Bundeskanzleramt

zH Herrn Mag Stefan Ritter

Minoritenplatz 3

1014 Wien

 

 

 

 

 

 

 

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Bearbeiter/in                   

Tel

501 65

Fax

Datum

920.196/0005-III/1

SP-GSt

Hr Mag Schneller

DW  2419

DW 2478

04.05.2007

 

 

 

 

 

 


Dienstrechts-Novelle 2007

 

 

Die Bundesarbeitskammer (BAK) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und merkt zum gegenständlichen Novellierungsentwurf folgendes an:

 

Allgemeine Bemerkungen:

 

Im Wesentlichen handelt es sich bei dieser Novelle um ein Bündel von dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Maßnahmen, die durch Umsetzungserfordernisse von Richtlinien der Europäischen Union und Anpassungen an diverse Bundesgesetze erforderlich wurden. Die BAK gegrüßt insbesondere die umfassende Einführung des Sabbaticals, die Förderung von Frauen für die Besetzung von Leitungsfunktionen, die Verbesserung des technischen Bedienstetenschutzes und die Ausweitung der Pflegefreistellung. Bedenken gegen das Gesetzgebungsvorhaben bestehen jedoch in folgenden Punkten:

 

·         Die Pflegefreistellung soll auch leiblichen Eltern zustehen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Kind leben.

·         Bei der Entsendung in die Begutachtungskommission/Aufnahmekommission erscheint die bloße Berücksichtigung des Geschlechts als unzureichend. Das weibliche Mitglied dieser Kommissionen sollte aus dem Kreis der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Kontaktfrauen stammen und mit Stimmrecht ausgestattet sein.

·         Im Sinne des Prinzips der positiven Diskriminierung soll bei gleichen Qualifikationen Frauen der Vorzug gegeben werden.

 


Zu den Regelungsvorschlägen im einzelnen:

 

Zu Artikel 1, Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979:

 

Die BAK fordert, ebenso wie die Fachhochschulkonferenz, seit langem die Anerkennung der Gleichwertigkeit von Fachhochschul- und Universitätsstudien. Im Sinne eines weiteren Abbaus der Benachteiligung von FH-AbsolventInnen sollte bei den Ausbildungsnachweisen eine Gleichstellung, beispielsweise in folgendem Sinn erfolgen:

 

"...eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:

a) den Erwerb eines Diplom- oder Mastergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 5 FHStG

b) oder den Erwerb eines Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002.“

 

Darüber hinaus sollten auch andere Abschnitte der Anlage 1 geändert werden, durch deren aktuelle Formulierung FH-AbsolventInnen benachteiligt werden (zB Anlage 1 Z 23: Lehrer an mittleren und höheren Schulen).

 

Zu § 103 BDG: Einfügung eines Abs 5:

 

Die BAK kritisiert, dass anstatt einer Neuorganisation der Disziplinarkommissionen und des Disziplinarrechts der Beamten quasi als improvisierte Notlösung eine Besetzung durch Vertragsbedienstete fremder Ressorts bzw durch Rechtsanwälte erfolgen soll.

 

Zu § 76 BDG:

 

Die Gleichstellung von Lebensgemeinschaften im Hinblick auf die Pflegefreistellung der zu betreuenden Kinder des jeweiligen anderen Lebenspartners wird begrüßt. Ebenso die Ausdehnung auf Stiefkinder. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass diese Änderung für jene leiblichen Eltern zu kurz greift, die zwar nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern leben, aber bereit sind im Krankheitsfall bzw bei Unfall ihres leiblichen Kindes Betreuungsarbeit zu übernehmen. Es ist daher notwendig, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Pflegefreistellung auch auf leibliche Eltern auszudehnen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben.

 

Zu Art 6, Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989:

 

Die BAK begrüßt die Verbesserung der Chancen von Frauen, Leitungsfunktionen in der öffentlichen Verwaltung zu erlangen; insbesondere ist die zwingende Einbeziehung einer Frau in die Begutachtungskommission bzw die Aufnahmekommission zu begrüßen. Es sollte jedoch bedacht werden, dass die bloße Berücksichtigung des Geschlechts bei der Besetzung dieser Entscheidungsgremien die Praxis der Stellenentscheidungen noch nicht essentiell verändern kann. Jene Frau, die seitens des Dienstgebers in diese Funktion entsendet wird, sollte aus dem Kreis der Gleichbehandlungsbeauftragten oder der Kontaktfrauen stammen und Erfahrung mit Gleichbehandlungsmaterien haben und sollte zudem mit Stimmrecht ausgestattet sein. Ebenso sollten die Gleichbehandlungsbeauftragten, die wie bisher den Kommissionen angehören, ebenfalls das Stimmrecht erhalten. Das Prinzip der diskriminierungsfreien Stellenausschreibung soll auf allen Ebenen zur Anwendung kommen. Dafür sind jedoch klare, nachvollziehbare Anforderungsprofile und Kriterien erforderlich, die auf den jeweiligen Arbeitsplatz bezogen sein müssen. Ebenso soll das Prinzip der positiven Diskriminierung bei der Ausschreibung von Leitungsfunktionen zwingend zur Anwendung kommen: Bei gleicher Qualifikation soll jedenfalls bei Leitungsfunktionen der Frau der Vorzug gegeben werden.

 

Die Erhöhung des Frauenanteils in Wissenschaft und Forschung ist auch im Bundesdienst nur auf gesetzlicher Basis bzw durch Verordnungen, die verpflichtend Frauenförderpläne implementieren, erreichbar. Daher sind auch für den Bundesdienst auf allen Ebenen Frauenförderpläne erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

Herbert Tumpel                                                                        Christoph Klein

Präsident                                                                                iV des Direktors