REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-601.751/0005-V/2/2007

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2
1030 Wien

Sachbearbeiter:

Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. e-mail:

gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2316

Ihr Zeichen
vom:

74800/0033-IV/B/5/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen erlassen wird und das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Titel:

Im Titel einer Novelle ist nur der Kurztitel der zu ändernden Rechtsvorschrift (LRL 120) und (analog) auch nur der Kurztitel einer zugleich neu geschaffenen Stammvorschrift zu verwenden, sodass der Titel zu lauten hätte:

„Bundesgesetz, mit dem ein Tiertransportgesetz erlassen und das Tierschutzgesetz geändert wird“

Zu Art. I:

Zur Überschrift:

Die Überschrift ist offensichtlich an den Titel der „Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen […]“ angelehnt, will aber von ihm insofern abweichen, als das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz nicht nur „den Schutz von Tieren beim Transport“, sondern „den Transport von Tieren“ regeln will; die Formulierung des Verordnungstitels wird daher modifiziert. Die Überschrift „Bundesgesetz über den Transport von Tieren und damit zusammenhängenden Vorgängen“ sagt jedoch aus, dass das neue Gesetz den Transport von Tieren und (da „zusammenhängenden Vorgängen“ eine Dativform ist, die nur zu einer den Dativ regierenden Präposition gehören kann) den Transport von (womit auch immer zusammenhängenden) Vorgängen regelt. Beim „Transport von Vorgängen“ handelt es sich allerdings um ein Oxýmoron, das in Gesetzestexten vermieden werden sollte.

Zur Gliederung:

Der Artikel wäre (zumindest) in Abschnitte zu gliedern (LRL 111). Vor § 1 wäre ein Inhaltsverzeichnis vorteilhaft.

Kompetenzrechtliche Fragen:

Das bisherige Tiertransportgesetz-Straße gilt zufolge seinem § 2 Z 3 für die Beförderung (verschiedener Kategorien von Tieren) „mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes“ (zwischen zwei Orten). Die Anknüpfung an kraftfahrrechtliche Abgrenzungen soll nun aufgegeben werden, indem insbesondere Regelungen für den „Transport“ in „Transportmitteln“ – worunter nach der maßgeblichen Begriffsbestimmung jedes Straßenfahrzeug (Art. 1 Abs. 2 Buchst. n der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 iVm § 2 des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes) fällt – getroffen werden.

Die Kompetenzgrundlage des Tiertransportgesetzes-Straße ist der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG; vgl. die Erläuterungen der zugrunde liegenden Regierungsvorlage, 1068 BlgNR 18. GP 9); für den Schutz von Tieren beim Transport mit anderen Straßenfahrzeugen (Fuhrwerken, Fahrrädern ua.) muss der Kompetenztatbestand „Tierschutz, soweit er nicht nach anderen Bestimmungen in Gesetzgebung Bundessache ist, [...]“ (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B‑VG), in Anspruch genommen werden. Dies hat insbesondere zur Folge, dass in den Bestimmungen, in denen eine (tierschutzrechtliche) Zuständigkeit des Landeshauptmannes begründet wird, für die fragliche Kategorie von Straßenfahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, eine Zuständigkeit der Landesregierung und der diesen unterstellten Landesbehörden vorzusehen wäre, und dass auch eine Zuständigkeit anderer Bundesorgane als des Landeshauptmannes (zB eines Bundesministers oder der Grenztierärzte) – abgesehen von der Erlassung von Verordnungen – nicht in Betracht kommt. Dies gilt für tierschutzrechtliche, nicht für tierseuchenrechtliche Bestimmungen.

Zur Zitierweise:

Bei der Zitierung einer EG‑Verordnung wäre die auf Gemeinschaftsrechtsebene gebräuchliche Bezeichnungsweise von literae als „Buchstaben“ (wie in § 20 Abs. 1 Z 9) vorzuziehen.

