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LANDESSCHULRAT FÜR VORARLBERG |
*800000_4432905**800000_4432905* |
A-6901 Bregenz, Bahnhofstraße 12 DVR: 0106879 |
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Zahl: 800000.03/0006/2007 |
Bregenz, 20.03.2007 |
(Bei Antwortschreiben bitte anführen)
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Radetzkystraße 2 1031 Wien
E-mail: gundula.sayouni@bmfj.gv.at begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
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Sachbearbeiterin: LSDin HR Mag. Dr. Evelyn Marte-Stefani Telefon - DW: 05574 4960 610 e-mail: office.lsr@lsr-vbg.gv.at
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Novelle zu § 37 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 – Begutachtungsverfahren – Stellungnahme
GZ: BMGFJ – 421600/0004-II/2/2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Landesschulrat für Vorarlberg nimmt gemäß § 7 Abs. 3 Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962 idgF., wie folgt Stellung:
Zu Z 1 (§37 Abs. 1)
Durch die geplante Regelung wird die Mitteilungspflicht an die Jugendwohlfahrtsträger von den Behörden auf Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht Minderjähriger ausgedehnt.
Falls konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohles vorlagen, wurde bereits bisher, flankierend zu schulinternen Maßnahmen durch die Schulbehörden bzw. auch durch die einzelnen Schulen direkt Kontakt mit dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger aufgenommen, um Beeinträchtigungen des Kindeswohles möglichst frühzeitig zu unterbinden. Nach den bisherigen Erfahrungen in Vorarlberg erscheint eine gesetzliche Regelung entbehrlich.
Im
Übrigen wird mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass durch die
vorgesehene Regelung die Lehrerschaft mit einer kaum zumutbaren Verpflichtung
mit wesentlichen Rechtsfolgen belastet wird. Nach Auffassung des
Landesschulrates wäre eine Intensivierung
des Controllings durch die verschiedenen Behördenstrukturen, bspw. den häuslichen Unterricht betreffend, zielführender. Schließlich bestehen auch Bedenken gegen eine Anlassgesetzgebung.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Amtsführenden Präsidenten
HR Mag. Dr. Evelyn Marte-Stefani
Landesschulratsdirektorin
Elektronisch gefertigt
Abschriftlich an:
Amt der Vorarlberger Landesregierung
Abt. Gesetzgebung
E-Mail: land@vorarlberg.at