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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-602.007/0001-V/A/5/2007 |
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An die Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien |
Sachbearbeiter: |
Herr MMag Dr Patrick SEGALLA |
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Pers. e-mail: |
patrick.segalla@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2353 |
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Ihr
Zeichen |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz und die Konkursordnung geändert werden (Schuldenberatungs-Novelle – Schu-Nov)
Begutachtung; Stellungnahme
In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.
16. Mai 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt
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REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESKANZLERAMT |
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Geschäftszahl: |
BKA-602.007/0001-V/A/5/2007 |
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An das Bundesministerium für Justiz
kzl.b@bmj.gv.at
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Sachbearbeiter: |
Herr MMag Dr Patrick SEGALLA |
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Pers. e-mail: |
patrick.segalla@bka.gv.at |
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Telefon: |
01/53115/2353 |
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Ihr
Zeichen |
BMJ-B13.212/0002-I5/2007 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an: |
v@bka.gv.at |
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Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Insolvenzrechtseinführungsgesetz und die Konkursordnung geändert werden (Schuldenberatungs-Novelle – Schu-Nov)
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Zu Abs. 1 Z 3:
Als legistisch gängigerer Begriff zur Bezeichnung derselben Anforderung könnte angedacht werden, statt von „finanzieller Absicherung“ von „finanzieller Leistungsfähigkeit“ zu sprechen.
Zu Abs. 1 Z 6:
Das Erfordernis der mindestens zweijährigen „kostenlosen“ Schuldenberatung sollte im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und die damit gebotene Verhältnismäßigkeit näher erläutert werden.
Zu Abs. 2
Hinsichtlich Z 2 ist anzumerken, dass sich weder aus dem Gesetz noch aus den Erläuterungen ableiten lässt, an welche „Eckdaten“ neben den in der demonstrativen Aufzählung genannten sonst noch zu denken wäre.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.
Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.
Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
16. Mai 2007
Für den Bundeskanzler:
Georg LIENBACHER
Elektronisch gefertigt