Zu § 1:

Statt „ist“ wäre in Abs. 1 „sind“ zu schreiben, da zwei Ziele formuliert werden.

Da Bestimmungen nicht geregelt werden, sollte der Einleitungssatz des Abs. 2 umformuliert werden.

In Abs. 2 Z 1 wäre nach der Abkürzung „ABl.“ die Abkürzung „Nr.“ einzufügen.

Entgegen Abs. 2 Z 2 ist nicht „der Transport von Tieren […] gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 von einzelnen Bestimmungen ausgenommen“, sondern sind gelten gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für bestimmte Transporte nur einzelnen Bestimmungen der Verordnung. Vorzuziehen wäre daher die Formulierung „ soweit für diesen gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 diese nicht gilt.

Das Taxon der „Zehenfußkrebse“ (Abs. 2 Z 3, § 14) ist ho. unbekannt. Mutmaßlich soll – nach dem Beispiel des § 3 Abs. 2 TSchG – die Ordnung der Zehnfußkrebse (Dekapoda) erfasst werden.

Der Begriff „zusätzliche“ in Abs. 2 Z 4 erscheint für die Abgrenzung des Geltungsbereiches des TTG 2007 als präzisierungsbedürftig.

Zu § 2:

Von den Begriffen, die in den Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 definiert werden, wird nur ein Teil in dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz verwendet. Im Sinne einer leichteren Erschließung des Gesetzesinhaltes sollten die – tatsächlich benötigten – Begriffsbestimmungen in den Gesetzestext aufgenommen werden.

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz verwendet (passim) insbesondere den Ausdruck „Tiere“. Für diesen Begriff enthält Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Definition, wonach Tiere „lebende Wirbeltiere“ sind. Kopffüßer (Cephalopoda) und Zehnfußkrebse (Dekapoda) sind keine Wirbeltiere, sodass sie auch nicht unter jene Gesetzesbestimmungen, die auf den Begriff „Tiere“ oder einen in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 unter Verwendung des Begriffs „Tier“ definierten Begriff (zB „Transport“) abstellen, fallen können und folglich für sie die Entwurfsbestimmungen, einschließlich des § 14, ins Leere gehen. Eine unadaptierte Rezeption der Definition des Begriffes „Tier“ und der auf dieser Definition aufbauenden Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ist daher unzweckmäßig.

Zu § 3:

Statt „sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird“ hätte es „soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird“ zu lauten.

Es sollte auch eine Vorschrift zur Behörde zweiter Instanz geben.

Vorbemerkungen zu §§ 4 bis 9 [Kontrollsystem]:

§ 3 normiert eine generelle subsidiäre Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde,

§ 4 fasst unterschiedliche Regelungen über Hilfsorgane von Behörden unter dem Aspekt der Eigenschaft dieser Hilfsorgane als Kontrollorgane zusammen, was für die Systematik des Gesetzes als nachteilig angesehen werden muss.

So befasst sich § 4 Abs. 1 mit Hilfsorganen des Landeshauptmannes, ohne dass aber zuvor oder zugleich ausdrücklich dessen Zuständigkeit für Kontrollen normiert würde. Inwieweit der Landeshauptmann für Kontrollen zuständig ist, wird in § 6 Abs. 2 geregelt: Für die Durchführung der Kontrollen aufgrund des vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend erstellten Kontrollplans ist der Landeshauptmann zuständig. Für die Durchführung anderer Kontrollen soll offenbar die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sein. Die abstrakte Umschreibung „zuständige Behörde“ (§4 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 Z 2 letzter Satz, § 5) scheint ein Oberbegriff für die in Betracht kommenden Behörden Bezirksverwaltungsbehörde und Landeshauptmann zu sein. Insgesamt ist das Zuständigkeitssystem nicht transparent herausgearbeitet.

Zu § 4:

In Abs. 2 wäre nach dem Begriff „Tiertransportinspektoren“ wohl die Wendung „gemäß Abs. 1 Z 2 zu“ einzufügen.

In Abs. 3 fehlt die Bezugnahme auf die Tiertransportinspektoren gemäß Abs. 1.

In Abs. 3 Z 6 müsste es statt „gemäß Art. 1“ korrekterweise „gemäß Art. 2“ lauten.

Gemäß LRL 24 wäre der Beistrich am Ende des Abs. 3 Z 6 durch das Wort „und“ zu ersetzen.

Zu § 5:

In Abs. 2 Z 1 müsste es statt „§ 3“ offenkundig „§ 4“ lauten.

In Abs. 2 Z 2 sollte es statt „der Aufgaben“ besser „der diesen obliegenden Aufgaben“ lauten.

In Abs. 2 Z 3 muss es statt „Einsichtnahme der für die Kontrolle und maßgeblichen Unterlagen“ offenbar „Einsichtnahme in die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen“ lauten, wobei allerdings fraglich ist, ob die Umschreibung „für die Kontrolle maßgeblich“ die Unterlagen, über die Transportunternehmer und Betreuer verfügen, treffend umschreibt.    
Der am Ende des Abs. 2 Z 3 gesetzte Beistrich wäre durch ein „und“ zu ersetzen.

In Abs. 3 sollte im ersten Satz das Wort „oder“ besser durch das Wort „und“ ersetzt werden. Nach dem Wort „verpflichtet“ wäre ein Beistrich einzufügen. Die Bindestriche vor den Begriffen „insbesondere“ und „zu“ wären durch Gedankenstriche zu ersetzen.

In Abs. 6 wäre vor der Wendung „der Behörde“ das Wort „vor“ einzufügen.

Zu § 9:

Für die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen sollte allenfalls eine zeitlicher Rahmen festgelegt werden.

Zu § 11:

In Abs. 2 sollte es statt „von [...] Transportmittel“ richtig „von [...] Transportmitteln“ und statt „Kraftfahrgesetz“ „des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267,“ lauten.

Im zweiten Satz des Abs. 3 sollte es statt „auf im Internet“ wohl „auf der Homepage“ lauten.

Die Wendung „allgemein zugänglich zu veröffentlichen“ erscheint als pleonastisch.

Zu § 12:

In Abs. 2 sollte es statt „Transporte bis maximal 65 km“ besser „Transporte über eine Entfernung von nicht mehr als 65 km“ lauten. Weiters hat der Beistrich nach dem Begriff „Kontrollorganes“ zu entfallen.

Die Wendung „eine einschlägige Ausbildung oder Tätigkeit im Umgang mit Tieren“ bedarf einer Präzisierung.

Zu § 14:

In der Überschrift wäre nach der Abkürzung „Abs“ ein Punkt einzufügen.

Zu § 15:

In Abs. 1 Z 2 wäre nach dem Begriff „vorliegt“ ein Beistrich einzufügen.

In Abs. 2 wären die Bindestriche vor den Begriffen „in“ und „und“ durch Gedankenstriche zu ersetzen.

In Abs. 3 wäre nach der Wendung „befördert werden“ ein Beistrich einzufügen.

Mit § 15 sollte wohl auch eine entsprechende Novellierung des (Geltungsbereiches des) Tierseuchengesetzes einhergehen, welche jedoch fehlt.

Zu § 16:

In Abs. 6 hat im Einleitungssatz und in Z 2 nach dem Wort „Fällen“ jeweils der Beistrich zu entfallen.

Die Wendung „für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen“ ist der Z 1 und der Z 2 dem Sinn nach gemeinsam und wäre daher von Z 2 abzusetzen.

Insgesamt sollte Abs. 6 letzter Satz wie folgt umgearbeitet werden:

(6) […]    
Im Falle eines unbegleiteten Transportes hat

        1. am Bestimmungsflugplatz der Empfänger, wenn jedoch dieser unerreichbar ist, der Transporteur oder,

        2. in allen übrigen Fällen derjenige Transporteur, der den weiteren Transport durchführt,

für eine unverzügliche Betreuung der Tiere durch einen Tierarzt zu sorgen.

Da in Abs. 7 keine juristischen oder natürlichen Personen genannt werden, sollte Abs. 7 entsprechend umformuliert werden.

In Abs. 8 wäre am Ende ein Punkt einzufügen.

Zu § 17:

Statt „an Stelle […] tritt“  muss es sprachrichtig „an die Stelle […] tritt“ heißen.

Die Anordnung, dass an die Stelle des Begriffs „Flugplatz“ der Begriff „Bahnhof“ tritt, ist insoweit ungenau, als in § 16 der Begriff „Flugplatz“ als solcher gar nicht vorkommt. In § 16 finden sich vielmehr der Pluralbegriff „Flugplätzen“ und Begriffszusammensetzungen wie „Flugplatzhalter“, „Aufenthaltsflugplatz“ etc. § 17 müsste dementsprechend adaptiert werden.

Zu § 18:

In der Überschrift sollte es statt „Beförderung“ besser „Beförderungen“ lauten.

Der normative Gehalt des ad „Schlachttiere“ angeführten Klammerausdruckes „Schlacht- und Stechvieh“ ist unklar.

Zu § 19:

Das Wort „europäischen“ wäre groß zu schreiben. Zudem sollte wohl auch auf den EWR verwiesen werden.

Zu § 20:

Hervorhebenswert erscheint, dass § 5 Abs. 2 offenbar nicht sanktionsbewehrt ist. Dies sollte zumindest erläutert werden.

Gemäß LRL 25 wäre der Beistrich am Ende des Abs. 1 Z 1 bis 28 jeweils durch den Begriff „oder“ zu ersetzen.

Gelegentlich – Z 4, 8, 19, 20, 21 erster Fall, 22, 23 – fehlt zur Präzisierung der Verweisung die Wendung „der Verordnung (EG) Nr. 1/2005“. In Abs. 1 Z 21 aE sollte (stattdessen) nach „Art. 18 Abs. 4“ die Wendung „der genannten Verordnung“ eingefügt werden.

In Abs. 1 Z 10 wäre um der Einheitlichkeit willen der Begriff „Artikel“ durch die Abkürzung „Art.“ zu ersetzen.

In Abs. 1 Z 17 erscheint die Wendung „einer Vorschrift des“ als entbehrlich. Nach dem Verweis auf Anhang I wäre die Wendung „der genannten Verordnung“ einzufügen.

In Abs. 1 Z 19 wäre um der Einheitlichkeit willen der Begriff „Artikel“ durch die Abkürzung „Art.“ zu ersetzen.

In Abs. 1 Z 24 müsste es „des Anhangs“ lauten.

In Abs. 1 Z 26 müsste es „entgegen den Bestimmungen“ lauten.

In Abs. 1 Z 27 haben der Beistrich nach dem Wort „überschreitet“ und das Wort „über“ nach dem Wort „oder“ zu entfallen. Vor „Abs. 2“ wäre das Paragrafenzitat „§ 18“ einzufügen.

In Abs. 1 Z 28 wäre vor dem Begriff „Lufttransport“ der Artikel „einem“ einzufügen.

In Abs. 1 Z 29 müsste es wohl „Eisenbahntransport eines Tieres dem nach § 17 sinngemäß anzuwendenden § 16“ lauten.

Nach dem Begriff „begeht“ im Schlusssatz des Abs. 1 fehlt die verfassungsrechtlich (Art. 4 7. ZPEMRK) gebotene Einschränkung „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“.

In Abs. 2 Z 1 bis 4 wäre der Beistrich am Ende jeweils durch den Begriff „oder“ zu ersetzen.

