Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


Dr. Gerhard Thurner

 

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An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

Telefon 0512/508-2212

Fax 0512/508-2205

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DVR:0059463

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Erlassung eines Bundesgesetzes zur Durch­führung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-1384/359
25.11.2008

 

 

 Zu Zl. BMLFUW-UW-1.2.2/0108-V/2/2008 vom 29. September 2008

Zum übersandten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Art. I) wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Nach § 1 Abs. 2 ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der REACH-Verordnung zuständig. Nach § 2 Abs. 2 ist der Landeshauptmann zur behördlichen Über­wachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) zuständig. Diese zusätzlichen Überwachungserfordernisse können nur bedingt durch die bereits nach § 47 des Chemikaliengesetzes bestellten Organe (Chemi­kalieninspektoren) erfüllt werden, da vielfach fachfremde Zusatzkenntnisse erforderlich sind.

 

So werden beispielsweise Überwachungsmaßnahmen zur Kontrolle von Dichtheitsüberprüfungen von Kälte- und Klimaanlagen bzw. Wärmepumpen notwendig werden. Auch die Überwachung bzw. Über­prüfung der Erfüllung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualifikation bzw. Zertifizierung von Wartungspersonal bzw. Wartungsunternehmen hat mit der bisherigen Tätigkeit der „Chemikalien­inspektion“ wenig zu tun.

 

Da die Überwachung der REACH-Bestimmungen nicht wie die bisherigen chemikalienrechtlichen Vor­schriften vor allem bei den Herstellern und Inverkehrsetzern von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen durchgeführt sondern auch auf die Verwender (Downstream-User) ausgeweitet werden muss, wird es auch aus diesem Grund zu einem erhöhten personellen Aufwand seitens der Länder kommen. Das Einsparungspotential, das durch den Wegfall der nationalen Anmeldebestimmungen für Stoffe gegeben ist, betrifft vor allem die Tätigkeit des Umweltbundesamtes.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor