Textfeld: Bundesministerium
für Inneres
Herrengasse 7
1014 Wien

Eisenstadt, am 03.05.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2031

Mag. Johann Muskovich

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B193-10007-10-2007

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Nationalratswahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007)

 

Bezug:           BMI-LR1340/0005-III/6/2007

                 BMI-LR1310/0010-II/6/2007         

 

 

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung erlaubt sich zum o.a. Betreff folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Eingangs muss kritisch angemerkt werden, dass eine Begutachtungsfrist von drei Wochen für diese sehr wichtige Materie des Wahlrechts unangemessen kurz ist, zumal dann noch am 11. April um 19.03 Uhr umfangreiche Änderungen nachgereicht wurden, ohne die Begutachtungsfrist zu verlängern.

Zu der Darstellung der finanziellen Auswirkungen darf festgestellt werden, dass in den Kosten nicht nur die Pauschalvergütungen zu berücksichtigen sind, sondern auch der zusätzliche Personalaufwand, der durch die Einführung der Briefwahl verursacht wird, anzuführen gewesen wäre. Zusätzlich werden nicht zu vernachlässigende Portokosten anfallen.

 

Im Einzelnen wird bemerkt:

Zu Art. 1 Z 8, 19 und 20:

Es stellt sich die Frage, ob die Stimmabgabe vor der Sonderwahlbehörde auch für pflegende Angehörige zu Hause bzw. Bedienstete von entsprechenden Anstalten, die in ihrer Wahlgemeinde/in ihrem Wahlsprengel Dienst versehen gelten soll. Für diese Personen ergibt sich aus Art. 1 Z 6 keine Begründung für die Ausstellung einer Wahlkarte (insb. keine Ortsabwesenheit).

Um Klarstellung wird ersucht.

Zu Art. 1 Z 17:

Es widerspricht den bisherigen Erfahrungen, dass nur im Postweg einlangende Wahlkarten berücksichtigt werden sollen.

Gerade bei weit entfernten Urlaubszielen ist ein rechtzeitiges Einlagen der Wahlkarte auf dem Postweg oft nicht möglich.

Es wäre zweckmäßiger, eine Abgabe der Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde z.B. durch Boten oder persönlich zu gestatten.

Zu Art. 1 Z 18:

Die Wahlzeugen müssen offensichtlich nicht in jener Gemeinde wahlberechtigt sein, in der sie ihre Funktion ausüben. Es stellt sich die Frage, wer die Wahlberechtigung dieser Personen überprüft (Bezirkswahlbehörde/Gemeindewahlleiter).

Es wird angeregt, dass bei der Namhaftmachung der Wahlzeugen eine Wahlrechtsbescheinigung der Gemeinde (analog zu Unterstützungserklärungen) vorzulegen ist und die Bezirkswahlbehörde dem Gemeindewahlleiter die Wahlberechtigung bei Übermittlung der Namen der Wahlzeugen die Prüfung der Wahlberechtigung bestätigt.

 

Zu Art. 1 Z 24:

Es wird angeregt, die in dieser Bestimmung dem Bezirkswahlleiter ad personam zugewiesenen Aufgaben der Bezirkswahlbehörde (so wie in der analogen Bestimmung in Z 19 für die Landeswahlbehörde) zuzuweisen. Insbesondere die Vorschrift, dass die Wahlkarten vom Bezirkswahlleiter zu öffnen sind, scheint nicht praktikabel.

Zum Auszählungsmodus am zweiten bzw. achten Tag nach der Wahl:

Es muss sichergestellt werden, dass das Wahlgeheimnis jedenfalls gewahrt bleibt.

Probleme könnten sich ergeben, wenn bei einer Bezirkswahlbehörde nur sehr wenige Wahlkarten eintreffen (z.B. wurden bei der Nationalratswahl 2006 im Bereich der Bezirkswahlbehörde Rust insgesamt weniger als 70 Wahlkarten ausgestellt).