In Abs. 2 Z 3 wäre nach dem Begriff „aufweisen“ ein Beistrich einzufügen. Statt „gemeinschaftlich“ sollte es besser „gemeinsam“ lauten.

In Abs. 2 Z 4 sollte es statt „gegen […] zuwider[..]“ nur „[…] zuwider[..]“ lauten.

In Abs. 2 Z 5 wäre nach dem Begriff „übernimmt“ ein Beistrich einzufügen.

Nach dem Begriff „begeht“ im Schlusssatz des Abs. 2 fehlt die verfassungsrechtlich (Art. 4 7. ZPEMRK) gebotene Einschränkung „sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet“. Zudem wäre vor der Wendung „mit einer Geldstrafe bis zu 4360 Euro“ wohl die Wendung „bei Vorsatz“ einzufügen.

Fraglich ist, ob auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung (vgl. § 8 VStG) strafbar sein soll.

Zu § 21:

In Abs. 1 müsste es statt „das die Verwaltungsstrafe verhängt“ korrekterweise „in dessen Gebiet die Verwaltungsstrafe verhängt wird“ lauten.

In Abs. 2 müsste es statt „§ 3 Abs. 1“ wohl „§ 4 Abs. 1 Z 2“ lauten. Statt „Sie“ sollte es besser „Die eingehobenen Strafgelder“ lauten.

Zu § 22:

Statt „nichts anderes “ sollte es „nicht anderes“ lauten.

Der in Abs. 2 enthaltenen Formulierung wäre die Formulierung „Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts“ vorzuziehen.

Zu § 23:

Dieser Paragraph sollte den letzten des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes bilden.

Statt „Für den Vollzug dieses Bundesgesetzes zuständig ist […].“ sollte „Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist […] betraut.“ lauten.

Der Begriff „gemeinsam“ in Z 2 erscheint als unklar, Zuständigkeiten mehr als eines Bundesministers sollten ausdrücklich als Einvernehmensbindung („im Einvernehmen mit …“) konstruiert oder – und dies liegt hier vor – auf den der Mitzuständigkeit zu­grundeliegenden Wirkungsbereich eingegrenzt werden.

Zu § 24:

Die Formulierungsdivergenz „Mit Ablauf des 31. Juli 2007“ (Abs. 2) / „Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes“ (Abs. 3) sollte bereinigt werden.

Nach der Wendung „zuletzt geändert durch“ wäre auch die Normenkategorie (Bundesgesetz oder Verordnung) anzugeben (vgl. LRL 124 und 131).

In Abs. 2 Z 1 und 2 wäre der Strichpunkt am Ende jeweils durch einen Beistrich zu ersetzen. Der Strichpunkt in Abs. 2 Z 3 wäre durch einen Punkt zu ersetzen.

In Abs. 3 Z 1 bis 3 wäre der Strichpunkt am Ende jeweils durch einen Beistrich zu ersetzen. In Abs. 3 Z 2 fehlt der Verweis auf die Novelle „BGBl. II Nr. 83/2007“.

In Abs. 4 sollte nach der Wendung „früheren Vorschriften“ um der Klarheit willen auf § 24 Abs. 2 und 3 Bezug genommen werden.

In Abs. 5 und 6 erscheint die Fundstellenangabe des Tiertransportgesetzes-Straße jeweils als entbehrlich.

In Abs. 5 sollte es statt „Zulassungsnachweise“ wohl besser „Zulassungen“ lauten.

In Abs. 6 sollte nach dem Begriff „Befähigungsnachweise“ das Wort „gemäß“ eingefügt werden.

Zu Anhang 1:

Da es keinen anderen Anhang zu dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz gibt, wäre der Anhang nicht als „Anhang 1“, sondern als „Anhang“ oder „Anlage“ zu bezeichnen.

Vor den Klammerausdrücken „(Stadt)“ und „(Land)“ fehlt zumeist ein Leerschritt.

Zu Art. II:

Zur Überschrift:

Statt „Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz-TSchG) geändert wird“ wäre „Änderung des Tierschutzgesetzes“ zu schreiben.

Zu Z 1 (§ 42 Abs. 4 Satz 1):

Da Sätze nicht nummeriert sind, sollte es gemäß der legistischen Praxis nicht „Satz 1“, sondern „erster Satz“ lauten.

Zu Z 2  42 Abs. 2 Z 5, 6, 7und 10):

Da die geltende Fassung des § 42 über keine Z 10 verfügt und da Z 10 nicht auf Z 7 folgt, wäre wie folgt zu novellieren:

„2. § 42 Abs. 2 Z 5, 6 und 7 lauten:           
[…]

3. Dem § 42 wird folgende Z 10 angefügt:          
[…]“

Der in § 42 Z 10 enthaltene Begriff „weitere“ ermöglicht eine unbegrenzte Anzahl an Mitgliedern des Tierschutzrates, was – auch im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Mehrheitsfindung (vgl. § 42 Abs. 4 TSchG) – hinsichtlich der Sachlichkeit hinterfragt werden könnte.

Zu Z 3 (§ 42 Abs. 3):

Nach dem Begriff „Bundesminister“ wäre das Wort „für“ einzufügen.

Abs. 3 Z 3 müsste lauten: „sie nicht in der Lage sind, die Verpflichtungen, die ihr Amt mit sich bringt, ordnungsgemäß zu erfüllen.

Sonstiges:

Da mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz ua. das Tiertransportgesetz-Straße, das Tiertransportgesetz-Luft, und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn aufgehoben und in inhaltlicher Hinsicht (abgesehen von ihrer teilweisen Verdrängung durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005) durch das in Art. I als Entwurf vorliegende Regelwerk ersetzt werden sollen, wären selbstverständlich auch §§ 3 und 11 TSchG anzupassen.

Die Novelle sollte auch zum Anlass genommen werden, die mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, einhergehenden Änderungen der Ministerialbezeichnungen in das TSchG zu übernehmen.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Zu „Problem und Ziel“:

Die sich mit der zurückliegenden Änderung des Bundesministeriengesetzes und der unveränderten Verfassungslage befassenden Ausführungen (erster und zweiter Absatz) sind wegen ihrer Unbedeutsamkeit im Vorblatt fehl am Platz.

Im dritten Absatz wäre nach „Art. 10“ „Abs. 1“ einzufügen.

Im dritten Absatz wird ausgeführt, dass eine Implementierung tiertransportrechtlicher Bestimmungen im Tierschutzgesetz nicht möglich sei. Dies wird nicht überzeugend begründet und ist angesichts des ebenfalls den Transport von Tieren regelnden § 11 TSchG wohl unzutreffend.

Im vierten Absatz sollte auch auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtsbereinigungspflicht (vgl. dazu auch RZ 16 des EU-Addendums) hingewiesen werden.

Im fünften Absatz wird u.a. ausgeführt, dass das Tierseuchengesetz dementsprechend angepasst werden wird. Angesichts des Art. I § 15 des Gesetzesentwurfes sollte dies sinnvollerweise wohl bereits unter Einem mit dem gegenständlichen Gesetzesentwurf bewerkstelligt werden.

Statt „für den Rechtsadressaten einen erleichterten Zugang zu den sie betreffenden Regelungen“ hätte es entweder  oder „für den […] zu den ihn betreffenden Regelungen“ zu lauten.

Zu „Finanzielle Auswirkungen“:

Die Wendung „Auswirkungen für den Bund“ müsste um der Einheitlichkeit willen wohl auch grafisch entsprechend hervorgehoben werden.

Im letzten Absatz müsste es „Reisegebühren“ lauten.

Zu „Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union“:

Dass der Entwurf „grundsätzlich“ Maßnahmen vorsehe, zu denen der Bund aufgrund zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts verpflichtet ist, ist nur teilweise plausibel und überdies zu ungenau (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. März 2001, GZ 600.824/0011-V/2/01, – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im ersten Absatz sollte auch auf die gemeinschaftsrechtliche Rechtsbereinigungspflicht hingewiesen werden.

Im letzten Satz des ersten Absatzes hat der Beistrich nach dem Wort „Vorgaben“ zu entfallen. Entsprechendes gilt für den Beistrich nach dem Wort „Klarheit“ im zweiten Absatz.

Im dritten Absatz wäre vor der Zahl „42“ ein Paragrafenzeichen einzufügen.

Sub titulo „Kompetenzgrundlage“ wäre vor den Klammerausdrücken „Veterinärwesen“ und „Tierschutz“ jeweils der Kurztitel „B-VG“ einzufügen. Zu berücksichtigen wäre ferner, dass Art. I § 16 Abs. 3 zollrechtlichen Inhalts ist.

Sub titulo „Kosten“ müsste es im ersten Absatz der Ausführungen zum Bund „gegenüber dem“ lauten.

Im letzten Satz müsste es „Reisegebühren“ lauten.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Die Erläuterungen zu einer Anzahl von Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben. Es sollten jedoch vielmehr durchwegs vollständige Sätze gebildet werden. Überhaupt sollte die redaktionelle Qualität wie auch die Aussagekraft der Erläuterungen angehoben werden.

Zu Art. I:

Zu § 1:

Im zweiten Absatz müsste es statt „ . Wobei“ „ , wobei“ lauten.

Im dritten, vierten, fünften und sechsten Absatz sollte anstelle des Begriffes „Ziffer“ die übliche Abkürzung „Z“ verwendet werden.

Im dritten Absatz wäre vor dem Wort „Verordnung“ der Artikel „der“ einzufügen.

Die Aussage des dritten Absatzes korreliert nicht wirklich mit dem normativen Gehalt des § 1 Abs. 2 Z 1 des Gesetzesentwurfes.

Im vierten Absatz sollte es statt „klärt“ besser „normiert“ lauten. Nach dem Wort „Landwirte“ wäre ein Beistrich einzufügen.

Die Aussage im fünften Absatz, dass Z 3 in Form einer Verordnungsermächtigung eine Gestaltungsmöglichkeit schafft, ist unzutreffend: nicht § 1 Abs. 2 Z 3, sondern § 14 enthält eine Verordnungsermächtigung. Im zweiten Satz des fünften Absatzes müsste es „eingeräumt“ lauten. Die Formulierung „nicht zu vergessen“ erscheint als nicht optimal.

Zu § 2:

Es sollte allenfalls RZ 12 des EU-Addendums („Verbot der inhaltlichen Wiederholung einer Verordnung“) kurz reflektiert werden.

Zu § 3:

Im zweiten Absatz müsste es statt „In § 2“ korrekterweise „In § 3“ lauten.

Zu § 4:

Im ersten Absatz müsste es statt „§ 3“ korrekterweise „§ 4“ lauten. Nach „§ 18“ wäre der Artikel „des“ einzufügen.

Im zweiten Absatz wäre nach dem Wort „es“ ein Beistrich einzufügen.

Im dritten Absatz sollte anstelle des Begriffes „Absatz“ die übliche Abkürzung „Abs.“ verwendet werden. Vor dem Begriff „angepasst“ wäre wohl das Wort „die“ einzufügen.

Es fehlen Erläuterungen zu den Abs. 3 und 4.

Zu § 6:

Im zweiten Absatz wäre nach dem Begriff „Kontrollplanes“ ein Beistrich einzufügen.

Zu § 6:

Statt „Zu § 6“ müsste es wohl „Zu § 11“ lauten.

Zu § 8:

Im zweiten Satz müsste es statt „§ 7“ wohl „§ 8“ lauten.

Zu § 12:

Im ersten Absatz müsste es statt „§ 11“ wohl „§ 12“ lauten. Nach „Abs. 2“ wäre eine abschließende Klammer einzufügen.

