REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-603.974/0001-V/2/2007

An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Mag. Dr. Michael Fruhmann

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

michael.fruhmann@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

01/53115/4275

Ihr Zeichen
vom:

BMLFUW‑UW.1.4.1/0008‑V/1/2007
13. April 2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes über die Errichtung des Klima- und Energiefonds (Klima- und EnergiefondsG);

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“) und

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

1.  Gemäß § 1 liegt „das Ziel“ (in § 3  Abs. 1 und 3 ist allerdings von den „in § 1 angeführten Zielen“ bzw. den „Ziele[n] gemäß § 1“ die Rede) des Bundesgesetzes darin, „einen Beitrag zur Verwirklichung einer nachhaltigen Energieversorgung [...] zu leisten“; der Klammerausdruck „(Steigerung der Energieeffiz[i]enz und Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger)“ dürfte die Aufgabe haben, den Begriff der Nachhaltigkeit näher zu umschreiben. Die Mittel, um dieses Ziel zu erreichen, werden in § 1 Z 1 bis 7 genannt. In § 3 Abs. 2 werden bestimmten Zielen dienende Maßnahmen „innerhalb der Programmlinien“ angeführt.

Dabei werden Ziel des Gesetzes, Mittel zur Erreichung dieses Ziels und Ziele von Maßnahmen „innerhalb der Programmlinien“ mit zum Teil identischen, zum Teil einander überschneidenden Begriffen umschrieben. So wird etwa die Energieeffizienz sowohl zur Umschreibung des Begriffs der Nachhaltigkeit herangezogen (§ 1 Einleitungsteil) als auch als ein durch durch Maßnahmen „innerhalb der Programmlinien“ zu erreichendes Ziel genannt (§ 3 Abs. 2 Z 1); die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger wird sowohl zur Umschreibung des Gesetzesziels (§ 1 Einleitungsteil) als auch als Mittel zu dessen Erreichung (§ 1 Z 1) angeführt. Ziel der Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 dürfte schließlich die bessere Erreichung nicht näher bestimmter anderer Ziele sein.

Da die Beziehung der in den §§ 1 und 3 verwendeten Begriffskategorien zueinander nicht ausreichend klargelegt wird, entsteht der Eindruck einer Häufung umweltpolitischer Schlagworte, deren normativer Gehalt weitgehend im Dunkeln bleibt. Es wird daher dringend eine Überarbeitung der Gesetzessystematik in diesem Punkt angeregt.

2.  Die Überschrift des 2. Abschnitts erscheint wenig aussagekräftig.

3.  Es wird zur Erwägung gestellt, die Wortfolge „entlang der Programmlinien“ durch eine geläufigere Formulierung zu ersetzen.

4.  Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Angabe der Fundstelle einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift das Jahr der Verlautbarung zu entfallen hat, wenn es mit dem in Titel, Kurztitel oder Abkürzung genannten Jahr übereinstimmt (LRL 132).

5.  Es sollte – dies gilt im Übrigen auch für die Erläuterungen – nicht „beziehungsweise“, sondern „bzw.“ heißen (vgl. Anhang 1 der LRL).

Titel:

Bei dem Ausdruck „Klima- und EnergiefondsG“ handelt es sich um eine Mischform aus Kurztitel und Abkürzung; es wird angeregt, als Kurztitel „Klima- und Energiefondsgesetz“ und allenfalls zusätzlich eine Abkürzung vorzusehen.

Zu § 1:

Es wird auf den Schreibfehler im Wort „Energieeffizenz“ hingewiesen.

Es wird angeregt, in der Z 3 vor dem Wort „Reduktion“ ein „die“ einzufügen.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass am Ende der Z 5 versehentlich kein Beistrich gesetzt wurde.

Die Begriffe „aufkommensneutrale Steigerung“, „Energieintensität“ und „Technologieführerschaften“ sind in hohem Maße erläuterungsbedürftig.

Zu § 2:

Es wird angeregt, in Abs. 1 „Zum Zweck“ (und nicht „Zum Zwecke“) zu schreiben; statt „ermächtigt“ sollte es in Abs. 7 besser „berechtigt“ heißen.

