REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.972/0001-V/A/5/2007

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Mit E-Mail: post@III.bmwa.gv.at

 

 

Sachbearbeiter:

Frau Dr Angela JULCHER

Pers. e-mail:

angela.julcher@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2288

Ihr Zeichen
vom:

461.317/0001-III/3/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zu Z 2 (Art. I):

Bei der Änderung einer Verfassungsbestimmung (oder, wie hier, bei der Erlassung einer Verfassungsbestimmung durch eine Novelle) ist auch die Novellierungsanordnung als Verfassungsbestimmung zu bezeichnen (vgl. LRL 71).

Für Kompetenzdeckungsklauseln sind Formulierungen nach folgendem Muster gebräuchlich (vgl. dazu etwa die im Kodex „Verfassungsrecht“ unter 3b abgedruckten Beispiele): „Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, …“. Eine solche Formulierung sollte jedenfalls dann gewählt werden, wenn die kompetenzrechtliche Ermächtigung auch für die künftige Erlassung gleichartiger Vorschriften gelten soll. Im zweiten Satz wäre dem Ausdruck „in Artikel II“ der Ausdruck „in diesen Vorschriften“ vorzuziehen.

Das „Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929“ ist als „B‑VG“ zu zitieren (vgl. LRL 138).

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Allgemeines:

Die Artikel sollten in den Erläuterungen gleich wie im Gesetzestext – hier also mit römischen Ziffern – bezeichnet werden.

2. Zum Vorblatt:

Für den Abschnitt „Ziel und Inhalt“ wird folgende Formulierung angeregt: „… ist die Schaffung einer Kompetenzdeckungsklausel für den Bund hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung sowie einer Ermächtigung zur Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung erforderlich“.

Der Abschnitt „Besonderheiten im Normerzeugungsverfahren“ sollte „Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens“ heißen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungs­dienst vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98). Im zweiten Satz hätte nach dem Wort „Mitglieder“ das Wort „die“ zu entfallen; vor dem Wort „Mehrheit“ sollte das Wort „einer“ eingefügt werden.

IV. Zum Aussendungsrundschreiben:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst darf aus Anlass der vorliegenden Gesetzesbegutachtung an seine in Rücksicht auf die Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 ergangenen Rundschreiben vom 10. August 1985, GZ 602.271/1-V/6/85, vom 12. November 1998, GZ 600.614/8-V/2/98, sowie vom 17. Jänner 2007, GZ 600.614/0001‑V/2/2007 erinnern. Demnach sind die aussendenden Stellen ersucht, in jedes Aussendungsrundschreiben zum Entwurf eines Bundesgesetzes an die zur Begutachtung eingeladenen Stellen das Ersuchen aufzunehmen, die (allfällige) Stellungnahme auch dem Präsidium des Nationalrates nach Möglichkeit im Wege elektronischer Post an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at zu übermitteln; die früher vorgesehene Übermittlung von 25 (Papier‑)Ausfertigungen ist jedoch nicht mehr erforderlich.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

24. April 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

Elektronisch gefertigt