REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.875/0005-V/A/5/2007

An das

Bundesministerium für Inneres

 

Herrengasse 7

1010   Wien

 

Sachbearbeiter:

Frau Dr Elisabeth GROIS

Pers. e-mail:

elisabeth.grois@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2983

Ihr Zeichen
vom:

BMI-LR1340/0005-III/6/2007,
vom 30. März 2007; und
BMI-LR1340/0005-III/6/2007,
vom 11. April 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

bmi‑III-6@bmi.gv.at

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Nationalrats‑Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973, das Europa‑Wählerevidenzgesetz, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf

A.   Vorbemerkungen

Begutachteter Entwurf

Die nachstehende Stellungnahme bezieht sich, sofern nicht auf Abweichendes hingewiesen wird, auf den am 11. April 2007 zu do. GZ‑BMI-LR1340/0010-III/6/2007 übermittelten Begutachtungsentwurf.

Zu den jeweiligen Einleitungssätzen

Zusätzlich zur letzten formellen Novellierung wäre auch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 6, zu zitieren, da dieser zufolge auch im durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz geänderte Bundesgesetz enthaltene Ministerialbezeichnungen als geändert gelten (vgl. Pkt. 1.3.6. des Rundschreibens des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst vom 1. März 2007, GZ 601.876/0006-V/2/2007, betreffend Bundesministeriengesetz-Novelle 2007; legistische Implikationen).

Zu In‑Kraft‑Tretens-Bestimmungen

In den zu ändernden Ausführungsgesetzen fällt auf, dass diese keine eigenen In‑Kraft‑Tretens‑Bestimmungen aufweisen. Der Entwurf zur Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes (GZ BKA-601.999/0003‑V/A/1/2007, vom 30. März 2007) sieht hingegen gesonderte In‑Kraft‑Tretens‑Bestimmungen vor.

Zu den gewählten Begrifflichkeit

Hinsichtlich der Wahl des Farbtones der Wahlkuverts („chamois“ oder  „beige“) sollte eine einheitliche Sprache gewählt werden.

B.   Zum Gesetzestitel

Auf die Unvollständigkeit des Gesetzestitels mit Blick auf die zu ändernden Bundesgesetze wird hingewiesen.

C.   Zu Artikel 1 (Änderung der Nationalrats‑Wahlordnung 1992)

Zu Z 4 (§ 12 Abs. 2)

Auf das Schreibversehen „…, darunter zwei Richtern des Dienst‑ oder Ruhestandes“ wird hingewiesen.

Zu Z 5 (§ 14 Abs. 1 und 5)

Es wird grundsätzlich in Erinnerung gerufen, dass gemäß dem Regierungsübereinkommen (Kapitel 5 des 2. Abschnitts Staats- und Verwaltungsreform) eine umfassende Durchforstung der Gesetze betreffend die politischen Parteien auf Kongruenz der verwendeten Begriffe zu erfolgen hat. Die diesbezüglichen Vorarbeiten werden derzeit von der im Bundeskanzleramt eingerichteten Expertengruppe zur Staats- und Verwaltungsreform in Abstimmung mit dem Parlament geleistet. Es wird daher ersucht, zum jetzigen Zeitpunkt von einer isolierten Neuregelung in der NRWO Abstand zu nehmen, um die diesbezüglichen Vorarbeiten nicht zu präjudizieren.

Unbeschadet dessen wird auf Folgendes hingewiesen:

Der letzte Satz des Abs. 5 ist legistisch verunglückt, zumal nicht zweifelsfrei erkennbar ist, worauf sich die Wendung „[t]rifft dies“ bezieht: Auf das Verlangen des Wahlleiters, dass der Antrag vom Klubvorsitzenden mit zu unterschreiben ist? Oder: Wenn Anträge von mehreren Personen eingebracht werden, die sich jeweils darauf berufen, eine wahlwerbende Partei zu vertreten?

Offen ist, in welchen weiteren (arg: „z.B.) Fällen der Sitz in der Wahlbehörde unbesetzt bleibt, da die vorliegende Bestimmung lediglich ein Beispiel (zB wegen Aufspaltung eines Parlamentsklubs in mehrere Klubs) nennt, nicht jedoch die dahinter stehende (allgemeine) Voraussetzung.

Zu Z 7 (§ 21 Abs. 1)

Vor dem Hintergrund des ho. Begutachtungsentwurfes zur Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes (GZ BKA-601.999/0003‑V/A/1/2007, vom 30. März 2007), konkret des geplanten Art. 26 Abs. 1 B‑VG, sollte in der do. Entwurfsbestimmung die Wendung „am Tag der Wahl“ durch „am Wahltag“ ersetzt werden.