Es wird vorgeschlagen, die Abs. 1, 2 und 7 zu verbinden (zB „Zum Zweck [...] wird ein Fonds öffentlichen Rechts [...] mit Sitz in Wien eingerichtet. Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen; er trägt die Bezeichnung [...].“).

Ebenso könnten die Abs. 3 und 6 verbunden werden. Es stellt sich allerdings die Frage, ob ein „Errichtung und Fondszweck“ überschriebender Paragraph der systematisch geeignete Ort ist, um eine Regelung über die Geschäftsführung und Geschäftsstelle vorzunehmen. In Hinblick auf die Geschäftsführung scheinen sich außerdem Überschneidungen zu den in § 10 getroffenen Regelungen zu ergeben; in Hinblick auf die Geschäftsstelle besteht ein unklares Verhältnis zu § 7 Abs. 3 zweiter Satz („Es [das Präsidium] beschließt über die Einrichtung der Geschäftsstelle.“).

Ob eine Regelung über das Geschäftsjahr unter der Überschrift „Errichtung und Fondszweck“ getroffen werden sollte, erscheint ebenfalls fraglich.

Zu § 3:

Abs. 1:

In Hinblick auf LRL 27 wird eine sprachliche Überarbeitung angeregt; außerdem wird darauf hingewiesen, dass in § 1 zwar mehrere Mittel, aber nur ein Ziel angeführt sind. Denkbar wäre zB: „Das in § 1 angeführte Ziel ist durch die Gewährung von Fördermitteln und die Erteilung von Aufträgen zu verfolgen [...]“.

Abs. 2:

Auch der einleitende Satz des Abs. 2 könnte in sprachlicher Hinsicht („Innerhalb der Programmlinien“, „[...] werden Maßnahmen [...] beauftragt“) überarbeitet werden.

Es wird auf die unrichtige Zeilentrennung innerhalb des Ausdrucks „‑transport“ sowie auf den nach diesem Ausdruck fälschlicherweise gesetzten Beistrich hingewiesen. Statt „Steigerung der Energieeffizienz in den Bereichen Energieaufbringung, ‑umwandlung, ‑transport, und ‑verwendung“ könnte man formulieren: „Steigerung der Energieeffizienz bei Aufbringung, Umwandlung, Transport und Verwendung von Energie“.

Der Begriff „wirtschaftliche Ausreifung“ sollte näher erläutert werden.

Zu § 4:

Abs. 1:

Statt „a.“ und „b.“ muss es „a)“ und „b)“ heißen.

Abs. 2:

Da die Aufbringung der Mittel gesetzlich geregelt ist (Abs. 1) und die Befugnis zur Verfügung über die Mittel beim Fonds selbst liegt, ist unklar, welche Bedeutung der in Abs. 2 getroffenen Regelung über die Bereitstellung der Mittel zukommen soll; in den Erläuterungen findet sich dazu kein Hinweis.

Überdies wird eine sprachliche Überarbeitung (vgl. „[...] Mittel [...] sind nach Maßgabe der [...] Mittel bereitzustellen“) angeregt.

Zu § 5:

Eine Gliederung des Paragraphen in Z 1 bis 3 erscheint nicht unbedingt erforderlich.

Zu § 6:

Abs. 1:

Statt „Vertretung“ sollte es „Vertreter“ heißen.

Es sollte klargestellt werden, ob nur an eine fallweise Vertretung gedacht ist (in diesem Fall: „die Mitglieder des Präsidiums können sich vertreten lassen“) oder ob der Vertreter generell an die Stelle des Bundesministers tritt.

Abs. 2:

Um allfällige Probleme bei der „Genehmigung“ der Geschäftsordnung zu vermeiden, sollten grundlegende Bestimmungen über Beratung und Beschlussfassung des Präsidiums auf gesetzlicher Ebene getroffen werden und nicht der Regelung durch die – vom Präsidium erst zu „genehmigenden“ – Geschäftsordnung überlassen werden. Es sollte daher im Gesetz geregelt werden, welches Mitglied des Präsidiums als erstes den Vorsitz führt.

Abs. 3:

Geregelt werden sollte (vgl. hierzu die Ausführungen zu Abs. 2), ob eine Stimmenthaltung zulässig ist.

Zu § 7:

Der Gebrauch des Wortes „beziehungsweise (besser: „bzw.“) in Abs. 10 dürfte sich in den vorliegenden Fällen erübrigen:

–   Der erste Satz könnte folgendermaßen formuliert werden: „Das Präsidium entscheidet über die Gewährung von Förderungen und die Erteilung von Aufträgen.“

–   Das zweite „bzw.“ sollte durch ein „oder“ ersetzt werden.

Zu § 8:

Abs. 3:

Die Regelung wirft die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen eine Abberufung von Mitgliedern des Expertenbeirats erfolgen kann.

Abs. 4:

Im zweiten Satz könnte das zweite „gibt“ entfallen.

Zu § 10:

Es ist unklar, was unter der „Geschäftsführung [...] nach innen“ (Abs. 2) zu verstehen ist; wenn es Bereiche der Geschäftsführung „nach außen“ gibt, die nicht bei den Geschäftsführern liegen soll, sollte dies in den Erläuterungen näher ausgeführt werden.

Zu § 11:

Es wird zur Erwägung gestellt, in Hinblick auf § 2 Abs. 5 die Wortfolge „ , wobei darunter [...] zu verstehen sind“ in Abs. 2 entfallen zu lassen.

Zu § 12:

Es stellt sich die Frage, ob im ersten Satz die Wortfolge „gemäß § 19 Abs. 1 betrauten“ entfallen könnte. Auch die Wortfolge „und unmissverständlich“ im vorletzten Satz erscheint nicht erforderlich.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B‑VG – der nach übereinstimmender Lehre (vgl. die bei Wieser, Art. 20 Abs. 3 B‑VG, in: Korinek/Holoubek [Hrsg], Bundesverfassungsrecht, Rz 13 FN 40 [2001], angeführte Literatur) sowohl Hoheits- als auch Privatwirtschaftsverwaltung betrifft – sind alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ua. „im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“ oder „im überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist.

Die Regelung des Art. 20 Abs. 3 B‑VG steht zwar unter einem Gesetzesvorbehalt („soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist“). Doch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfSlg 6288/1970 und 9657/1983) ist es dem einfachen Gesetzgeber nur erlaubt, die Grenzen der Amtsverschwiegenheit enger zu ziehen; eine Ausweitung der Amtsverschwiegenheit ist hingegen nicht zulässig. Ausgehend von dieser auch in der Lehre (vgl. die Nachweise bei Wieser, aaO, Rz 10 f FN 25 u. 32 [2001]) einhellig vertretenen Auffassung unterliegt es keinem Zweifel, dass die vorliegende Regelung insofern verfassungswidrig ist, als sie auf das „berechtigte[] Interesse des Fonds“ abstellt (vgl. Wieser, aaO, Rz 30). Verfassungswidrig ist es dementsprechend auch, wenn das „berechtigte[] Interesse [...] eines Förderwerbers“ unabhängig vom Ausgang einer Interessenabwägung (arg. „überwiegenden Interesse“ in Art. 20 Abs. 3 B‑VG) eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit begründet.

Zu § 14:

Abs. 1 und 2:

Es wird angeregt, die ersten beiden Absätze folgendermaßen zu verbinden:

§ 14. (1) In den Richtlinien sind nähere Regelungen über die Gewährung von Förderungen und die Erteilung von Aufträgen zu treffen, insbesondere über

           1. den Gegenstand [...]

In Bezug auf das Umweltförderungsgesetz wird auf Folgendes hingewiesen:

–   Die Verwendung der Abkürzung „UFG“ ist erst dann zulässig, wenn zuvor Titel (oder Kurztitel) und Fundstelle angegeben wurden (genau umgekehrt derzeit in Abs. 2 Z 1 und Abs. 4).

–   Art. 26 Z 1 der Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetzes 2007 sieht die Ersetzung der Abschnittsüberschrift „III. Abschnitt“ durch „3. Abschnitt“ vor.

Es wird darauf hingewiesen, dass für Z 5 lit. a bis e eine unzutreffende Formatvorlage verwendet wurde.

Die Bedeutung des Klammerausdrucks „(Kontrollrechte“) in Z 5 lit. e ist nicht ersichtlich.

