Herr                                                                                                                     Wien, 1. Juni 2007

Dipl.-Ing. Friedrich Schwarz-Herda                                                                                 R/cn/536

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Betrifft:  GZ. BMVIT-323.540/0022-I/K2/2007

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 und das ASFINAG-Gesetz geändert werden

 

 

 

Sehr geehrter Herr Dipl.-Ing. Schwarz-Herda!

 

Der ARBÖ sieht folgende Kritikpunkte in der Novelle zum BStMG und zum ASFINAG-Gesetz:

 

Grundsätzlich ist anzumerken, dass der ARBÖ einer gemeinsamen Mautschuld von Lenker und Zulassungsbesitzer, wie sie in § 4 BStMG normiert wird, sehr skeptisch gegenübersteht, da diese Regelung einzelne Lenker völlig unangemessen belastet und, auch wenn die Haftung des Lenkers nur subsidiär herangezogen wird, zu persönlichen Härtefällen führt. Der ARBÖ fordert daher, dass der Lenker weder im Außen- noch im Innenverhältnis für Abgaben und Steuern des Unternehmers herangezogen werden darf. Konkret tritt der ARBÖ im Zusammenhang mit § 19 BStMG für folgende Änderungen ein:

 

-          Zunächst ist zu betonen, dass sich die Ersatzmaut und die Verwaltungsstrafen gemäß leg. cit. nicht an den Lenker, sondern an den Zulassungsbesitzer richten mögen. Das in der Vergangenheit gerne herangezogene Argument hinsichtlich der Unmöglichkeit der Vollstreckung von Strafen im Ausland im Falle von ausländischen Zulassungsbesitzern kann in Hinkunft nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn die EU-weite Vollstreckung von Verwaltungsstrafen, wie es sie gemäß Rahmenbeschluss schon seit 22. März 2007 geben sollte, dann in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt worden sein wird.

 

-          Bedenklich ist weiters, dass der Zulassungsbesitzer bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung der Maut noch die Möglichkeit hat, durch Leistung einer Ersatzmaut einer Bestrafung zu entgehen, während der Lenker in der Regel jedoch die volle Strafe zu tragen hat, da sehr oft bereits die Einspruchsfrist abgelaufen ist, wenn der Zulassungsbesitzer die Strafverfügung an seinen Lenker weiterleitet.

 

-          Völlig unzumutbar erscheinen dem ARBÖ überdies auch die praktischen Konsequenzen, die § 19 Abs 5 mit sich bringen. Nach dieser Bestimmung ist der Zulassungsbesitzer entgegen Abs 4 nur mehr mündlich und nicht schriftlich zur Entrichtung einer Ersatzmaut aufzufordern, falls keine Betretung bei der „Mautprellerei“ erfolgt ist, das Fahrzeug in weiterer Folge aber neuerlich in eine Kontrolle gerät. In solch einem Fall kann es daher durchaus vorkommen, dass ein Lenker in Anspruch genommen wird, der womöglich das Fahrzeug im Zeitpunkt der festgestellten „Mautprellerei“ gar nicht gelenkt hat.

 

-          Der ARBÖ fordert schließlich, dass im Anschluss an § 19 Abs 7 ein neuer Abs 8 eingefügt werde, der wie folgt lauten könnte:

„(8) Lenker, die in einem Dienstverhältnis stehen (unselbständige Lenker), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandeln, sind mit einer Geldstrafe bis zu 100 Euro zu bestrafen. Keine Strafbarkeit liegt vor, wenn der unselbständige Lenker in diesen Fällen eine Anzeige erstattet. Diese Selbstanzeige muss von sich aus und nicht erst anlässlich des Einschreitens der Mautaufsichtsorgane oder der Organe der Straßenaufsicht erfolgen.“

Mit dieser neu zu schaffenden Bestimmung soll das in der Praxis oftmals unerträgliche Spannungsfeld, in dem sich die Lenker befinden, gelindert werden. Dieses Spannungsfeld bezieht sich auf die Frage, ob den mündlichen (nicht gesetzeskonformen) Weisungen des Arbeitgebers zu gehorchen sei oder ob eine gesetzeskonforme eigenständige Handlungsweise gewählt werde, welche de facto mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz verbunden ist.

 

Über die Kritikpunkte zu § 19 BStMG hinaus sieht der ARBÖ im vorliegenden Entwurf folgende weitere änderungsbedürftige Punkte:

 

-          Der Sockelbetrag für das Maut-Konto sollte erhöht werden, sodass eine Unterschreitung und damit ein Vergehen gegen die Mautordnung seltener vorkommen soll.

 

-          Der ARBÖ tritt dafür ein, dass bei geleasten und gemieteten Fahrzeugen entsprechende Dokumente (Leasingvertrag bzw. Mietvertrag) zu Kontrollzwecken mitgeführt werden und den Kotrollorganen bei einer Anhaltung ausgehändigt werden müssen. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum im Falle von Leasing- oder Mietfahrzeugen eine Verpflichtung des Leasingnehmers bzw Mieters umschifft bzw. auf den Lenker übertragen werden soll. In Analogie zu § 6 Abs 4 Güterbeförderungsgesetz, der eine Mitführpflicht des Mietvertrags zwecks Kontrollierbarkeit der Gewerbevoraussetzungen vorsieht bzw zu § 103a Kraftfahrgesetz, der eine Übertragung der Pflichten des Zulassungsbesitzers auf den Mieter ausdrücklich normiert, sind im BStMG Bestimmungen einzufügen, die dazu führen, dass der Leasingnehmer bzw Mieter hinsichtlich der Pflichten des Zulassungsbesitzers diesem gleichgestellt ist. 

 

-          Die neue, in § 8 Abs 4 des Entwurfes vorgesehene Bestimmung der verbindlichen Unterweisung des Fahrzeuglenkers durch den Arbeitgeber über den ordnungsgemäßen Einsatz des Mautgerätes ist zwar grundsätzlich begrüßenswert. Jedoch vermag dieser neue Absatz die Problematik nicht zu entschärfen, die auftritt, wenn sich in verwaltungsrechtlichen Verfahren bei Bezirkshauptmannschaften der Arbeitgeber weigert, die Ersatzmaut zu zahlen, und daher der Lenker mit der Vorschreibung der vollen Strafe belangt wird. 

 

-          Hinsichtlich des in § 8 Abs 2 vorgesehenen Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zu einer tarifbegünstigten Fahrzeugkategorie wird gefordert, dass diese Einstufung nur auf schriftlichen Antrag des Zulassungsbesitzers vorgenommen werden und somit auch nur dieser für die korrekte Mauteinstufung verantwortlich gemacht werden kann, nicht jedoch der Fahrzeuglenker. 

 

-          Im Hinblick auf die Umsetzung der Wegekostenrichtlinie und der damit verbundenen unterschiedlichen Tarifeinstufung wird weiters gefordert, in noch zu bestimmenden Zeitabständen eine Evaluierung der abgestuften Tarife durchzuführen, um die zukünftigen Verschiebungen innerhalb der Euro-Klassen-Einteilung zu berücksichtigen, sobald es auch die Euro 5- bzw. sogar Euro 6-Klassen geben wird. Darüber hinaus betont der ARBÖ, dass noch festzulegen sein wird, nach welchen genauen Kriterien ein Fahrzeug in eine bestimmte Klasse fällt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Mag. Christian Neubauer

Leiter Referat Recht