Österreichischer Seniorenrat

(Bundesaltenrat Österreichs)

Sperrgasse 8-10/III, 1150 Wien

Geschäftsstelle

Der Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates

beim Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz

Tel. 01/892 34 65       Fax 01/892 34 65-24

kontakt@seniorenrat.at   http://www.seniorenrat.at

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

E-Mail: post@III7.bmwa.gv.at

 

 

Wien, am 3. April 2007

 

 

 

 

Betreff:       GZ: BMWA-462.212/0016-III/7/2007

                   Entwurf eines Gesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung

                   von Personen in privaten Haushalten erlassen werden

                   (Hausbetreuungsgesetz – HbeG) und die Gewerbeordnung 1994

                   geändert wird.

                   Stellungnahme

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Seniorenrat, zugleich auch die Seniorenkurie des Bundesseniorenbeirates beim BM für Soziales und Konsumentenschutz nehmen zum vorliegenden Gesetzesentwurf wie folgt Stellung:

 

 

Allgemeines:

 

Der Österreichische Seniorenrat begrüßt ausdrücklich den vorliegenden Gesetzesentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Betreuung von Personen in privaten Haushalten erlassen werden (Hausbetreuungsgesetz). Damit wird ein erster und wichtiger Schritt für eine legale Betreuung zu Hause, insbesondere im Bereich der Rund-um-die-Uhr-Betreuung gesetzt, dem natürlich noch zahlreiche weitere folgen müssen. Der Österreichische Seniorenrat kann aber diesem Gesetz nur zustimmen, wenn die Sicherheit der Betreuung auch in dem Fall der Erkrankung der betreuenden Person sichergestellt wird und die Einhaltung der im Gesetzesentwurf zum Teil bereits vorgeschriebenen Qualitätsstandards kontrolliert wird.

 

Die Frage der Haftung der Betreuungskräfte, sowie - bei unbedingter Notwendigkeit - die Zulässigkeit der Setzung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen bedürften noch einer klaren gesetzlichen Regelung.

 

 

 

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Art. 1 (Hausbetreuungsgesetz)

 

§ 1 Abs.2: Nach dieser Bestimmung kann die zu betreuende Person (bzw. ihr Angehöriger) Arbeitgeber der Betreuungskraft sein. Hier wird fraglich sein, ob der zu Betreuende (bzw. der Angehörige) auch tatsächlich in der Lage sein wird, alle Arbeitgeberpflichten wie z.B. die Einhaltung der oft komplizierten steuer- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu erfüllen. Die Dienstgeberfunktion bedingt nicht nur die Vorsorge für die regelmäßige Lohnzahlung, sondern auch die Wahrnehmung der Meldeverpflichtungen, Berechnung und Abfuhr der Beiträge im Sozialversicherungsbereich sowie auch Bemessung und Abführung der Lohnsteuer, des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleich gegenüber dem zuständigen Finanzamt sowie die jährliche Übermittlung des Lohnzettels an das zuständige Finanzamt und schließlich auch noch die Bemessung und Abführung der Kommunalsteuer. Hier wird man wohl unterstützende Maßnahmen brauchen.

 

 

§ 1 Abs. 2 Z 2 lit b: Diese Bestimmung normiert, dass bei Vorliegen von Demenz und eines dadurch bestehenden ständigen Betreuungsbedarfes auch die Bezieher von Pflegegeld der Stufe 1 und 2 erfaßt sind. Der Österreichische Seniorenrat begrüßt die ausdrückliche Berücksichtigung von Demenzkranken, da diese immer einen ständigen Betreuungsbedarf haben und daher nicht mit anderen betreuungsbedürftigen Personen verglichen werden können. In diesem Zusammenhang fordert der Seniorenrat eine Änderung des Bundespflegegeldgesetzes (bzw. der „Einstufungsverordnung“), da dieses bei der Festlegung der Pflegestufen die Gruppe der Demenzkranken nicht besonders berücksichtigt.

 

 

Zu Art 2 (Änderung der Gewerbeordnung 1994)

 

§ 160: Nochmals muss - wie bereits im allgemeinen Teil erwähnt – darauf hingewiesen werden, dass die Qualitäts- und Versorgungssicherheit in vollem Umfang zu garantieren ist. Insbesondere im Rahmen der Ausübung der Betreuung als freies Gewerbe muss im Falle z.B. der Erkrankung des Betreuers sichergestellt sein, dass unverzüglich eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft zur Verfügung steht, wobei man hier z.B. an die Möglichkeit eines Pools von Betreuungskräften („Poollösung“) denken könnte (Gleiches gilt grundsätzlich auch bei Betreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz).

 

Es besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Erbringung der Dienstleistung „Betreuung von Personen“ und der Erbringung der meisten anderen Dienstleistungen. Die Betreuung von Personen, wie sie der Gesetzesentwurf definiert, liegt in manchen Teilbereichen sehr nahe der Pflege und Pflegeleistungen. Diese sind aus gutem Grund nach recht engen und strengen Regelungen dazu besonders ausgebildeten und befähigten Personen vorbehalten. Die Mechanismen und Wirkungsweisen des Marktes für sich allein werden also nicht als Regulativ ausreichen. Freies Gewerbe und die Überwachung der Einhaltung umfangreicher Ordnungsvorschriften schließen einander nicht aus. Man denke z.B. an § 158 Gewerbeordnung (Versteigerung beweglicher Sachen) oder an § 157 (Tankstellen). Die zur Qualitätssicherung für die Personenbetreuung im Gesetzesentwurf vorgesehenen und im § 160 (neu) Gewerbeordnung niedergelegten Bestimmungen, insbesondere jene des Absatzes 2, Zif. 1, sind zu wenig präzise um den beabsichtigten Zweck zu erfüllen. Diese Bestimmungen sollen sowohl für die Dienstverhältnisse im Rahmen des Hausbetreuungsgesetzes als auch für die Dienstleistung Personenbetreuung als freies Gewerbe gelten. Die jeweiligen Auftraggeber werden in aller Regel nicht im Stande sein, eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall abzufassen und deren Einhaltung auch zu überwachen. Auch hier bedarf es praktischer Unterstützung (z.B. Einfügung einer Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Mustervereinbarung betreffend Handlungsleitlinien). Die so erlassene Musterleitlinie könnte als kostenloses Formular zu Verfügung gestellt werden.

 

Wie gewünscht wird die ggst. Stellungnahme dem Präsidium des Nationalrates im elektronischen Weg übermittelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Präs NR a.D. Dr. Andreas Khol

(Präsident)

BM a.D. Karl Blecha

(Präsident)