REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.666/0004-V/2/2007

An das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

Minoritenplatz 5
1014   Wien

Sachbearbeiter:

Herr Dr Gerald EBERHARD

Pers. e-mail:

gerald.eberhard@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/2316

Ihr Zeichen
vom:

BMWF-52.500/6-I/6b/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

v@bka.gv.at

 

 

 

BetrifftEntwurf einer Novelle des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Im Entwurf fehlen der Gesetzestitel („Bundesgesetz, mit dem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 geändert wird“) und die Promulgationsklausel („Der Nationalrat hat beschlossen:“).

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Das Anführungszeichen nach „1.“ hat zu entfallen.

Es sollte formuliert werden, dass die die betreffenden Gliederungseinheiten betreffenden „Einträge“ (neu) lauten.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

In Abs. 1 Z 2 sollte das Hochschulgesetz 2005, analog Z 1 und 3, nur mit seinem Kurztitel zitiert werden.

In Abs. 1 Z 3 erscheint die Verweisung entbehrlich; zumindest wäre ein Klammerzitat ausreichend.

Zu Z 11 (3. Abschnitt des 2. Hauptstückes):

Die neue Überschrift sollte unter Anführungszeichen gesetzt werden.

Zu Z 22 (§ 20b Abs. 2):

Der Beistrich vor dem Wort „ersetzt“ hat zu entfallen.

Zu Z 33 (§ 33 Abs. 6):

Da die mehrfache Verwendung des Wortes „Akademievertretung“ im Gesetzestext durch das Wort „jeweils“ zum Ausdruck gebracht wird und das Wort „Akademievertretung“ nur ein Wort darstellt, müsste es statt „werden die Wörter“ korrekterweise „wird das Wort“ lauten.

Zu Z 34 (§ 34 Abs. 2):

Statt „wird ist“ muss es „wird“ lauten.

Zu Z 37 (§ 35a Abs. 6 und Abs. 7):

Da die mehrfache Verwendung des Wortes „Akademievertretungen“ bzw. der Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ im Gesetzestext durch das Wort „jeweils“ zum Ausdruck gebracht wird und das Wort „Akademievertretung“ nur ein Wort bzw. die Wortfolge „Pädagogischen Hochschulvertretungen“ nur eine Wortfolge darstellt, müsste es statt „werden die Wörter“ korrekterweise „wird das Wort“ und statt „Wortfolgen“ korrekterweise „Wortfolge“ lauten.

Zu Z 41 (§ 56 Abs. 8):

Das Wort „und“ vor dem Paragrafenzitat „§§ 1, 3 …“ erscheint als entbehrlich.

Vor „20b“ sollte ein Paragrafenzeichen („§“) eingefügt werden. Vor „21“ sollten zwei Paragrafenzeichen („§§“) eingefügt werden.

Nach „59“ sollte die Wendung „dieses Bundesgesetzes“ eingefügt werden.

Nach „2007“ sollte ein Beistrich eingefügt werden.

Zu Z 42 (§ 59):

Das abschließende Wort „betraut“ ist, da es dem Sinne nach den Z 1 bis 3 gemeinsam ist, von Z 3 abzusetzen und hätte einen gesonderten Schlussteil des Paragraphen zu bilden.

Zu Schreibkonventionen und Layout:

Zur Schreibweise von Zahlen wird auf LRL 140 und 142 verwiesen.

Der mit Z 15 neugefasste Satz wäre mit Formatvorlage 23 zu formatieren.

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 ‑ betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Norm­erzeugungsverfahrens ‑ und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Unter „Alternativen“ wären andere Wege zur Erreichung der angestrebten Ziele als die im Gesetzesentwurf gewählten Lösungen anzugeben (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80); in diesem Sinne kommt die Beibehaltung der geltenden Rechtslage nicht als zur Zielerreichung geeignete, und daher auch nicht als im Vorblatt anzugebende, Alternative in Frage.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Z 1 bis 4 […]:

In der Überschrift müsste es statt „Z 33 und Z 34 … und Z 35 bis Z 42 …“ korrekterweise „Z 33 bis Z 39 (§ 33 bis § 45a)“ lauten.

Zu Z 32 (§ 30 Abs. 3):

Die Reduktion der Sockelbeträge (bei 301 Studierenden bisher 7.267 Euro Grundbetrag, nunmehr nur 2.500 Euro) sollte besser begründet werden.

Zu Z 41 und Z 43 (§ 52 Abs. 3, § 59):

In der Überschrift müsste es korrekterweise „Zu Z 40 und Z 42 (§ 52 Abs. 3, § 59)“ lauten.

Statt „Trennung“ sollte es allenfalls besser „Aufteilung“ lauten.

Der Beistrich zwischen dem Wort „Kultur“ und dem Wort „wird“ hat zu entfallen.

Statt „vorgeschlagen“ sollte es allenfalls besser „vorgesehen“ lauten.

Zu Z 42 (§ 56 Abs. 8):

In der Überschrift müsste es korrekterweise „Zu Z 41 (§ 56 Abs. 8)“ lauten.

4. Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Die Überschriften der Spalten „Geltende Fassung:“ und „Vorgeschlagene Fassung:“ sind zu Beginn jeder Seite zu wiederholen.

·      Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen.

·      Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens), zumal dies die Gegenüberstellung – auf gleicher Höhe – einander inhaltlich entsprechender Bestimmungen wesentlich erleichtert.

Die Gegenüberstellung auf gleicher Höhe ist etwa bei § 1 Ab s. 1 Z 2 und 3, § 23 Z 2, § 30 Abs. 3, die Gegenüberstellung der einander inhaltlich entsprechenden Bestimmungen mit unterschiedlicher Nummerierung bei §§ 52 und 59 nicht erfolgt.

Gelegentlich werden nicht bestehende Unterschiede gemacht (Paragreaphenbezeichnungen der §§ 45a und 56).


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

Für den Bundeskanzler:

 

 

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