Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

E-Mail: sylvia.fueszl@bmgfj.gv.at

 

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-121/45-2008

 27.11.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arzneimittelgesetz, das Gewebesicherheitsgesetz, das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Blutsicherheitsgesetz und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-92401/0014-I/B/8/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Die in den Erläuterungen enthaltene Einschätzung, das Vorhaben unterliege in Bezug auf das Normsetzungsverfahren keinen Besonderheiten, wird nicht geteilt; vielmehr darf das geplante Vorhaben nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs 4 und Art 129a Abs 2 B-VG kundgemacht werden.

Das geplante Vorhaben stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“). Dieser Kompetenztatbestand ist in der Aufzählung des Art 102 Abs 2 B-VG nicht enthalten, so dass die Angelegenheiten des Gesundheitswesens dem Art 102 Abs 1 B-VG entsprechend in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden zu besorgen sind.

Abweichend von Art 102 Abs 1 B-VG ist mit der Vollziehung einzelner (neuer) Bestimmungen des geplanten Vorhabens, etwa des § 18 Abs 1 des Blutsicherheitsgesetzes, das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen betraut. Die Begründung der Zuständigkeit des Bundesamtes an Stelle der Bezirksverwaltungsbehörden bedarf daher der Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs 4 B-VG.

 

Im geplanten § 8c Abs 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (Artikel 3) sollte jedoch klargestellt werden, was unter der „Durchführung von experimentellen oder Pflegeinterventionsstudien“ tatsächlich zu verstehen ist: Ist damit die Durchführung von „experimentellen Interventionsstudien (im Sinn von allgemeinen Forschungsprojekten) und Pflegeinterventionsstudien“ oder die Durchführung von „experimentellen Pflegestudien und Pflegeinterventionsstudien“ gemeint?

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 9 zu do Zl 209-RAG/1/1/5-2008

zur gefl Kenntnis.