REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.337/0003-V/2/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:



Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

30. April 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt

 


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.337/0003-V/2/2007

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:

BMLFUW‑UW.2.2.2/0008‑VI/2/2007
13. März 2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I.  Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesonderedie Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Bei der Abkürzung „ALSAG“ handelt es sich nicht um die gesetzliche Abkürzung für das Altlastensanierungsgesetz; insofern ist die Bezeichnung „ALSAG-Novelle 2007“ – ungeachtet des Umstandes, dass auch in der Vergangenheit Novellen in entsprechender Weise bezeichnet wurden – unzutreffend. Es wird angeregt, die vorliegende

 

 

Novelle dazu zu nutzen, dem Kurztitel nunmehr auch die ohnehin gebräuchliche Abkürzung beizufügen.

Zu Z 5 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 8):

Es wird angeregt, nicht „Zeichenfolge“, sondern „Wortfolge“ oder „Ausdruck“ zu verwenden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass Novellierungsanordnung und einzufügender Text in einem Absatz zusammengefasst werden könnten (so wie in den Novellierungsanordnungen 12 bis 16).

III.  Zu Vorblatt und Erläuterungen:

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Angabe der Fundstelle das Jahr der Verlautbarung zu entfallen hat, wenn es mit dem in Titel bzw. Kurztitel genannten Jahr übereinstimmt (LRL 132).

1. Zum Vorblatt:

Es wird auf die unrichtige Formatierung der Ausführungen unter den Punkten „Finanzielle Auswirkungen“ und „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ hingewiesen.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Die Abkürzung „TOC“ sollte bei ihrer erstmaligen Verwendung aufgelöst werden.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 3 und 4 (Art. I § 3 Abs. 1a Z 4 und 5):

Vgl. oben den Hinweis zur Verwendung des Begriffs „ALSAG“.

Zu Z 7 bis 11 (Art. I § 6 Abs. 1 bis 4a und 6 und § 8):

Es wird angeregt, im zweiten Absatz nach dem Wort „Deponie“ und im vierten Absatz nach dem Wort „ist“ jeweils einen Beistrich zu setzen.

 

 

 

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

30. April 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

Elektronisch gefertigt