Der zweite Absatz sollte sprachlich überarbeitet werden. Insbesondere kann ein Gesetz nicht aufgrund eines anderen Gesetzes (desselben Ranges) erlassen werden.

Zu § 15:

Die im ersten Absatz enthaltene Aussage, dass die Tierseuchengesetz-Durchführungsverordnung in Gesetzesrang steht, sollte näher erläutert werden.

Im zweiten Absatz wäre nach der Wendung „transportiert werden“ ein Beistrich einzufügen. Statt „gegebenfalls“ müsste es „gegebenenfalls“ lauten.

Es fehlen Erläuterungen zu § 15 Abs. 2 und Abs. 4.

Im letzten Absatz wäre nach dem Begriff „Tierseuchengesetzes“ ein Beistrich einzufügen.

Im letzten Absatz sollte das für EG-Verordnungen geltende Transformationsverbot und Verbot inhaltlicher Präzisierungen (vgl. RZ 8 und 9 des EU-Addendums) reflektiert werden.

Zu § 16 und 17:

Vor „17“ wäre ein Paragrafenzeichen einzufügen.

Im zweiten Satz müsste es „aus den bestehenden Gesetzen“ lauten.

Es sollte das für EG-Verordnungen geltende Transformationsverbot und Verbot inhaltlicher Präzisierungen (vgl. RZ 8 und 9 des EU-Addendums) reflektiert werden.

Zu § 18:

Im dritten Satz müsste es „Verlängerung der maximalen Beförderungsdauer“ lauten.

Zu § 19:

Im zweiten Satz haben die vor und nach der Wendung „ein Transport“ gesetzten Beistriche zu entfallen. Entsprechendes gilt für den nach dem Wort „Straßentransportmittel“ gesetzten Beistrich.

Zu § 20:

Die Verschärfung der Strafen sollte begründet werden.

Das Verhältnis zwischen dem Straftatbestand des Abs. 1 Z 1 zu anderen Straftatbeständen wie etwa Abs. 1 Z 7 sollte erläutert werden.

Zu § 24:

Im ersten Absatz hat der Beistrich vor dem Wort „realistisch“ zu entfallen. Vor dem Wort „dass“ wäre ein Beistrich einzufügen.

Im zweiten Absatz hat der Beistrich vor dem Wort „neu“ zu entfallen.

Im letzten Absatz wäre nach „Abs. 6“ ein Doppelpunkt einzufügen. Statt „§ 7 Abs. 3 Tiertransportgesetz-Straße“ sollte es besser „§ 7 Abs. 3 des Tiertransportgesetzes-Straße“ lauten.

Zu Art. II:

Zu Z 1 (§ 41):

Im ersten Satz wäre vor dem Wort „Parteistellung“ ein Beistrich einzufügen.

Vor dem Wort „Dies“ wäre ein Punkt einzufügen.

Im letzten Satz erscheint der Beistrich vor dem Wort „sollte“ als entbehrlich. Das Wort „durch“ nach dem Wort „nun“ hat zu entfallen.

Zu Z 2 (§ 42 Abs. 2):

Nach dem Wort „Gesundheit“ fehlt ein Beistrich.

Zu Z 6 (§ 42 Abs. 6):

Statt „dessen Beschlüsses“ müsste es „dessen Beschlüsse“ lauten.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Die geltende Fassung des § 41 Abs. 4 fehlt. In der vorgeschlagenen Fassung des § 41 Abs. 4 fehlt die Wiedergabe des unverändert gebliebenen zweiten und dritten Satzes bzw. einen Hinweis hiezu.

In der Wiedergabe der geltenden Fassung des § 42 Abs. 2 hat die Zeichenfolge „10. neu“ zu entfallen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

7. Mai 2007

Für den Bundeskanzler:

i.V. Harald DOSSI

 

 

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