZ BKA-600.614/0001‑V/2/2007, und vom 30. Oktober 2007, GZ BKA‑600.614/0003-V/2/2007, hinweisen. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at oder im eRechts-Workflow zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist nicht mehr erforderlich.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

17. November 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt