ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

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Telefon: 512 14 80

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Per E-Mail

Wien, am 11. April 2007

Zl. B,K-500/110407/AN

 

 

GZ: BMLFUW-UW.2.1.6/0018-VI/2/2007

 

 

Betr.: AWG-Novelle 2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren !

 

Der Österreichische Gemeindebund gibt zu obig angeführtem Entwurf folgende Stellungnahme ab:

 

Allgemeines:

 

Zentraler Punkt der Novelle ist die Einführung eines elektronischen Datenmanagements (EDM) unter Berücksichtigung der verstärkten Nutzung der Register für Meldungen, Anträge und Anzeigen sowie zur Erfüllung der EG-Berichtspflichten.

Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben muss grundsätzlich gefolgt werden. Es ist jedoch zu klären, ob für die vorliegende Novelle nicht höhere Maßstäbe als von der EU gesetzt angelegt wurden. Unklar ist auch die diesbezügliche Kostendarstellung. Diese ist unvollständig und hinsichtlich der dargestellten Einsparungen nicht nachvollziehbar. Bemängelt wird vor allem, dass finanzielle Auswirkungen für die Gebietskörperschaften in Form von Einsparungen ausgewiesen sind, jedoch Kostendarstellungen und die Auswirkungen auf die Gemeinden offenbar unberücksichtigt bleiben. Bisherige Erfahrungen mit elektronischen Systemen zeigen, dass bis zum richtigen Funktionieren in einer Einführungsphase ein hoher Ressourceneinsatz erforderlich ist. Selbstverständlich sind auch für die (laufende) Datenpflege entsprechende Aufwendungen vorzusehen.

Nicht nachvollziehbar ist auch, warum die Erfassung der Daten im EDM zu Einsparungen bei den Kontrollen und im Vollzug führen soll. Man denke dabei nur an den zusätzlichen Kontrollaufwand (durch die genauere Datenerfassung) und an den größeren Informationsaufwand in der Übergangsphase.

Aufgrund der unschlüssigen und unvollständigen Ausführungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen verlangt der Österreichische Gemeindebund eine ergänzende Darstellung.

 

Der Österreichische Gemeindebund nimmt diese Novelle zum Anlass, um auf die kontinuierliche Ausweitung der Meldeverpflichtungen für Abfallbesitzer und Abfallsammler hinzuweisen. Daraus erwächst den Trägern der kommunalen Abfallwirtschaft ein beträchtlicher Verwaltungsaufwand, dessen Verhältnis zum tatsächlichen Informationsbedarf nicht zuletzt auf Ebene der Abfallwirtschaftsverbände stark bezweifelt wird. Der Österreichische Gemeindebund verlangt daher, vor der Statuierung weiterer Meldepflichten im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen, ob die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Nutzen weiterer Meldeverpflichtungen und dem daraus resultierenden Verwaltungsaufwand gewahrt ist.

 

Gemäß § 28a AWG 2002 sind die Gemeinden verpflichtet, Abgabestellen für Elektro- und Elektronikaltgeräte aus privaten Haushalten einzurichten und Elektroaltgeräte unentgeltlich zu übernehmen. Eine Verpflichtung, diese Leistungen abzugelten, findet sich im Gesetz nicht. In der Elektroaltgeräteverordnung (BGBl. II Nr. 121/2005) ist in § 19 Abs 2 diesbezüglich geregelt, dass der Umweltminister (bzw. die beauftragte Koordinierungsstelle) mit den Systembetreibern eine Vereinbarung hinsichtlich Abholung, Abgeltung für Zurverfügungstellung der Sammelinfrastruktur und Vergütung für die Kosten einer einheitlichen Information der Letztverbraucher abzuschließen hat. Das Ministerium und die Systembetreiber vereinbaren damit, was ein Dritter, nämlich die Gemeinden, als Vergütung erhalten. Dem Vernehmen nach gibt es seitens der Systembetreiber eine Tendenz, die vereinbarten Vergütungen zu senken. Der Österreichische Gemeindebund verlangt daher im Rahmen der vorliegenden Gesetzesnovelle eine Festschreibung eines Anspruches der Gemeinden auf eine kostendeckende Vergütung, die zur Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 28a AWG 2002 korrespondiert. Damit kann in Zukunft gewährleistet werden, dass die Vertreter der Gemeinden bei der Festlegung bzw. Änderung der Vergütung eingebunden werden.

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

ad § 17 Abs.5:

In der ersten Zeile sollten nach dem Wort „gerechnet“ die Wörter „nach Abfallarten getrennt“ eingefügt werden.

 

ad §§ 20 Abs.1 Z.1, 21 Abs.1 Z.1 und 21 Abs.6 Z.1:

Nicht ganz klar ist, warum in den angeführten Vorschriften bei der Zustelladresse die Telefonnummer extra angeführt wird. Wenn die Verfahrensbeschleunigung ein Grund für diese Regelung ist, böte sich (auch) die Email-Adresse als Zustelladresse an.

 

ad § 21 Abs.1 Z.5:

Die Begriffe „gehört zu“ bzw. „besteht aus“ sollten in den Erläuterungen näher ausgeführt werden.

 

ad § 22:

Unklar bleibt aus unserer Sicht, inwieweit die Altstoffsammelzentren der Gemeinden vom elektronischen Register betroffen sind (Stammdatenumfang).


ad § 25 Abs.1:

Dieser Satz sollte ersatzlos gestrichen werden.

 

ad § 48 Abs.4 (§ 7 Abs.6):

Diese Bestimmung soll der Deponieverordnung 2007 angepasst werden. Dazu weisen wir hin, dass die Deponieverordnung 2007 noch nicht beschlossen wurde, sondern im Gegenteil noch Gegenstand von Verhandlungen ist. Insbesondere die Regelungen über die Bodenaushubdeponie (neu) bzw. die Inert­abfalldeponie und die dafür geforderten Untersuchungen sind zum jetzigen Zeitpunkt noch umstritten bzw. von den Gemeinden - aber auch von den Ländern - beeinsprucht worden. Sollte eine rechtzeitige Einigung hinsichtlich der Deponieverordnung 2007 nicht möglich sein, wird angeregt, die Bezug nehmenden Bestimmungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorerst nicht zu ändern.

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer