Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 434/07                                                                Wien, 16. April 2007

Entwurf eines Bundesgesetzes,

mit dem das Abfallwirtschafts-

gesetz 2002 geändert wird (AWG-

Novelle 2007);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zur GZ BMLFUW-UW.2.1.6/0018-VI/2/2007

 

 

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 5. März 2007 übermittelten Entwurf einer Novelle zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 

Es wird begrüßt, dass vom Amt der Wiener Landesregierung im Vorfeld getroffene Anregungen, einige Bestimmungen für einen besseren Vollzug in das Abfallwirt-


schaftsgesetz 2002 (AWG 2002) aufzunehmen, wie z. B. Bestimmungen für die faktische Auflassung einer Behandlungsanlage, im vorliegenden Entwurf berücksichtigt wurden. Weiters wird als positiv gesehen, dass entsprechend § 78 Abs. 1 des Entwurfes zu erteilende Berechtigungen nur über Antrag Abfallcodes enthalten müssen. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für die Vollzugsbehörden dar.

 

In den Erläuterungen finden sich auch einige plausible Gründe, die für die Erstreckung der Frist zur „Umschlüsselung alter Berechtigungen“ sprechen. Dazu ist jedoch anzumerken, dass noch mehr Gründe dafür sprechen, nicht nur vorläufig, sondern generell auf den Umstieg auf das europäische Abfallverzeichnis zu verzichten.

 

Aus unserer Sicht sprechen insgesamt folgende Gründe gegen einen Umstieg:

 

·       Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs C-194/01 vom 29. April 2004 hat Österreich den Europäischen Abfallkatalog ordnungsgemäß umgesetzt. Ein Umstieg von den Schlüsselnummern auf die europäischen Abfallcodes ist daher nicht notwendig.

·       In der Europäischen Union bestehen neben dem Europäischen Abfallverzeichnis eigene Abfalllisten mit eigenen Codierungen in der EG-Verbringungsverordnung und der EG-Abfallstatistikverordnung. Es gibt also selbst innerhalb der EU-Rechtsordnung unterschiedliche Klassifizierungen.

·       Auch für den Export ist der Umstieg auf das Europäische Abfallverzeichnis nicht Voraussetzung, weil auch in den anderen Mitgliedstaaten derzeit unterschiedliche Systeme bestehen. Die Einführung der Abfallcodes wird auch keine nennenswerte Erleichterung bei der Verbringung von Abfällen bringen.

·       Selbst bei einzelnen europäischen Regelungen, wie z. B. der Altfahrzeuge-Richtlinie oder der Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte, war eine Einteilung nach dem Europäischen Abfallverzeichnis nicht möglich. Dies zeigt, dass das Europäische Abfallverzeichnis deutliche Schwächen aufweist und in Österreich daher nicht verwendet werden sollte.

·       Die „Umschlüsselung“ der Abfallschlüsselnummern auf entsprechende Abfallcodes ist in den meisten Fällen ohne Erweiterung der Berechtigungen nicht möglich. Daher ist es gängige Praxis, dass bei der Darstellung des Berechtigungsumfanges mit Abfallcodes, die Abfallcodes auf die genehmigten Abfallschlüsselnummern eingeschränkt werden. Das System der Schlüsselnummern muss daher selbst bei einer „Umschlüsselung“ auf Abfallcodes bestehen bleiben, um den Berechtigungsumfang nicht zu erweitern.

·       Entsprechend Artikel 4 des vorliegenden Entwurfes der Abfallrahmenrichtlinie soll ein Abfallverzeichnis erstellt und aktualisiert werden. „Umschlüsselungen“ auf den bestehenden Abfallkatalog erscheinen daher nicht mehr sinnvoll, weil Änderungen bereits absehbar sind. Sollte der EWC wie geplant geändert werden, wäre eine weitere „Umschlüsselung“ notwendig. Es müsste daher innerhalb kürzester Zeit zwei Mal „umgeschlüsselt“ werden.

·       Die „Umschlüsselung“ verursacht enormen Zeitaufwand und daher erheblichen finanziellen Mehraufwand bei den Ämtern der Landesregierungen ohne Nutzen für die Umwelt.

·       Die Nachvollziehbarkeit der Abfallströme wird durch den Umstieg auf den EWC nicht verbessert, sondern eher erschwert.

 

Da keine Notwendigkeit besteht, auf das Europäische Abfallverzeichnis umzusteigen, sollte davon Abstand genommen werden. § 78 Abs. 1 sollte aufgehoben und auch die Abfallverzeichnisverordnung in entsprechender Weise novelliert werden.

 

Ferner wird dringend ersucht, das Instrument der „Amtsbeschwerde“ des Landeshauptmannes in jenen Fällen, in denen der Landeshauptmann als Anlagenbehörde in mittelbarer Bundesverwaltung entscheidet, in den Entwurf aufzunehmen. Dieses Instrument war im „Internen Arbeitsentwurf“ zu einer Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle vom Jänner 2007 enthalten, findet sich im vorliegenden Entwurf aber nicht mehr. Das Instrument der Amtsbeschwerde ist - auch im Abfallwirtschaftsgesetz - eine dringende rechtsstaatliche Notwendigkeit, um ein Gleichgewicht der Parteien vor dem UVS zu gewährleisten. Da abfallwirtschaftliche Verfahren oftmals mit gravierenden finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ist es aus unserer Sicht erforderlich, dass beide Parteien eine klar stellende Erledigung durch ein Höchstgericht (VwGH oder VfGH) erwirken können. Dies wäre zur Aufrechterhaltung einer möglichst einheitlichen Spruchpraxis und damit zur Schaffung von Rechtssicherheit wünschenswert.

 

Zu den Kosten:

 

Nach der Berechnung des Amtes der Wiener Landesregierung ist im Rahmen der Weiterentwicklung des EDM in Wien mit einem Mehraufwand von rund 60 Personentagen (30 A, 20 B, 10 C) pro Jahr zu rechnen.

 

In den Erläuterungen wird angeführt, dass sich die Bundesländer durch die Nu-tzungsmöglichkeit des Registers ab dem Jahr 2010 rund 25 % der Kosten (ca. EUR 400.000,--) der Überwachung von Abfallsammlern und -behandlern ersparen. Eine Einsparung in einer derartigen Höhe ist nicht nachvollziehbar und erscheint keinesfalls realistisch. Selbst wenn das Register ab dem Jahr 2010 einwandfrei funktionieren würde, ist nicht mit Einsparungen in dieser Höhe zu rechnen. Es sind deutlich mehr Daten aufzuzeichnen und zu melden, wodurch der Kontrollaufwand steigt. Durch die deutlich detaillierteren Jahresabfallbilanzen und Datenfluten (insbesondere die Notwendigkeit, übernommene Abfallmassen nunmehr auch nach Branchencodes zu gliedern) wird es zu einer Vielzahl an Datenfehlern kommen, die erst im Zuge der Kontrolle und einem intensiven behördlichen Support bereinigt werden können.

 

Damit ergeben sich zukünftig bei den Kontrollen ein größerer Zeitaufwand und Schwierigkeiten bei Auswertungen.

 

Durch die Eintragungen des Genehmigungsumfanges entsprechend § 22a Abs. 1 Z 1a und Z 1c entsteht in Wien ein geschätzter Mehraufwand von rund 800 Personentagen (ca. 500 A, ca. 250 B, ca. 50 C). Bei der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2002 war noch nicht absehbar, dass die Bescheiderfassung in elektronischer Form umfassender


und aufwändiger wird als im Abfalldatenverbund. Da ein Bescheid durch die derzeitige Lösung dreimal erfasst werden muss (einmal als Sammler, einmal als Behandler und einmal die Übersicht), ergibt sich zukünftig ein deutlicher Mehraufwand. Weiters war nicht absehbar, dass die Abfallverzeichnisverordnung geändert wird und daher die derzeit in elektronischer Form vorliegenden Berechtigungen erst auf die neue Abfallverzeichnisverordnung „umgeschlüsselt“ werden muss.

 

In der Kostenaufstellung sind bei den Bundesländern keinerlei Kosten für die Führung des EDM dargestellt. Momentan laufen zahlreiche Arbeitskreise zur Weiterentwicklung und Problembehebung des EDM unter Beteiligung der Bundesländer.

 

Es ist daher auf keinen Fall mit Kosteneinsparungen zu rechnen. Im günstigsten Fall wird man von einer kostenneutralen Situation ausgehen können.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 6 Abs. 8:

 

Die bescheidmäßige Feststellung, ob bzw. welche Nachsorgemaßnahmen bei Schließungen von Deponien nicht mehr durchgeführt werden müssen, wird zu größerer Rechtssicherheit für die Konsensträger aber auch für die Überprüfungsorgane der Behörde führen. Es wird jedoch - um unterschiedliche Standards in den Bundesländern und eine Wettbewerbsgleichheit sicherzustellen – dringend erforderlich sein, auf einen einheitlichen Vollzug zu achten. Die Erstellung der Fachgutachten wird allerdings einen vermehrten Aufwand gegenüber der bestehenden Rechtslage erfordern.

 

Zu § 20 Abs. 1 Z 1, § 21 Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 2 Z 1:

 

In all diesen Bestimmungen wird gefordert, dass bei der Registrierung unter anderem die „Anschrift (z. B. Sitz)“ und „eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift“ anzugeben ist.

Es stellt sich die Frage, welcher Unterschied zwischen diesen beiden „Anschriften“ in der Praxis bei inländischen Abfallbesitzern gegeben ist.

 

Für die Beurteilung der zuständigen Behörde ist jedoch die Kenntnis des Sitzes unumgänglich.

 

Daher wird angeregt, jeweils unter Z 1 jedenfalls die Angabe des Sitzes zu fordern, da eine eventuell andere Postanschrift von der Forderung „eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift“ abgedeckt ist.

 

Zu § 21 Abs. 1 Z 5:

 

Im Register sollten nur relevante Anlagen eingetragen werden müssen.

 

Zu § 22 Abs. 2 Z 6:

 

Entsprechend § 22 Abs. 2 Z 6 müssen auch Geodaten der Standorte und Anlagen in das Register eingetragen werden. Vor dem Hintergrund, dass auch die Grundstücksnummern in das Register eingetragen werden, erscheint dies nicht notwendig. Falls die Behörden im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen auch die Richtigkeit der Geodaten überprüfen müssen, ist mit einem erhöhten Arbeitsaufwand zu rechnen, der in den Kostenberechnungen nicht berücksichtigt worden ist.

 

Zu § 22a Abs. 1:

 

Bei der Überspielung von Daten hat sich gezeigt, dass das System Schlüsselnummern, die seit der letzten Novelle der Abfallverzeichnisverordnung nicht mehr existieren (z. B. 54110, 54111), nicht akzeptiert.

 

Der Landeshauptmann ist nicht verpflichtet, statt diesen früheren Schlüsselnummern die nunmehr geltenden Schlüsselnummern einzutragen (z. B. 54110 14 u. a. statt 54110), da nach dem Gesetzeswortlaut nur die Daten der § 24 Anzeige und die Daten des Bescheides nach § 24 bzw. 25 AWG 2002 einzutragen sind. Daten, die dort nicht enthalten sind (d. h. bei Bescheiden/Anzeigen aus der Zeit vor der Novelle der Abfallverzeichnisverordnung die mit dieser Novelle geschaffenen neuen Schlüsselnummern), sind nicht zu übertragen.

 

Nach Auffassung des Landes Wien ist es daher Aufgabe des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Errichter des elektronischen Registers, das System technisch so zu gestalten, dass auch solche „historischen“ Schlüsselnummern in das System überspielbar sind. Wünschenswert wäre die Einrichtung einer Funktion, durch welche automatisch der historischen Schlüsselnummer die entsprechende aktuelle Schlüsselnummer zugewiesen wird.

 

Ein Sammler und Behandler, der die Berechtigung für die alte Schlüsselnummer hat, kann über einen Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 7 AWG 2002  seinen aktuellen Berechtigungsumfang feststellen lassen und damit auch zu einer Feststellung der aktuell zu verwendenden Schlüsselnummer gelangen. Damit diese Feststellungsbescheide als Grundlage für die Überspielung von Daten durch den Landeshauptmann verwendet werden können, wird vorgeschlagen, den § 22a Abs. 1 dahingehend zu ergänzen, dass auch „Daten aus Feststellungsbescheiden nach § 6 Abs. 7 AWG 2002“ zu übertragen sind.

 

Zu den übergeleiteten Berechtigungen:

 

Hinsichtlich der auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften übergeleiteten Berechtigungen bestehen meistens Zweifel über ihren Umfang, da sich z. B. oft aus dem Gewerbewortlaut gewisse Einschränkungen ergeben (z. B. Wortlaut der Gewerbeberechtigung: „Sammlung in Mulden“ - schließt Sammlung flüssiger Abfälle aus, etc.). Natürlich besteht die Möglichkeit auch von Amts wegen einen Feststellungsbescheid nach § 6 Abs. 7 AWG 2002 zu erlassen, dies würde aber einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Das Land Wien schlägt daher vor, die im § 22a Abs. 1 vorgesehene Anzeige der Berechtigten, welche Abfälle sie übernehmen wollen, nicht nur als Grundlage für die

Übertragung der Daten in das elektronische Register, sondern auch als verbindliche Anzeige hinsichtlich des Berechtigungsumfanges zu werten. Somit könnte die Frage nach dem Berechtigungsumfang anlässlich der Überspielung ins EDM ohne zusätzlichen Aufwand ein für allemal geklärt werden.

 

Zu § 22a Abs. 1 lit 1c:

 

Entsprechend § 22a Abs. 1 lit. 1c soll der Landeshauptmann die relevanten Inhalte des Anlagenbescheides in das elektronische Register übertragen. Welche Teile des Anlagenbescheides relevant sind, sollte im Rahmen eines Arbeitsgespräches zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und den Ämtern der Landesregierungen festgelegt werden.

 

Zu § 22c Abs. 1:

 

Laut § 22c Abs. 1 können Meldungen und Anbringen auch über das Register eingebracht werden. Wichtig ist, dass diese Möglichkeiten praxistauglich umgesetzt werden und die zuständige Behörde aktiv vom Register (z. B. über E-Mail) darauf aufmerksam gemacht wird, dass eine Meldung oder ein Anbringen im Register eingelangt ist.

 

Wie der Ablauf einer solchen Antragstellung an den Landeshauptmann zur Sammlung und Behandlung gefährlicher Abfälle über das Register zu erfolgen hat, sollte in den Erläuterungen erklärt werden.

 

Zu § 22c Abs. 4:

 

Entsprechend § 22c Abs. 4 sollen bei der Erfassung der Stammdaten von nicht registrierungspflichtigen Personen bereits registrierte Personen mitwirken. Es ist nicht verständlich, wie die Mitwirkung der bereits registrierten Personen auszulegen ist. Die Art der Mitwirkung sollte genauer definiert werden. Es muss durch das Register sichergestellt werden, dass keine Personen doppelt registriert werden.

 

Zu § 24:

 

Wir begrüßen sehr, dass Möglichkeiten geschaffen werden, verwaltungsstrafrechtlich bestraften Personen die Berechtigung gemäß § 24 AWG 2002 nicht zu erteilen bzw. zu entziehen. Dies entspricht teilweise einer Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Abs. 5 AWG 2002.

 

Es sollte jedoch angedacht werden, ob aus Wettbewerbsgründen nicht eine vollständige Verlässlichkeitsprüfung gemäß § 25 Abs. 5 AWG 2002, zumindest jedoch die Prüfung auf gerichtliche Verurteilungen erforderlich sein soll.

 

Zu § 37:

 

Abs. 2 Z 7 sieht vor, dass „Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewil­ligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen und in denen Abfälle eingesetzt werden, sofern die eingesetzten Abfälle ihrer Zusammensetzung nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar und wasserrechtlich bewilligt sind“ … künftig nach dem Abfallwirtschaftsgesetz nicht bewilligungspflichtig sind. Der Gesetzestext wäre durch konkrete Nennung der in Frage kommenden Abfälle klarer zu fassen.

 

Zu § 48 Abs. 4:

 

Gemäß den Erläuterungen zum Entwurf soll diese Bestimmung an die Deponie­verordnung 2007 angepasst werden. Die Deponieverordnung 2007 ist noch nicht erlassen. Angesichts der Tatsache, dass im Begutachtungsverfahren des Entwurfes der Deponieverordnung 2007 von den Ländern massive Einsprüche vorgebracht wurden,


kann man nicht davon ausgehen, dass die Verordnung im derzeit vorliegenden Entwurf erlassen werden wird. Der Verweis auf konkrete Paragrafen der zukünftigen Novelle erscheint verfrüht.

 

Zu § 38:

 

Die Klarstellung, dass der Landeshauptmann zuständige Behörde für Abfallbehandlungsanlagen auch außerhalb eines Genehmigungsverfahrens ist, wird begrüßt. Es sollte darüber hinaus eindeutig klargestellt werden, dass dabei auch die genannten Materiengesetze mit anzuwenden sind.

 

Dazu erlauben wir uns weiters anzumerken, dass in den Erläuterungen zu Z 45 und 46 sich offensichtlich die Zitierung „In Abs. 2 wird klargestellt ...“ auf Abs. 1a (bzw. auch Abs. 1) beziehen sollte.

 

Zu § 87a:

 

Im § 87a wird jedermann das Recht auf einen Zugriff zu Emissionsgrenzwerten von Behandlungsanlagen einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern eingeräumt.

 

Wir ersuchen darauf zu achten, dass tatsächlich nur Emissionsgrenzwerte und Identifikationsnummern von Anlagen abgefragt werden können und dies auch durch entsprechende Sicherheitseinrichtungen sichergestellt ist.

 

Es sollte geprüft werden, ob sich nach Umsetzung dieser Bestimmung Aushangspflichten nach anderen Gesetzen, wie beispielsweise das Umweltinformationsgesetz erübrigen könnten, da die diesbezüglichen Informationen elektronisch über das Register abgefragt werden können.

 


Zu den Erläuterungen - Z 21 bis 29 und 77:

 

Kritisch gesehen wird, dass bereits im vorliegenden Entwurf ein Beispiel für die Abbildung einer größeren Behandlungsanlage im Register gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 angeführt ist, obwohl die Diskussionen in den Arbeitsgruppen zum EDM, die auch die Abbildung von Anlagen beinhalten, noch nicht abgeschlossen sind.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

                                                                                 Dr. Peter Krasa

Mag. Heinz Liebert                                                  Obersenatsrat

 

 

 

Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

2.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

3.  MA 22

(zu MA 22 - 367/2007)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen.