Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiterin:

Mag. Barbara GÖTTFRIED, MBA

Tel:         01/5200/21520
E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at

GZ S91043/8-FLeg/2007

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u.a. gändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007) - Stellungnahme

 

An das

Präsidium des Nationalrates

Parlament

A-1017 Wien

 

 

Das Bundesministerium für Landesverteidigung beehrt sich nachstehend die ho. Stellungnahme zu dem vom Bundeskanzleramt versendeten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebühren­vorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes- Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehand­lungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007) geändert wird, zu übermitteln.

 

Die gegenständliche Stellungnahme wird ausschließlich auf elektronischem Weg an die Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at übermittelt.

 

 

08.05.2007

Für den Bundesminister:
FENDER


 

 

 

 

Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiterin:

Mag. Barbara GÖTTFRIED, MBA

Tel:         01/5200/21520
E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at

GZ S91043/8-FLeg/2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das BDG 1979 u.a. geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007) - Stellungnahme

 

 

An das

BKA/Sektion III

Hohenstauffengasse 31010 Wien

 

 

Zu dem mit do. GZ BKA-920.196/0005-III/1/2007 übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Reisegebühren­vorschrift 1955, das Väter-Karenzgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bezügegesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehand­lungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Mutterschutzgesetz 1979 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2007) nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

A.       Zum Inhalt des vorliegenden Gesetzesentwurfes:

 

1.   Zum Artikel 1 des Entwurfes betreffend die Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979):

 

a)   Zum § 236b BDG 1979:

 

Wie schon in der Vergangenheit macht das BMLV darauf aufmerksam, dass es in Zusammenhang mit der Hacklerregelung zu enormen Nachteilen von Personen, die über 30 Monate Präsenz- oder Ausbildungsdienst geleistet haben, kommen kann. Diese Personen können diese – hinsichtlich des Antrittsalters und der Abschlagsfreiheit – günstige Pensionsform durch die derzeitige beschränkte Anrechnung von Präsenz- und Ausbildungsdienstzeiten auf die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit oft nicht in Anspruch nehmen.

 

Aus diesem Grund wird ersucht, im § 236b Abs. 2 Z 3 BDG 1979 die Wortfolge „bis zum Höchstausmaß von 30 Monaten“ zu streichen.

 

b)   Zur Anlage 1 Z 1.12 und Z 12.12 BDG 1979:

 

Universitätsabsolventen und Fachhochschulabsolventen sollen im Allgemeinen Verwaltungsdienst bei vergleichbarer Ausbildung und entsprechender Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 1 gleichgestellt werden. Die Vergleichbarkeit der Ausbildung ergibt sich aus den Zulassungsvoraussetzungen zu einem Doktoratstudium. Fachhochschulstudiengänge, für die ein Doktoratsstudium an einer Universität ohne zusätzliche Erfordernisse, wie etwa eine verlängerte Studiendauer oder Zusatzprüfungen, vorgesehen ist, sind als gleichwertig anzusehen. Ob zusätzliche Erfordernisse vorgesehen sind, ergibt sich aus der jeweiligen Verordnung über das Doktoratsstudium gemäß § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge.

 

Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den Intendanzdienst gemäß Z 12.17 soll im vorliegenden Entwurf durch die Änderung der Z 12.12 dezidiert ausgeschlossen werden. Dies kann aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen nicht nachvollzogen werden. Aus diesem Grund wird ersucht, Z 12.17 der Anlage 1 zum BDG 1979 wie folgt zu ändern:

 

Anlage 1 Z 12.17 letzter Satz lautet:

„Z 1.12 lit. b und Z 1.13 zweiter Satz sind anzuwenden.“

 

 

2.   Zum Artikel 2 des Entwurfes betreffend die Änderung des Gehaltsgesetzes 1956:

 

Zur den §§ 21b und 21g GehG:

 

Der bisherige § 21b GehG (Kaufkraftausgleichszulage) wurde im vorliegenden Entwurf mit den Bestimmungen des § 3 der Auslandsverwendungsverordnung (AVV) zusammengelegt und in der Folge die Regelungen betreffend Kaufkraftausgleichzulage aus dem § 21g GehG (Gemeinsame Bestimmung zu den §§ 21a bis 21f) herausgenommen. Unter anderem ist im derzeit geltenden § 21g Abs. 5 GehG geregelt, dass die Kaufkraftausgleichszulage mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen ist. Da diese Bestimmung mit der vorgeschlagenen Änderungen wegfällt erscheint es ho. unklar, wie bzw. wann die Kaufkraftausgleichszulage in Zukunft auszuzahlen ist, weshalb seitens BMLV um eine entsprechende Klarstellung ersucht wird.

 

 

3.   Zum Artikel 6 des Entwurfes betreffend die Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989:

 

a)   § 3 Z 8 AusG:

 

Das ho. Ressort dankt für die Umsetzung der Novellierungsanregung zu § 3 Z 8 AusG. Da sich die organisatorischen Änderungen im Bereich des Heeres- Bau- und Vermessungsamtes jedoch zeitlich etwas verschoben haben, wird ersucht, die Bestimmung erst mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten zu lassen. In diesem Sinne wird ersucht, den Verweis auf § 3 Z 8 im § 90 Abs. 27 statt in lit. a in lit. b zu normieren.

 

b)   Zu den §§ 7 und 30 AusG:

 

Einleitend wird festgehalten, dass das BMLV dem do. verfolgten Ziel, die Chancen von Frauen bei der Besetzung von Leitungsfunktionen zu erhöhen, grundsätzlich positiv gegenüber steht. Es darf jedoch auch angemerkt werden, dass aus ho. Sicht die Vertretung von Frauen in Kommissionen bereits in § 10 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), wonach bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Dienstnehmer Bedacht zu nehmen ist, ausreichend normiert scheint.

 

Darüber hinaus darf jedoch noch auf folgende ressortspezifische Problematik aufmerksam gemacht werden:

 

Im BMLV gelangen zum überwiegenden Teil militärische Funktionen zur Ausschreibung und zur Besetzung. Die Implementierung von Frauen in das ÖBH ist erst seit dem Jahr 1998 möglich und demgemäß noch nicht so weit fortgeschritten, dass Soldatinnen zur Besetzung von ausschreibungspflichtigen Kommandantenfunktionen heran stehen.

 

Nach dem ho. Dafürhalten kann eine Bewerberin/ein Bewerber durchaus ein Recht für sich in Anspruch nehmen, von jemandem in einer Begutachtungskommission bewertet zu werden, der aufgrund seiner bisherigen Berufserfahrung und angeeigneter Qualifikationen, die zumindest dem geforderten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Funktion gleichwertig oder gleichartig sind, überhaupt in der Lage ist, eine fachlich korrekte Beurteilung abzugeben. Ableitbar ist dieser Anspruch aus ho. Sicht von der im § 9 AusG festgelegten Tätigkeit der Begutachtungskommission im Zusammenhang mit der Prüfung der Bewerbungsgesuche. Aus diesem Grund werden z.B. innerhalb des BMLV grundsätzlich Begutachtungskommissionen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AusG wie folgt eingerichtet:

 

·           Vorsitzender: Leiter/Leiterin der Zentralsektion

·           zweites Mitglied:

-      für den Bereich der Zentralsektion und der Kontrollsektion einschließlich unmittelbar nachgeordneter Dienststellen: Leiter/Leiterin der Kontrollsektion

-      für den Bereich des Generalstabes einschließlich unmittelbar nachgeordneter Dienststellen: Chef des Generalstabes

-      für den Bereich des Streitkräfteführungskommandos einschließlich nachgeordneter Dienststellen (z.B. Brigaden, Bataillone): Kommandant des Streitkräfteführungskommandos

-      für den Bereich des Kommandos Einsatzunterstützung einschließlich nachgeordneter Dienststellen (z.B. Heeresmunitionsanstalten, Heereslogistikzentren, Sanitätsbereich): Kommandant des Kommandos Einsatzunterstützung

 

Bis dato gibt es aufgrund der oben genannten historischen Entwicklung keine Soldatinnen in vergleichbaren höchstrangigen Funktionen, die von einer/m verantwortungsvollen Leiterin/Leiter einer Zentralstelle zur Tätigkeit in einer Begutachtungs- bzw. Aufnahmekommission herangezogen werden könnten. [Anm.: Diese Ausführungen gelten auch für die gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AusG eingerichteten ständigen Begutachtungskommissionen bei den Dienstbehörden I. Instanz (Zentralstelle/BMLV, Streitkräfteführungskommando und Kommando Einsatzunterstützung)].

 

Diese aufgezeigte ressortspezifische Problematik gilt auch in Zusammenhang mit der Einrichtung von Aufnahmekommissionen gemäß § 30 AusG. Dabei normiert bereits § 30 Abs. 2 AusG, dass eines der beiden Mitglieder besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen muss. Diese besonderen Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung müssen aus ho. Sicht vom Berichterstatter (dem zweiten Mitglied) erbracht werden.

 

Wie bereits eingangs erwähnt, wird die do. Intention um verpflichtende Aufnahme einer Frau in die Begutachtungs- und Aufnahmekommission unterstützt. Um jedoch auch den beschriebenen historisch gewachsenen spezifischen Gegebenheiten im Bereich des Militärs Rechnung zu tragen wird ho. vorgeschlagen, für das Bundesministerium für Landesverteidigung die Möglichkeit der Aufnahme eines zusätzlichen (weiblichen) Mitgliedes in die Begutachtungs- bzw. Aufnahmekommission zu eröffnen. Um dabei Abstimmungsverhältnisse sowie die Parität zwischen Vertretern des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den Kommissionen nicht zu verändern, könnte folgende Normierung erfolgen:

 

In § 7 wird folgender Abs. 2b einzufügen:

„(2b) Abweichend von Abs. 2 können im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Begutachtungskommissionen aus sechs Mitgliedern bestehen. Der Leiter oder die Leiterin der zuständigen Zentralstelle hat drei Mitglieder zu bestellen, wovon eines eine Frau zu sein hat. Ein Mitglied ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und zwei Mitglieder vom Zentralausschuss zu entsenden.“

 

In § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abweichend von § 29 Abs. 2 kann im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Aufnahmekommission aus sechs Mitgliedern bestehen. Der Leiter oder die Leiterin der zuständigen Zentralstelle hat drei Mitglieder zu bestellen, wovon eines eine Frau zu sein hat.“

 

c)   Zu den §§ 10 Abs. 2 und 15 AusG:

 

Aus ho. Sicht stellen die vorgeschlagenen Normierungen nicht klar, zu welchem Zeitpunkt die Veröffentlichung der Mitglieder der Begutachtungskommission erfolgen soll. Darüber hinaus bedarf der Begriff „Homepage der Zentralstelle“ einer Konkretisierung, zumal es sich sowohl um den öffentlich zugänglichen Teil einer Webseite, als auch um interne Netzwerke von Zentralstellen, die nur Bediensteten zugänglich sind, handeln kann.

 

Daneben wird kritisch angemerkt, dass die Veröffentlichung der Mitglieder der Begutachtungskommission vor dem Entscheidungszeitpunkt der Objektivität des Verfahrens entgegen stehen könnte. Es stellt ein wesentliches Element eines Begutachtungsvorganges dar, dass die Kommissionsmitglieder ihre Entscheidung unter möglichst geringer Einflussnahme „von Außen“ treffen sollen. Eine allgemeine Bekanntmachung der Namen im Vorfeld könnte diesem Prinzip entgegenwirken.

 

Es wird daher angeregt, die generelle Veröffentlichung der Namen der Kommissionsmitglieder zu überdenken. Allenfalls könnte diese Veröffentlichung auf den Kreis der Bewerberinnen und Bewerber beschränkt und erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durchgeführt werden.

 

 

4.   Zum Artikel 8 des Entwurfes betreffend die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes:

 

Das mit ho. GZ S91063/2-FLeg/2007 übermittelte Novellierungsersuchen zu § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 PVG wurde do. überarbeitet, wobei auch eine inhaltliche Änderung Einzug hielt, die – bezogen auf die Heeresorganisation und die Unterstellungsverhältnisse – den Intentionen des BMLV diametral entgegenstehen würde. Aus ho. Sicht wäre dem ursprünglichen ho. Vorschlag der Vorzug zu geben, wobei zur Klarstellung allenfalls folgende, kursiv und unterstrichene Änderung vorgenommen werden könnte:

 

§ 11 Abs. 1 Z 10 lautet:

„10.   beim Streitkräfteführungskommando zwei, und zwar je einer für

a.  alle Bediensteten im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Einsatzunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Heeres-Bau- und Vermessungsamtes und seiner nachgeordneten Dienststellen sowie der dem Bundesministerium für Landesverteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie

b.  alle Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,“

 

§ 11 Abs. 1 Z 11 entfällt.

 

Sollte jedoch an der do. überarbeiteten Fassung festgehalten werden, wäre jedenfalls im § 11 Abs. 1 Z 11 die Wortfolge „beim Kommando Luftunterstützung“ durch die Wortfolge „beim Streitkräfteführungskommando“ zu ersetzen.

 

 

B.      Über den vorliegenden Entwurf hinausgehende weitere Novellierungsersuchen:

 

1.   Zum Artikel 1 des Entwurfes betreffend das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979):

 

a)   Zum § 4 Abs. 1 BDG 1979:

 

§ 4 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 normiert als allgemeines Ernennungserfordernis u.a. ein Höchstalter von 40 Jahren für die Aufnahme in ein Beamtendienstverhältnis. Daneben sind in der Anlage 1 Z 12.13ff BDG 1979 für den Militärischen Dienst besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen vorgesehen. Die Praxis im ho. Ressortbereich zeigt häufig, dass bei verschiedenen Spezialfunktionen, wie insbesondere der Militärseelsorger, geeignete Bewerber aufgrund langer Ausbildungszeiten erst nach Überschreiten dieser Altersgrenze für das BMLV zur Verfügung stehen.

 

Es wird daher ersucht, für betroffene Spezialfunktionen – wie etwa Militärseelsorger – eine restriktiv zu handhabende Ausnahme von der genannten Altersgrenze zu schaffen. Dies könnte aus ho. Sicht etwa in Form einer Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Landesverteidigung umgesetzt werden, die nur mit Zustimmung des BKA ausgeübt werden kann.

 

b)   Zum § 66 Abs. 2 BDG 1979:

 

Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 165, wurde u.a. § 66 Abs. 2 BDG 1979 einer Novellierung, die mit 1. Jänner 2007 in Kraft getreten ist, unterzogen. Anders als in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die bei Berechnung des Erholungsurlaubsanspruches auf das tatsächliche – über das gesamte Kalenderjahr gemessene durchschnittliche – Beschäftigungsausmaß abstellte, ist nunmehr die jeweilige aktuelle Wochendienstzeit maßgebend. Das durchschnittliche, über das Kalenderjahr gemessene Beschäftigungsausmaß bleibt gänzlich unberücksichtigt.

 

Als Konsequenz dazu erfahren Bedienstete bei Erhöhung der Wochendienstzeit einen Vorteil bzw. Bedienstete, die ihre Wochendienstzeit verringern, einen Nachteil gegenüber allen anderen („Norm-„)Bediensteten. Zahlreiche Beispiele, die diese Tatsachen beweisen, sind der gegenständlichen Stellungnahme als Beilage angeschlossen.

 

Das ho. Ressort ersucht somit, § 66 Abs. 2 BDG 1979 in der vor 1. Jänner 2007 geltenden Fassung wieder in Kraft zu setzen.

 

c)   Zum § 67 BDG 1979:

 

Wie schon in der Ressortstellungnahme zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005, GZ S91043/12-FLeg/2005, wird im Zusammenhang mit der Bemessung des Urlaubsanspruchs für Lehrlinge des Bundes, welche im Anschluss an die Lehrzeit in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen werden, auf nachstehendes Regelungsdefizit, welches zu dienst- und besoldungsrechtlich systemwidrigen Ergebnissen führt, hingewiesen:

 

Gemäß § 65 Abs. 2 BDG 1979 beträgt das Urlaubsausmaß in dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

 

Eine gesetzliche Anordnung im Dienstrecht des Bundes, welche die Fortrechnung von Urlaubsansprüchen bei Lehrlingen des Bundes, die im Anschluss an ihr Lehrverhältnis in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen werden, ist nicht vorgesehen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390/1976, besteht eine umfassende Ausnahmebestimmung für Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln. Somit sind diese Dienstverhältnisse auch vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 leg. cit., welcher eine Fortrechnung des Urlaubsanspruchs bei gleichem Dienstgeber nach Enden des Lehrverhältnisses anordnet, ausgenommen.

 

Dies führt zu dem ungewünschten Ergebnis, dass Lehrlinge, deren Lehrverhältnis vor dem 1. Juli eines Jahres endet, aufgrund der Umstellung auf die Urlaubsausmaßfestlegung für Beamte gemäß § 65 Abs. 2 BDG 1979 im Jahr des Beginns ihres Dienstverhältnisses mehrfache Urlaubsansprüche erwerben. Dieser Effekt tritt ein, da das Gesetz für den Fall der ununterbrochenen Dauer eines Dienstverhältnisses von sechs Monaten im ersten Dienstjahr den vollen Urlaubsanspruch für das gesamte Kalenderjahr vorsieht. Hat daher der Lehrling bereits den nach Lehrjahren zu berechnenden Erholungsurlaub aus dem Lehrverhältnis in vollem Umfang in Anspruch genommen, so steht ihm trotz Identität zwischen Lehrherrn und Dienstgeber ein Urlaubsanspruch vergleichbar dem Rechtsverhältnis zu einem neuen Dienstgeber zu.

 

Diese derzeit durch die gesetzlichen Regelungen festgelegte Rechtsfolge erscheint vor allem deshalb unsachlich, weil das Urlaubsgesetz, welches für die urlaubsrechtlichen Belange der Arbeitnehmer außerhalb der Gebietskörperschaften öffentlichen Rechts anzuwenden ist, für den Fall eines „Anschlussarbeitsverhältnisses“ des Lehrlings nach seinem Ausbildungsende zum identen Arbeitgeber eine „Fortrechnung der Urlaubsansprüche“ vorsieht. Diese Regelung erscheint auch für Lehrlinge des Bundes wesentlich sachgerechter.

 

§ 67 BDG 1979 könnte daher folgenden Änderungen unterzogen werden:

 

Die Überschrift des § 67 lautet wie folgt:

Berücksichtigung von Vertragsdienst- oder Lehrverhältniszeiten sowie des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienst- oder Lehrverhältnis

 

Im § 67 werden jeweils die Worte „Vertragsdienstverhältnisses“ durch die Wortfolge „Vertragsdienst- oder Lehrverhältnisses“ und die Worte „Vertragsdienstverhältnis“ durch die Wortfolge „Vertragsdienst- oder Lehrverhältnis“ ersetzt.

 

d)   Zum § 247 Abs. 5 BDG 1979:

 

Vertragsbedienstete, die gemäß Wehrgesetz 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, und Zeitsoldaten, die unmittelbar in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen aufgenommen werden, können ihren bisherigen Dienstgrad gemäß § 6 WG 2001 als Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels führen. Seit einiger Zeit gibt es im ho. Ressort die Möglichkeit, Ausbildungsdienst zu leisten. Als Konsequenz wären Personen im Ausbildungsdienst in die Auflistung aufzunehmen, wobei § 247 Abs. 5 wie folgt geändert werden könnte:

 

Im § 247 Abs. 5 wird nach dem Wort „Zeitsoldaten“ die Wortfolge „und Personen im Ausbildungsdienst“ eingefügt.

 

e)   Zur Anlage 1 Z 12 BDG 1979:

 

Gemäß Anlage 1 Z 13.14 BDG 1979 ist im Bereich der Musikoffiziere die Aufnahme in die Verwendungsgruppe M BO 2 nur mit Abschluss eines Hochschulstudiums möglich. Die geforderte universitäre Ausbildung erfährt jedoch nicht dieselbe Anerkennung wie in anderen Bereichen des Bundesdienstes. Die ho. geforderte Änderung sollte nunmehr eine Gleichstellung der Akademiker im Bereich der Militärmusik mit allen anderen Akademikern im Bundesdienst dahingehend bringen, dass auch die universitäre Ausbildung im Bereich der Militärmusik für die Verwendungsgruppe M BO 1 anerkannt wird.

 

Aus diesem Grund wird – wie schon im Rahmen der Stellungnahme zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, ho. GZ S91043/12-FLeg/2003, ersucht, den Heeresmusikchef (M BO 1/2) sowie den Referenten Militärmusik und Militärkapellmeister der Militärmusik bei einem Militärkommando oder der Gardemusik beim Militärkommando Wien (M BO 1/1) in die Verwendungsgruppe M BO 1 der Anlage 1 zum BDG 1979 aufzunehmen.

 

f)    Zur Anlage 1 Z 14.10 und Z 15.5 BDG 1979:

 

Die Personalplanungen des Ressorts für den Aufwuchs des Unteroffiziersstandes im ÖBH sehen vor der Ernennung zum M BUO 2 bzw. M BUO 1 oftmals eine Dienstleistung als Militär-VB vor. Als Konsequenz dazu wäre ein entsprechendes besonderes Ernennungserfordernis in Z 14.10 lit. c bzw. Z 15.5 lit. c der Anlage 1 zum BDG aufzunehmen, das wie folgt lauten könnten:

 

In Anlage 1 Z 14.10 lit. c und Z 15.15 lit. c wird jeweils nach der Wortfolge „eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als“ die Wortfolge „Vertragsbediensteter mit Sondervertrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 lit. d WG 2001,“ eingefügt.

 

 

2.   Zum Artikel 2 des Entwurfes betreffend das Gehaltsgesetz 1956 (GehG):

 

a)   Zum § 20b Abs. 6 Z 1 GehG:

 

Gemäß dieser Bestimmung ist der Beamte vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hat.

 

Diese Einschränkung kann nach ho. Ansicht vor allem bei kurzen Dienstzuteilungen, die einen Monatsersten mitumfassen, zu unsachlichen Härtefällen führen. Diese Problematik, die seitens des ho. Ressorts bereits in Stellungnahmen zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003 (GZ S91043/12-FLeg/2003) uns zur Dienstrechts-Novelle 2004 (GZ S91043/6-FLeg/2004) an das BKA herangetragen wurde, wird auch im „30. Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und an den Bundesrat über die Tätigkeit im Jahr 2006“ wieder bemängelt. Das ho. Ressort ersucht somit abermals um entsprechende Novellierung, die wie folgt lauten könnte:

 

§ 20b Abs. 6 Z 1 GehG lautet:

„1.  Anspruch auf die den Zeitraum von einem Monat übersteigenden Leistungen nach den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder“

 

b)   Zum § 101a GehG:

 

Wie schon in ho. GZ S91043/12-FLeg/2005 betreffend die Ressortstellungnahme zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005 wird wie folgt ausgeführt:

 

Gemäß § 101a Abs. 11 GehG gebührt Militärpersonen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus den Gründen des Abs. 8 Z 1 und 2 vorzeitig endet, keine Vergütung, sofern kein oder nur ein zu kurzer Auslandseinsatz geleistet wurde.

 

Dabei wird vom Gesetz nicht unterschieden, ob die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 101a Abs. 8 Z 2 GehG) aufgrund eines Dienstunfalls oder aufgrund sonstiger Begebenheiten hervorgerufen wird. Somit verliert auch eine Person, die sich z.B. in Ausübung ihrer vorbereitenden Übungs- und Ausbildungspflicht verletzt und in der Folge die mangelnde Eignung zum Auslandseinsatz verliert, ihren Anspruch auf Auszahlung der Vergütung.

 

Im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, wurde diese – nach dem ho. Dafürhalten äußerst unbillige – Bestimmung im Anwendungsbereich des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) bereits novelliert. Aus Gründen der Einheitlichkeit im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechts für Personen, die in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen Dienst versehen, wäre § 101a GehG  analog der Bestimmung des § 29 Abs. 4 AZHG wie folgt zu formulieren (ebenfalls analog dem AZHG wäre allenfalls eine rückwirkende In-Kraft-Tretens Bestimmung mit 1. Juli 2005 zu normieren):

 

Im § 101a GehG wird folgender Absatz 11a eingefügt werden:

„(11a) Abs. 11 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß Abs. 8 Z 2 aufgrund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.“

 

c)   § 113h Abs. 6 GehG:

 

Gemäß § 113h Abs. 6 GehG sind die Abs. 1a bis 4 nur auf jene Beamte des ho. Ressorts anwendbar, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Da im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine grundlegende Umstrukturierung im Gange ist, die den gesamten Bereich des Österreichischen Bundesheeres betrifft (BH2010), und voraussichtlich erst in den nächsten Jahren abgeschlossen sein wird, ist eine Verlängerung dieser Frist unumgänglich.

 

Wie schon im Rahmen der Beiträge zum Budgetbegleitgesetz 2007, GZ S91063/2-FLeg/2007, wird seitens des BMLV ersucht, die oben genannte Frist bis 1. Juli 2008 wie folgt zu verlängern:

 

Im § 113h Abs. 6 werden die Worte bis zum 1. Juli 2007 durch die Worte bis zum 1. Juli 2008 ersetzt.

 

d)   Zum § 132a GehG:

 

Auch in diesem Zusammenhang darf auf die in der Vergangenheit (zuletzt im Rahmen der Beiträge zum Budgetbegleitgesetz 2007, GZ S91063/2-FLeg/2007) häufig hingewiesene Problematik der Befristung dieser Norm hingewiesen werden.

 

Da im ho. Bereich bekanntlich eine grundlegende Umstrukturierung im Gange ist, die insbesondere auch den Sanitätsbereich betrifft (BH 2010), und voraussichtlich in den nächsten Jahren abgeschlossen sein wird, wird um folgende Novellierung ersucht:

 

„Im § 132a GehG wird die Wortfolge „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007“ ersetzt.“

 

 

3.   Zum Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG):

 

a)   Zum § 28 Abs. 2 Z 1 AZHG:

 

Wie seitens des BMLV in der Vergangenheit schon häufig dargestellt (zuletzt im Rahmen der Stellungnahme zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005, GZ S91043/12-FLeg/2005), wird in diesem Zusammenhang auf folgende Problematik der Schlechterstellung von KIOP-KPE-Soldaten, die sich zu einem bedeutenden Rekrutierungsproblem entwickelte, hingewiesen:

 

Gemäß geltendem § 28 Abs. 2 Z 1 AZHG ist die Bereitstellungsprämie, welche einen finanziellen Teil des „KIOP-Anreizsystems“ darstellt, für die Dauer des Bezuges der Auslandszulage einzustellen. Dies gilt ebenso für den zweiten Bestandteil des „KIOP-Anreizsystems“, das mit der Vergütung gemäß § 101a GehG abgegolten wird, welche ebenfalls für die Dauer des Bezuges der Auslandszulage gemäß AZHG einzustellen ist (§ 101a Abs. 7 Z 1 GehG).

 

Diese Konstellation führt dazu, dass beide Bestandteile sowohl bei der inländischen Vor- und Nachbereitung eines Auslandseinsatzes als auch bei Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland einzustellen sind. (Zu bedenken gilt es auch, dass gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 AZHG Bediensteten, denen eine Auslandszulage auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 AZHG gebührt, beispielsweise auch keine Überstundenvergütung und keine Leistungen nach der RGV gebühren.)

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Auslandszulage gemäß § 2 Abs. 2 AZHG nur bei einem Auslandseinsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 AZHG 100 % des Sockelbetrages und der Zuschläge beträgt, bei einer inländischen Vor- und Nachbereitung bzw. bei einer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG und § 1 Z 2 KSE-BVG entsprechend weniger (Prozentsätze von 50, 75 bzw. 40). Dies führt dazu, dass – außerhalb des KIOP-Systems – bei Auslandsübungen die zusätzliche Auslandszulage größenordnungsmäßig der wegfallenden Bereitstellungsprämie gemäß § 28 Abs. 2 AZHG zuzüglich der Vergütung gemäß § 101a GehG annähernd entspricht. Den betroffenen KIOP-Soldaten wird daher die zusätzliche Mehrbelastung bei solchen Auslandsübungen nicht abgegolten und es kommt zu einer entsprechenden Schlechterstellung dieses Personenkreis mit jenen Soldaten, die ihre Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Ausland außerhalb des KIOP-Systems absolvieren. Aus diesem Grund wäre die entsprechende Norm wie folgt anzupassen:

 

Im § 28 Abs. 2 AZHG lautet die Z 1:

„1.  des Bezuges einer Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder“

 

b)   Zum § 29 Abs. 1 AZHG:

 

Gemäß § 29 Abs. 1 AZHG haben Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, ihre Bereitstellungsprämie rückzuerstatten, sofern während ihrer Auslandseinsatzbereitschaft kein (Z 1) oder ein weniger als sechs Monate dauernder (Z 2) Auslandseinsatz geleistet wurde.

 

In diesem Zusammenhang gab es im ho. Vollzugsbereich Unklarheiten, ob sich gemäß dieser Bestimmung die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 auf den jeweiligen Auslandseinsatz beziehen, oder ob bei einer Weiterverpflichtung ein „zusammenhängender Zeitraum“ angenommen werden muss. (Die Konsequenz der Annahme eines „zusammenhängenden Zeitraumes“ wäre, dass es auch bei vorzeitiger Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft dann nie zur Anwendung der Rückerstattungsnorm kommt, wenn der Bedienstete im Erstverpflichtungszeitraum sechs Monate Auslandseinsatz geleistet hat.)

 

Die ho. Rechtsauffassung geht davon aus, dass der Gesetzgeber eine Rückerstattungspflicht für den jeweiligen Verpflichtungszeitraum normiert hat. Um diese planwidrigen Rechtslücke einer legistischen Klärung zuzuführen, wäre § 29 Abs. 1 AZHG wie folgt zu ändern:

 

„Im § 29 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach der Wortfolge „während ihrer“ das Wort „jeweiligen“ eingefügt.“

 

 

Dem Präsidium des Nationalrates wird die Stellungnahme per E-Mail übermittelt.

 

 

08.05.2007

Für den Bundesminister:
FENDER

 

 

Beilage

Beilage zu Punkt B/1/b der Stellungnahme

 

 

 

Beilage

Beilage zu Punkt B/1/b der Stellungnahme


Beilage zu Punkt B/1/a (§ 66 Abs. 2 BDG 1979) der Stellungnahme des Bundesministeriums für Landesverteidigung zur Dienstrechts-Novelle 2007, GZ 91043/8-FLeg/2007.

 

 

Wie in der ho. Ressortstellungnahme, Punkt B/1/a ausgeführt, kommt es durch die seit 1. Jänner 2007 in Kraft stehende Normierung des § 66 Abs. 2 BDG 1979 zu sachlich nicht gerechtfertigten Vor- und Nachteilen bei Veränderung der Wochendienstzeit. Seitens des ho. Ressorts werden diese Tatsachen durch folgende Beispiele untermauert:

 

1. Beispiel:

 

Eine Bedienstete beginnt das Kalenderjahr mit 20 Wochenstunden. Sie hat somit einen Jahresanspruch von 100 Stunden. Das entspricht exakt 5 Wochen der durchschnittlichen Wochendienstzeit. Während des Jahres wurde Resturlaub aus dem vorangegangenem Jahr verbraucht. Der aktuelle Jahresanspruch ist zur Gänze (100 Stunden) vorhanden. Vom 1. Dezember bis 31. Dezember wird ihr Beschäftigungsausmaß auf 40 Wochenstunden erhöht da ein Dienstrechtskurs besucht wird. Mit 1. Jänner des Folgejahres ist das vorherige Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden wieder gültig.

 

Regelung bis 31. Dezember 2006:

Die Bedienstete erhält für den Zeitraum der erhöhten Dienstzeit (31 Kalendertage) aliquot 9 Stunden zugerechnet. Sie beginnt das Folgejahr mit einem Rest von 109 Stunden der der Arbeitsleistung für 11 Monate á 20 Wochenstunden und 1 Monat á 40 Wochenstunden entspricht und einem neuen Urlaubsanspruch von wiederum 100 Stunden. Sie kann in diesem Folgejahr somit insgesamt 2x 5 Wochen plus 2 Tage und 1 Stunde verbrauchen.

 

Regelung ab 1. Jänner 2007:

Der aktuelle Resturlaub der Bediensteten wird am 1. Dezember mit dem Faktor 2 vervielfacht und ergibt somit, wie bei allen Bediensteten die 12 Monate lang 40 Wochenstunden leisten, 200 Stunden. (+ 91 gegenüber der alten Regelung). Mit 1. Jänner des Folgejahres erhält die Bedienstete ihren Jahresanspruch von 100 Stunden. Da ein nicht verfallener Anspruch aus vorangegangenen Kalenderjahren nicht verändert werden darf hat die Bedienstete mit Stichtag 1. Jänner ein Urlaubsausmaß von 300 Stunden. Dies würde bei einem Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden einen Verbrauch von 15 Wochen ermöglichen.

Der Bedienste der über 2 Jahre hinweg den Normaldienst von 40 Wochenstunden leistet kann im Gegensatz dazu „nur“ 10 Wochen urlauben.

 

 

2. Beispiel:

 

Ein Soldat (verlängerter Dienstplan mit 41 Wochenstunden und 30 Dienstjahren) hat einen Jahresanspruch von 246 Stunden. Mit 1. Dezember nimmt er die Möglichkeit Familienhospiz zur Sterbebegleitung in Anspruch. Seine Wochendienstzeit wird anlässlich dessen auf 20 Stunden herabgesetzt.

 

Regelung bis 31. Dezember 2006:

Dem Soldaten würde der Urlaubsanspruch für ein Monat um 10 Stunden aliquot vermindert. Resturlaub wäre 236 Stunden.

 

Regelung ab 1. Jänner 2007:

Mit 1. Dezember ist der Resturlaub von 246 Stunden mit dem Faktor 0,487 um gerundete 126 Stunden zu vermindern obwohl er 11 Monate hindurch je 41 Wochenstunden geleistet hat. Dieser verminderte Rest würde auch unverändert ins Folgejahr mitgenommen werden. Sollte der Soldat wieder dem verlängerten Dienstplan unterliegen könnte er mit diesem Rest nur 2 Wochen, 4 Tage und einige Stunden Urlaub nehmen.

 

 

3. Beispiel:

 

Ein Bediensteter mit Herabgesetzter Wochendienstzeit von 20 Wochenstunden und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80% wird vom 9. – 28. Jänner und vom 13. – 18. Februar zu einem Kurs dienstzugeteilt. Für die beiden Zeiträume wird das Beschäftigungsausmaß auf 40 Stunden erhöht.

 

Regelung bis 31. Dezember 2006:

Für den ersten Zeitraum erhält der Bedienstete zu seinem vorhandenen Urlaubsanspruch von 120 Stunden eine anteilsmäßige Erhöhung von 7 Stunden. Für den zweiten Zeitraum eine Erhöhung um 2 Stunden. Er verfügt somit nach Kursende über einen Urlaubsanspruch von 129 Stunden.

 

Regelung ab 1. Jänner 2007:

Der neue Urlaubsanspruch von 120 Stunden wird am 9. Jänner mit Faktor 2 verdoppelt = 240 Stunden, am 28. Jänner mit Faktor 0,5 halbiert = 120, am 13. Februar mit Faktor 2 verdoppelt = 240 Stunden und am 19. Februar wieder mit Faktor 0,5 halbiert = 120 Stunden. Die längere Arbeitszeit während des Kurses kommt überhaupt nicht zu tragen. Der Bedienstete hat nach dem Kurs genau soviel Urlaub wie vorher obwohl er 25 Kalendertage lang ein Beschäftigungsausmaß von 40 Wochenstunden erfüllt hat.

 

 

4. Beispiel:

 

Eine vollbeschäftigte Bedienstete mit 10 Dienstjahren beginnt das Urlaubsjahr mit 200 Stunden Erholungsurlaub. Mit September wird ihr Kind schulpflichtig. Um eine Betreuung sicherzustellen ersucht die Bedienstete um Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 20 Stunden. Während des Jahres werden, da auch Kindergärten sperren und keine andere Person zur Aufsicht zur Verfügung stehen, zu den Semesterferien, Ostern und im Sommer 160 Stunden Urlaub verbraucht. Mit September wird der verbleibende Resturlaub mit Faktor 0,5 halbiert. Sollte die Bedienstete über keinen Resturlaub aus dem vorangegangenen Jahr verfügen wird es ihr nicht möglich sein die Weihnachtsfeiertage mit ihrem Kind zu Hause zu verbringen.

 

 

5. Beispiel:

 

Eine Bedienstete beginnt das Kalenderjahr mit 20 Wochenstunden. Sie hat somit einen Jahresanspruch von 100 Stunden. Das entspricht exakt 5 Wochen der durchschnittlichen Wochendienstzeit. Während des Jahres wurde der gesamte Urlaubsanspruch verbraucht.

Am 1. Oktober wird ihr Beschäftigungsausmaß auf 40 Wochenstunden erhöht. 

 

Regelung bis 31. Dezember 2006:

Die Bedienstete erhält für den Zeitraum der höheren Dienstzeit (92 Kalendertage) aliquot 25 Stunden zugerechnet. Dies entspricht der Arbeitsleistung für 9 Monate á 20 Wochenstunden und 3 Monat á 40 Wochenstunden

 

Regelung ab 1. Jänner 2007:

Da die Bedienstete zum 1. Oktober über keinen Urlaubsrest verfügt erhält sie nichts.

 

 

6. Beispiel:

 

Zwei Bedienstete beginnen das Kalenderjahr mit 20 Wochenstunden. Sie haben beide somit einen Jahresanspruch von je 100 Stunden. Das entspricht exakt 5 Wochen der durchschnittlichen Wochendienstzeit. Während des Jahres wurde Resturlaub aus dem vorangegangenem Jahr verbraucht. Der aktuelle Jahresanspruch ist zur Gänze, 100 Stunden, vorhanden.

 

Bedienstete „A“ arbeitet dieses und das nächstfolgende Jahr durchgehend mit 20 Wochenstunden.

 

Der Bediensteten „B“ wird vom 1. Dezember bis 31. Dezember das Beschäftigungsausmaß auf 40 Wochenstunden erhöht da ein Dienstrechtskurs besucht wird. Mit 1. Jänner des Folgejahres ist das vorherige Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden wieder gültig.

 

Bedienstete „A“ hat somit 200 Stunden Urlaubsanspruch zur Verfügung. Das entspricht 10 Wochen Urlaub.

 

Bedienstete „B“ hat im Zeitraum von 2 Jahren lediglich 20 Stunden länger gearbeitet als Bedienstete „A“ und hat nun 300 Stunden Urlaubsanspruch zur Verfügung. Das entspricht 15 Wochen Urlaub. Bedienstete „B“ hat mit 20 zusätzlichen Arbeitsstunden 100 Urlaubsstunden = 5 Wochen Urlaub erworben.

 

 

Zusammenfassung:

 

Die ab 1. Jänner 2007 geltende Regelung des § 66 Abs. 2 BDG 1979 beinhaltet das Problem dass sie aus ho Sicht ein Recht schafft welches geeignet ist, bei der Befolgung desselben subjektives Unrecht oder ebenso unverhältnismäßige Voreile für Bediensteten zu schaffen.

 

Die Höhe des zum Verbrauch vorgesehen Erholungsurlaubes auf den Zeitraum des tatsächlichen Verbrauches und dem dann vorliegenden Beschäftigungsausmaß abzustimmen und den Zeitraum des rechtmäßigen Erwerbes des Urlaubsanspruches vollkommen unberücksichtigt zu lassen, ja unwirksam zu machen, ergibt eine aus ho Sicht nicht zu rechtfertigende Bevorzugung oder Benachteiligung des jeweilig betroffenen Bediensteten.

 

Bedienstete welche eine Erhöhung zum Jahresende erwirken werden gegenüber „Normaldienstleistenden“ besser gestellt. Obwohl sie im Jahresdurchschnitt weniger Wochendienstzeit erbringen verfügen sie über gleichviel Urlaubsanspruch wie ein Vollbeschäftigter.

 

Bedienstete welche – auch unfreiwillig (Familienhospiz, Kinderbetreuung, …) – eine Herabsetzung der Wochendienstzeit in Anspruch nehmen wird ein derzeit rechtmäßig erworbener Erholungsurlaubsanspruch gekürzt. Dies wäre nur zu verhindern, wenn der gesamte Urlaubsrest des laufenden Jahres noch vor Wirksamwerden der Herabsetzung verbraucht wird. Ein Erholungsurlaub zum Jahresende hin wäre nur bedingt oder gar nicht möglich.

 

Bei Bediensteten welche innerhalb eines Kalenderjahres sowohl eine Erhöhung wie auch eine Verminderung der Wochendienstzeit haben ist es möglich, dass der erhöhte Zeitraum überhaupt keinen Niederschlag in einer Erhöhung des Urlaubsausmaßes findet.