Amt der Wiener Landesregierung

 

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MD-VD - 492/07                                                                Wien, 27. April 2007

Entwurf eines Bundesge-

setzes, mit dem das Alt-

lastensanierungsgesetz ge-

ändert wird (ALSAG-

Novelle 2007);

Begutachtung;

Stellungnahme

 

zur GZ BMLFUW-UW.2.2.2/0008-VI/2/2007

 

 

 

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 

Zu dem mit Schreiben vom 13. März 2007 übermittelten Entwurf eines Bundesge-setzes wird nach Anhörung des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wie folgt Stellung genommen:

 


Grundsätzliches zum Altlastenbeitrag auf die Verbrennung von Abfällen:

 

Bereits im Begutachtungsverfahren im Jahr 2003 zu jener ALSAG-Novelle, mit der der Abfallinput in die thermischen Abfallbehandlungsanlagen besteuert wurde, hat sich das Land Wien vehement gegen diese Abgabenbelastung ausgesprochen. Die thermische Behandlung stellt das ökologisch vorteilhafteste Vorbehandlungsverfahren dar, wobei der Gesetzgeber dieses Verfahren in der ALSAG-Novelle, BGBl. I Nr. 151/ 1998, bewusst und umfassend privilegiert hat, indem er Schlacken und Aschen aus thermischen Abfallbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht entbunden hat. Durch die Abgabenbefreiung - sowohl des Abfallinputs als auch des -outputs zu bzw. aus Verbrennungsanlagen - wurde ein starker Anreiz geschaffen, in die Planung und Errichtung von thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Hinblick auf die Umsetzung der von der Deponieverordnung geforderten Vorbehandlung von Abfällen zu investieren.

 

Trotz zahlreicher Gegenargumente und trotz des Umstandes, dass die Verbrennung von Hausmüll zweifelsfrei den Grundsätzen der österreichischen Abfallwirtschaft, wie sie im § 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) festgelegt sind, entspricht, wurde ab 1. November 2006 auch die Verbrennung mit EUR 7,-- je angefangener Tonne besteuert. Diese Beitragsbelastung der Verbrennung ist nicht zweckmäßig und läuft der Grundidee des Altlastenbeitrages zuwider. Die Grundidee des Altlastenbeitrages war eine Lenkung von Abfallströmen weg von der Deponie und hin zu Verwertungen bzw. Vorbehandlungen vor der Deponierung, wie z. B. Verbrennung. Weiters wurden für Deponien, welche nicht dem Stand der Deponietechnik entsprechen, erhöhte Altlastenbeiträge festgelegt. Im Falle einer Deponierung wurde also auch ein Anreiz geschaffen, Abfälle auf eine dem Stand der Technik entsprechende Deponie abzulagern. Insbesondere dient die Hausmüllverbrennung der Schonung von Deponievolumen und auch dem Grundsatz der Ablagerung von möglichst reaktionsarmen Rückständen. Die ordnungsgemäße Verbrennung - mit einer Rauchgas- bzw. Abluftreinigungsanlage - ist die teuerste Variante der Hausmüllentsorgung, aber auch jene, die


aus ökologischer Sicht in der Fachwelt unbestritten die beste ist. Daher hat die Stadt Wien schon vor Jahrzehnten den Weg der Hausmüllverbrennung beschritten, und in der Folge wurde dieser Weg kontinuierlich weiter verfolgt. Die Behandlungsanlagen der Stadt Wien sind nach dem neuesten Stand der Technik ausgestattet. Nächstes Jahr wird mit der Inbetriebnahme der MVA Pfaffenau ein weiterer Meilenstein der Umwelttechnologie in Wien gesetzt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum fehlende Einnahmen durch zusätzliche Besteuerung einer ökologisch wünschenswerten Abfallbehandlung ausgeglichen werden sollen. Eine solche Vorgehensweise wäre in hohem Ausmaß kontraproduktiv.

 

Die Einhebung bzw. Höhe des Altlastenbeitrages sollte sich wieder an seine ursprüngliche Idee orientieren: Es soll ein gesetzlicher Anreiz geschaffen werden, Abfallströme nach der ökologisch besten Methode zu behandeln. Dies bedeutet, dass für die Verbrennung in Anlagen, die dem Stand der Technik entsprechen, keine Beitragspflicht vorgesehen werden soll.

 

Die Stadt Wien ist von dieser Besteuerung überproportional betroffen, da sie über große Verbrennungskapazitäten verfügt. Wien hat schon frühzeitig einen Großteil der Siedlungsabfälle thermisch behandelt.  Diese ökologisch vorbildhafte Behandlung der Abfälle erforderte hohe Investitionen. Es ist nicht einzusehen, dass eine umweltschonende Abfallwirtschaft im Nachhinein durch hohe Altlastensanierungsbeiträge überproportional belastet wird.

 

Seit In-Kraft-Treten des Altlastensanierungsgesetzes im Jahr 1990 hat die Deponie Rautenweg (inklusive Deponie Gerasdorf, die auch von der Magistratsabteilung 48 bis 1995 betrieben wurde) insgesamt EUR 52.095.446,88 an Altlastenbeiträgen bezahlt.

 

Im Jahr 2006 alleine waren es EUR 5.424.062,00 Altlastenbeitrag für die Deponierung von Abfällen. Dazu kommt für das Jahr 2006 noch eine Altlastenbeitragssumme in Millionenhöhe für die im Zuge von Bautätigkeiten anfallenden Verfuhren auf Depo-

nien (durch Baudienststellen der Stadt Wien). Die Besteuerung des Abfallinputs in die thermischen Abfallbehandlungsanlagen kostete der Stadt Wien im Jahr 2006 ca. EUR 3.500.000,--

 

Zur Erhöhung des Altlastenbeitrages für die Verbrennung von Abfällen:

 

Ab 1. Jänner 2009 weist Wien eine Verbrennungskapazität von etwa 780.000 Jahrestonnen auf. Eine Erhöhung des Altlastenbeitrages um 50 Cent (von EUR 7,-- auf EUR 7,50), wie sie der aktuelle Entwurf der ALSAG-Novelle vorsieht, würde bei voller Auslastung der Müllverbrennungsanlagen, Pfaffenau, Spittelau, Flötzersteig und Werk Simmering [Wirbelschichtofen 4]) eine Mehrbelastung von beinahe EUR 400.000,- pro Jahr bedeuten.

 

Die im Entwurf der Novelle vorgesehene Erhöhung des Altlastenbeitrags für das Verbrennen von Siedlungsabfällen (Hausmüll) wird daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen aber auch auf Grund der durch die Deponieverordnung 2007 ohnehin schon zu erwartende Kostenbelastung für Deponiebetreiber vehement abgelehnt.

 

 

                                                                      Für den Landesamtsdirektor:

 

 

 

                                                                            Mag. Robert Hejkrlik

Mag. Heinz Liebert                                                      Senatsrat

 

 

 


Ergeht an:

1.  Präsidium des Nationalrates

 

2.  alle Ämter der Landes-

regierungen

 

3.  Verbindungsstelle der

Bundesländer

 

4.  MA 22

(zu MA 22 - 1186/07)

mit dem Ersuchen um Weiter-

leitung an die einbezogenen

Dienststellen.