Abs. 3:

Es wird angeregt, im zweiten Satz statt „festgehalten“ besser „angeordnet“ zu schreiben.

Abs. 4:

Nach dem Ausdruck „Nr. 73/2004“ sollte ein Beistrich gesetzt werden.

Zu § 15:

Es wird angeregt, die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Strategischen Planungsdokumentes und des Jahresprogramms bei den Aufgaben des Präsidiums (§ 7) anzuführen; Abs. 3 hätte dann zu entfallen.

Zu § 16:

Abs. 2:

Vgl. den Hinweis zu § 15.

Abs. 3:

Die im ersten Satz getroffene Regelung findet sich bereits in § 10 Abs. 7.

Zu § 17:

Im Abs. 3 sollte die Wortfolge „dem Grunde oder der Höhe nach bestimmten“ entfallen.

Zu § 18:

Abs. 4:

Die Bedeutung der Wortfolge „und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung“ im ersten Satz ist unklar.

Abs. 6:

Die hier getroffene Regelung findet sich bereits in § 14. Wenn Ergänzungen zu den dort getroffenen Bestimmungen notwendig sind, sollten sie dort erfolgen; Abs. 6 hätte dann zu entfallen.

Zu § 19:

Gemäß § 19 Abs. 1 des Entwurfs bedient sich die Geschäftsführung „zur Erledigung der ihr obliegenden administrativen Aufgaben und der operativen Abwicklung der Fördervergabe beziehungsweise der Auftragserteilung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (FFG) und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC)“. Das Präsidium kann weitere Abwicklungsstellen festlegen. Gemäß § 19 Abs. 2 schließt der Fonds für die Erledigung der administrativen Aufgaben und der operativen Abwicklung der Förderungsvergabe Verträge mit der FFG, der KPC bzw. mit weiteren Abwicklungsstellen, sofern solche vom Präsidium festgelegt wurden. Dabei sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere das gebührende Entgelt, unter Bedachtnahme auf in vergleichbaren Fällen bereits bestehende Verträge festzusetzen. Kommt ein solcher Vertrag binnen fünf Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nicht zustande, kann der Fonds die Aufgaben einer Abwicklungsstelle nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17, ausschreiben und vergeben.

Der Klima- und Energiefonds ist unzweifelhaft ein „öffentlicher Auftraggeber“ im Sinne des § 3 BVergG 2006 (vgl. dazu insbesondere den Fondszweck und die Aufgaben des Fonds gemäß den §§ 2 und 3 des Entwurfs sowie die Regelung betreffend die Fondsmittel, die als eine überwiegende Finanzierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006 zu qualifizieren ist). Als solcher hat der Fonds „Leistungen“ gemäß dem BVergG 2006 zu vergeben, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß BVergG 2006 (vgl. dazu § 10 leg cit) zum Tragen kommt.

Die in § 19 Abs. 1 des Entwurfs angesprochenen „administrativen Aufgaben und die operative Abwicklung der Fördervergabe“ sowie die ebenfalls angesprochene „Auftragserteilung“ stellen – vorbehaltlich einer näheren Prüfung, die auf Grund des knapp bemessenen Begutachtungszeitraumes nicht möglich war – sowohl prioritäre wie auch nicht prioritäre Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV des BVergG 2006 dar.

§ 10 Z 6 BVergG 2006 ist – soweit ersichtlich – im Verhältnis des Fonds zu FFG bzw. KPC nicht anwendbar. Auch § 10 Z 7 leg. cit. scheidet offenkundig mangels Vorliegen der Voraussetzungen eines in‑house-Verhältnisses aus (vgl. dazu näher zB EuGH Rs C‑26/03, C‑295/05, C‑458/03). Gleiches gilt wohl auch für „sonstige“ vom Präsidium festzulegende (in welcher Form?) Abwicklungsstellen gem. § 19 Abs. 1 letzter Satz des Entwurfs.

Da also – zumindest nach einer ersten Prüfung – keine Ausnahmevorschrift des BVergG 2006 anwendbar sein dürfte, ist davon auszugehen, dass die Regelung des § 19 des Entwurfs insoweit gegen das BVergG 2006 und gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht (Vergaberichtlinie 2004/18/EG und insbesondere auch Art. 43 EGV) verstößt, als sie eine unmittelbare Beauftragung der FFG bzw. der KPC „ohne Transparenz“ vorsieht (vgl. dazu auch die Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ABl. Nr. C 179 vom 01.08.2006 S. 2). Die Einführung bzw. Beibehaltung einer derartigen Regelung kann zu einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich gemäß Art. 226 EGV und letztlich auch zur Zahlung von Bußgeldern gemäß Art. 228 EGV führen.

Im Übrigen weist das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst auf seine legistische Zuständigkeit im Bereich des Vergaberechts hin (vgl. dazu insbesondere das Rundschreiben BKA‑600.883/0023‑V/A/8/2004, abrufbar unter: http://www.bka.gv.at/2004/8/12/Regelungen%20im%20Gesetzes-%20und%20Verordnungsrang.pdf). Es wird daher nachdrücklich ersucht, § 19 des Entwurfs im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zu überarbeiten.

Zu § 24:

Dass das Klima- und EnergiefondsG in bestimmtem Ausmaß einem Vollzug durch den Bundesminister für Finanzen zugänglich ist, ist angesichts des unklaren Inhalts des § 4 des Entwurfs nicht ausgeschlossen; für eine Vollziehung durch die übrigen in der Vollzugsklausel genannten Bundesminister ist jedoch kein Anknüpfungspunkt ersichtlich.

III. Zu den Erläuterungen:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 (betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens), und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu § 2:

In Hinblick auf die sowohl in der Literatur als auch in der Legistik übliche Zitierweise und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Zitat innerhalb eines Klammerausdrucks steht, wird angeregt, nicht „Bürgerliches Recht I (12. Auflage, 2002)“, sondern „Bürgerliches Recht I12 [2002]“ zu schreiben; dementsprechend sollte es auch „Öffentliche Fonds [1982]“ heißen. Bei dieser Gelegenheit wird auch darauf hingewiesen, dass der erwähnte Grundriss des bürgerlichen Rechts inzwischen in 13. Auflage vorliegt.

Zu § 11:

Zum letzten Absatz der Ausführungen wird Folgendes bemerkt:

–   Im Erkenntnis VfSlg. 6885/1972 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass das B‑VG den Aufgabenkreis des Rechnungshofes taxativ umschreibt und dass dem Rechnungshof weitere Aufgaben nur im Wege bundesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen übertragen werden könnten; insofern erscheint die Formulierung „Dies braucht einfachgesetzlich nicht mehr festgelegt werden.“ missverständlich.

–   Es wird davon abgeraten, die dem österreichischen Verwaltungsrecht fremde Terminologie des Körperschaftsteuergesetzes zu übernehmen und den Begriff „Körperschaft öffentlichen Rechts“ zu verwenden, wenn tatsächlich „juristische Person des öffentlichen Rechts“ gemeint ist. Überdies widerspräche eine solche Terminologie jenem Gebrauch der Begriffe „Stiftungen, Fonds und Anstalten“ einerseits und „öffentlich-rechtliche[] Körperschaften“ andererseits, der dem Art. 126b Abs. 1 und 3 B‑VG zu Grunde liegt. Es erscheint daher sinnvoll, nicht von einer „Körperschaft öffentlichen Rechts“ (und auch nicht von einer „juristischen Person des öffentlichen Rechts“) zu sprechen, sondern konkret anzuführen, auf Grund welcher Bestimmung (gemeint sein dürfte Art. 126b Abs. 1 B‑VG) der Fonds der Rechnungshofkontrolle unterliegt.

IV. Zum Layout:

Zur Setzung von geschützten Leerzeichen vgl. Layout-Richtlinien 2.1.3 (zB „1. Abschnitt“, „BVergG 2006“, „31. März“, „8 000 bis 12 000 Personen“). Bei der Angabe der Fundstelle innerstaatlicher Normen ist hingegen zwischen der Angabe des Teils des Bundesgesetzblattes und dem Ausdruck „Nr.“ kein geschütztes, sondern ein normales Leerzeichen zu setzen.

Zwischen Zahl und Prozentzeichen ist kein Leerschritt zu setzen (vgl. Layout-Richtlinien 4.1.12).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

26. April 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

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