Zu Z 10 (§ 39 Abs. 6)

Nach der vorliegenden Bestimmung hat die Gemeinde einen Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Ausland in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde. Offen ist die hinter dieser Bestimmung stehende Intention: Soll in den Fällen einer Nicht‑Folge‑Gebung lediglich eine informative In‑Kenntnis‑Setzung erfolgen oder soll die In‑Kenntnis‑Setzung zusätzlich zu einer förmlichen Abweisung des Antrages erfolgen. Eine lediglich bloße formlose Information wirft Fragen im Lichte der Beschränkung des Wahlrechts und des dagegen bestehenden Rechtsschutzes auf.

Zu Z 13 (§ 41)

Auch hier sollte aus systematischen Gründen die zu ersetzende Wendung von „am Tag der Wahl“ auf „am Wahltag“ geändert werden (siehe die Anmerkungen zu Z 7, hier konkret der geplante Art. 26 Abs. 4 B‑VG).

Zu Z 17 (§ 60)

Gemäß Abs. 2 hat der Wahlkartenwähler unter anderem durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er „den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat“. Unklar ist, ob durch diese Formulierung, die von der geplante Formulierung des Art. 26 Abs. 8 B‑VG abweicht („… dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.“), auch substantiell Abweichendes geregelt werden soll.

Im ersten Satz des Abs. 2 (sowie in Abs. 3 Z 4) wird auf die Stimmabgabe im Ausland allenfalls u.a. auch im Weg einer „österreichischen Einheit“ abgestellt. Dieser Begriff ist zwecks Vermeidung von (künftigen) Unklarheiten dahingehend zu präzisieren, dass es sich um eine vor dem Hintergrund des KSE‑BVG ins Ausland entsendete Einheit handelt.

D.   Zu Artikel 2 (Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)

Zum Gesetzestitel

Aus Anlass der bevorstehenden Novelle wird die Vergabe eines Kurztitels und einer Abkürzung empfohlen.

Zu Z 3 (§ 5a Abs. 9)

Auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 1 Z 10 (§ 39 Abs. 6) wird verwiesen.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 1)

Vor dem Hintergrund des ho. Begutachtungsentwurfes zur Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes (GZ BKA-601.999/0003‑V/A/1/2007, vom 30. März 2007), konkret des geplanten Art. 60 Abs. 3 erster Satz B‑VG, sollte in der do. Entwurfsbestimmung die Wendung „am Tag der Wahl“ durch „am Wahltag“ ersetzt werden.

Zu Z 6 (§ 10)

1. Die vorliegende Novellierungsanordnung könnte vereinfacht wie folgt gestaltet werden:

„§ 10 lautet:“

2. Zu der im ersten Satz des Abs. 3 sowie in Abs. 4 Z 4 verwendeten Wortfolge „österreichischen Einheit“ wird auf die Ausführungen zu Art. 1 Z 17 (§ 60) verwiesen.

3. Gemäß Abs. 3 hat der Wahlkartenwähler unter anderem durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er „den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat“. Unklar ist, ob durch diese Formulierung, die von der geplante Formulierung des Art. 60 Abs. 1 iVm 26 Abs. 8 B‑VG abweicht („… dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.“), auch substantiell Abweichendes geregelt werden soll.

4. In Abs. 4 Z 3 wird auf den überflüssigen Abteilungsstrich („abgegeben“) hingewiesen.

E.   Zu Artikel 3 (Änderung der Europawahlordnung)

Vorbemerkung

Der vorliegende Entwurf berücksichtigt den durch den ho. Begutachtungsentwurf zur Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes (GZ BKA-601.999/0003‑V/A/1/2007, vom 30. März 2007) geplanten Entfall der Formulierung in Art. 23a Abs. 1 B‑VG („Die von der Republik Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament …) offenbar nicht.

Zu Z 2 (§ 10) und Z 7 (§ 29)

Vor dem Hintergrund des ho. Begutachtungsentwurfes zur Änderung des Bundes‑Verfassungsgesetzes (GZ BKA-601.999/0003‑V/A/1/2007, vom 30. März 2007), konkret des geplanten Art. 23a Abs. 1 und Abs. 3 B‑VG, sollte in der do. Entwurfsbestimmung die Wendung „am Tag der Wahl“ durch „am Wahltag“ ersetzt werden.

Zu Z 11 (§ 46)

Zu der im ersten Satz des Abs. 2 sowie in Abs. 3 Z 4 verwendeten Wortfolge „österreichischen Einheit“ wird auf die Ausführungen zu Art. 1 Z 17 (§ 60) verwiesen.

Gemäß Abs. 2 hat der Wahlkartenwähler unter anderem durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er „den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat“. Unklar ist, ob durch diese Formulierung, die von der geplante Formulierung des Art. 23a Abs. 4 iVm 26 Abs. 8 B‑VG abweicht („… dass die Stimmabgabe persönlich und geheim erfolgt ist.“), auch substantiell Abweichendes geregelt werden soll.

Zu Z 13 (§ 54 Abs. 2)

Mit Blick auf den geltenden Wortlaut ist – unbeschadet der einleitenden Bemerkungen – das zu ersetzende Wort „chamois“ in der Novellierungsanordnung durch „chamois“ zu ersetzen.

F.    Zu Artikel 4 (Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3)

Im zweiten Satz wird jeweils auf den überflüssigen Leerschritt vor dem Ersetzungszeichen („Wahl –“ und „Familien –“) wird hingewiesen.

Zu Z 4 (§ 2a Abs. 4 bis 7)

In Abs. 6 wird auf das Schreibversehen „…, wenn Sie dies bei der Gemeinden anlässlich ihrer Antragstellung …“ hingewiesen.

Bezüglich Abs. 7 wird auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 1 Z 10 (§ 39 Abs. 6) verwiesen.

Zu Z 6 (§ 9)

Zwecks Vermeidung von Unklarheiten sollte zumindest in den Erläuterungen eine Aussage dahingehend getroffen werden, dass mit dem In‑Kraft‑Treten des Entfalls der bisherigen Abs. 3 bis 10 auch die auf § 9 Abs. 3 Wählerevidenzgesetz 1973 gestützte Wählerevidenzverordnung 1973 außer Kraft tritt (vgl zur Problematik der „Herzog‑Mantel‑Theorie“ Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 (2000) Rz 598).

G.   Zu Artikel 5 (Änderung des Europa‑Wählerevidenzgesetzes)

Zu Z 4 (§ 4 Abs. 4 bis 6)

In Abs. 6 wird auf das Schreibversehen „…, wenn Sie dies bei der Gemeinden anlässlich ihrer Antragstellung …“ hingewiesen.

Zu Z 5 (§ 4)

Die Novellierungsanordnung könnte wie folgt vereinfacht werden:

„In § 4 erhalten der bisherigen Abs. 5 und 6 die Bezeichnungen „(7)“ und „(8)“. Der neue Abs. 8 lautet:“

Bezüglich Abs. 8 wird auf die entsprechenden Ausführungen zu Art. 1 Z 10 (§ 39 Abs. 6) verwiesen.

H.   Zu Artikel 6 (Änderung des Volksbegehrengesetzes 1973)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2)

Zu dem in Klammer stehenden Verweis auf § 7 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1980 ist anzumerken, dass das (ausnahmslose) Außer‑Kraft‑Treten des Volkszählungsgesetzes 1980 per 1. Jänner 2006 mit § 13 Abs. 2 Z 1 Registerzählungsgesetz angeordnet wurde.

Zu Z 8 (§ 24)

Die Novellierungsanordnung könnte sich darauf beschränken:

„§ 24 lautet:“

I.     Zu Artikel 8 (Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989)

Zum Einleitungssatz

Der Titel Bundesgesetz, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird, ist im Einleitungssatz gemäß LRL 124 ebenso zu berücksichtigen.

Zu Z 7 (§ 20 Abs. 2) und Z 8 (§ 21)

Im Hinblick auf die Regelung des § 20 Abs. 2 ist die Frage aufzuwerfen, ob aufgrund des Volksbefragungsgesetzes Bundesverwaltungsabgaben vorgesehen bzw. zu vollziehen sind, hinsichtlich derer dann eine Vollzugszuständigkeit des Bundesministers für Finanzen vorzusehen ist.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt

·        dem Zweck der Ermöglichung einer raschen Orientierung zu entsprechen; es sollte daher nicht länger als zwei Seiten sein und nicht mehr als 3000 Zeichen umfassen; die Darstellung von Einzelheiten sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben;

·        einen Abschnitt Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in

§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,

§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und

§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften,

sowie

·      einen mit „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ überschriebenen Abschnitt aufzuweisen.

Die nähere Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben (vgl. die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80, und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Als Angabe der Kompetenzgrundlage(n) genügt nicht die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Gemäß § 14 Abs. 1 BHG ist jedem Entwurf für (ua.) ein Bundesgesetz von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen, aus der insbesondere hervorzugehen hat, wie hoch die durch die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich verursachten Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden. Eine solche Darstellung kann dem vorliegenden Entwurf nicht entnommen werden.

Auf die finanziellen Folgen einer Missachtung von Verpflichtungen nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, muss hingewiesen werden.

Auf das Schreibversehen „abboniert“ (statt: abonniert) innerhalb der Gliederungsebene „3. Auslandsösterreicher(innen)“ wird hingewiesen.

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen

In den Erläuterungen zu den Art. 2 bis 8 findet sich häufig lediglich eine Verweis auf die Erläuterungen zu Art. 1, was der Lesbarkeit und der leichten Handhabung der Erläuterungen wegen Herumblätterns abträglich ist.

4. Zur Textgegenüberstellung

Die Regierungsvorlage sollte – so wie bereits ein Begutachtungsentwurf! – eine Textgegenüberstellung enthalten (Pkt. 91 der Legistischen Richtlinien 1979).

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

·      Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen.

·      Werden geltende Bestimmungen aufgehoben, hat die Spalte „Vorgeschlagene Fassung:“ frei zu bleiben, insbesondere sind keine Hinweise wie „aufgehoben“ oder „entfällt“ zu geben.

·      Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

Für den Bundeskanzler:

 

 

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