Ein Lösungsansatz könnte sein, dass eine Stimmauszählung am zweiten Tag nach der Wahl nur erfolgen darf, wenn mehr als 30 einzubeziehende Wahlkarten eingelangt sind, ansonsten ist mit der Stimmauszählung bis zum Einlangen einer bestimmten Anzahl der Wahlkarten zuzuwarten ist. Wenn am achten Tag nach der Wahl ebenfalls weniger als 30 Wahlkartenstimmen auszuzählen wären, wäre es sinnvoll diese Wahlkarten einer anderen Behörde zur Einbeziehung in ihr Ermittlungsverfahren zu übermitteln.

Weiters sollte der Bezirkswahlleiter zur laufenden Erfassung der Wahlkartenwähler ermächtigt werden.

Die obigen Ausführungen gelten sinngemäß für die analogen Bestimmungen in den Art. 2 und 3.

Zu Art. 4 Z 2 und Art. 5 Z 2:

Es ist nach unsere Ansicht ausreichend, wenn in die Wählerevidenzen jene Personen eingetragen werden, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben.

Selbst wenn der Stichtag auf ein Datum fällt, welches vor dem Wahljahr liegt (z.B. Stichtag 1.10.2007; Wahltag 1.2.2008), ist es unmöglich, dass eine Person, die erst zwischen 1.10.2007 und 31.12.2007 das 15. Lebensjahr erreicht und daher in der Wählerevidenz nicht aufscheint, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben kann. Eine derartige Situation wäre nur denkbar, wenn zwischen Stichtag und Wahltag ein Zeitraum von mehr als einem Jahr läge.

Hinsichtlich der Kosten wird angemerkt, dass den Ländern durch das - durch die Briefwahl verursachte - zusätzliche zweistufige Ermittlungsverfahren ein zusätzlicher Aufwand entstehen wird.

Weiters darf angeregt werden:

1. Die Landesparteilisten der anderen Bundesländer sollen nicht in der Wahlzelle sondern lediglich im Wahllokal aufgelegt werden müssen.

2. Es ist ein Anliegen der meisten burgenländischen Gemeinden, die Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde von neun auf sechs Beisitzer herabzusetzen. Die Parteien könnten so leichter freiwillige Personen finden und es würde im Burgenland eine Harmonisierung mit der Landtagswahlordnung und der Gemeindewahlordnung hergestellt werden.

3. Es sollte klargestellt werden, ob und eine nicht zuordenbaren Wahlkartenstimme (etwa ein leeres Wahlkuvert oder ein Stimmzettel aus einem fremden Wahlkreis) zu den ungültigen Stimmen hinzuzurechnen ist oder gesondert als nicht zuordenbare Stimme im Ergebnis auszuweisen ist.

4. Nach den Erfahrungen der Praxis nimmt in äußerst seltenen Fällen eine Person an Samstagen-, Sonn- und Feiertagen Einsicht in das Wählerverzeichnis. Die Einsichtmöglichkeit an diesen Tagen könnte daher entfallen.

5. In der geltenden NRWO ist die Regelung über die Wahlsprengeleinteilung nicht zweckmäßig geregelt. Es wird vorgeschlagen, die Frist  für die Sprengeleinteilung an den Beginn des Wahlverfahrens zu setzen und die Festsetzung dem Bürgermeister zu übertragen, zumal bereits bei der Nominierung der Beisitzer feststehen muss, wie viele Wahlsprengel es in der Gemeinde geben wird.

6. Die Wähler wollen nach der Stimmabgabe in der Praxis das Wahlkuvert selbst in die Wahlurne legen. Wir regen die Bestimmung des § 68 Abs. 2 NRWO über die Stimmabgabe analog der Bestimmung des § 55 Abs. 1 Bgld. Gemeindewahl-ordnung 1992 zu ändern, die sich in der Praxis bewährt hat. Danach übergibt der Wähler das Wahlkuvert dem Wahlleiter oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Wahlbehörde, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu geben hat. Mit Zustimmung und unter Aufsicht des Wahlleiters kann der Wähler das Wahlkuvert auch selbst in die Wahlurne legen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 03.05.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller