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Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-13.465/0005-III/1/2007 |
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SachbearbeiterIn: |
OR Mag. Angelika Schneider |
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Abteilung: |
III/1 |
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E-mail: |
angelika.schneider@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2326/53120-81 2326 |
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Dienstrechts-Novelle 2007 - Begutachtungsverfahren
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt zum Entwurf einer Dienstrechts-Novelle 2007 wie folgt Stellung:
Artikel 1 (Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):
Zu Z 6 (§ 4a Abs. 3 Z 2 BDG) und Art. 13 Z 29 (Art. I Abs. 8 Z 2 LDG):
§ 4a Abs. 3 Z 2 der Änderung des BDG bzw. Art. I Abs. 8 Z 2 der Änderung des LDG sehen vor, dass als Ausbildungsnachweise auch die in § 4a Abs. 3 Z 1 BDG bzw. die in Art. I Abs. 8 Z 1 LDG angeführten, nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Ausbildungsnachweise gelten.
Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG ist einem Ausbildungsnachweis jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie anerkannt hat, aufweist und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.
Somit kommt es auch auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie an, der für das allgemeine System bestimmt, dass jeder Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs gestatten kann (sog. erste Anerkennung). Art. 3 Abs. 3 regelt nur die weitere Vorgangsweise für die Anerkennung in einem anderen zweiten Mitgliedstaat nach erfolgter erster Anerkennung.
In Zusammenhalt mit Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG gilt diese für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.
Der Entwurf der Dienstrechtsnovelle 2007 enthält keine Regelung, wie bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorzugehen ist.
Erwägungsgrund 10 der Richtlinie 2005/36/EG hält fest, dass diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindert, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats erworben wurden.
In mehreren Dokumenten der Europäischen Kommission wird angeführt, dass langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige iS der Richtlinie 2003/109/EG, ABl. L Nr. 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44, bezüglich der Anerkennung von Berufsqualifikationen dieselben Rechte wie EU-Bürger genießen. Die Umsetzungsfrist hinsichtlich dieser Richtlinie endete am 23. Jänner 2006.
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. c der eben angeführten Richtlinie werden langfristig Aufenthaltsberechtigte auf dem Gebiet der Anerkennung der berufsqualifizierenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren wie eigene Staatsangehörige behandelt.
Die im ursprünglichen Kommissionsentwurf enthaltene Formulierung lautete anders (wobei die Begründung für die Änderung beim koordinierenden Bundesministerium zu hinterfragen wäre).
Ungeklärt ist die Frage, ob langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG genauso wie EU-Bürger zu behandeln sind oder nicht. Dies wegen des Wortlautes und der Tatsache, dass die Richtlinie 2005/36/EG später als die Richtlinie 2003/109/EG kundgemacht wurde.
Durch die anstehende Dienstrechtsnovelle 2007 sollte geregelt werden, ob langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG genauso wie EU-Bürger zu behandeln sind oder nicht, d.h. ob sie nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind oder ob eine Nostrifikation durchzuführen ist.
Eine mögliche Auslegung von Artikel 11 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG ist jene, dass die Ausbildungsnachweise von Drittstaatsangehörigen, die eine Ausbildung in einem Mitgliedstaat machen, nach den Verfahrensvorschriften der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen sind. Falls ein Drittstaatsangehöriger ein Studium in einem Nicht EU-Land gemacht hat, so gilt in Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 10 das nationale Verfahren.
Es wird angeregt, in § 4a Abs. 3 Z 1 BDG bei der Zitierung der Richtlinie „über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ auch “ABl. L Nr. 255 vom 30. September 2005, S. 22.“ anzuführen.
Weiters wird bemerkt, dass § 4a Abs. 3 Z 2 BDG wohl lauten müsste „die in Zif 1 angeführten, nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Ausbildungsnachweise oder“
§ 4a Abs. 3 Z 3 BDG müsste lauten: „Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L Nr. 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).“
Zu Z 9 und Z 30 (§ 50e und § 213a BDG sowie die vergleichbaren Bestimmungen im VBG, LDG, RDG und LLDG):
Die jeweils gleichlautende Formulierung in § 50e Abs. 4 BDG und den vergleichbaren Bestimmungen im LDG, RDG, LLDG und VBG „Der Antrag hat Angaben über … zu enthalten.“ erscheint anlässlich der Bedeutung der betreffenden vom Antragsteller vorzunehmenden genauen Festlegung des Rahmenzeitraumes und des Zeitpunktes des Freistellungsjahres für den Genehmigungsbescheid (im Spruch des Bescheides sind die Rahmenzeiten und das Freistellungsjahr genau festzulegen) als zu wenig verbindlich.
Es wird daher vorgeschlagen: „Der Antrag hat den angestrebten Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie den Beginn der Freistellung zu enthalten.“
§ 50e Abs. 6 BDG (und die oa angeführten analogen Bestimmungen im RDG, LDG etc.) sind in Bezug auf die vorzeitigen Beendigungsgründe überdies nicht eindeutig:
Die Festlegung des Endens des Sabbaticals an den Zeitpunkt „… sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet“ würde bedeuten, dass mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides über die Gewährung eines Karenzurlaubes, unabhängig davon, wann der Karenzurlaub tatsächlich angetreten wird, das Sabbatical bereits endet.
Bsp:
Bescheidmäßige Gewährung eines Karenzurlaubes an einen Lehrer (Rahmenzeitraum für das Sabbatical vom 1. September 2007 bis 31. August 2011) für die Zeit ab 1. März 2009 (Bescheidzustellung im Dezember 2008). Das Sabbatical würde diesfalls schon vor Ablauf des 28. Februar 2009 enden.
In den Erläuterungen findet sich zum Karenzurlaub demgegenüber die Aussage, dass das Sabbatical „mit Beginn des jeweiligen Anlasses“ endet. Die sich aus den Erläuterungen ergebende Absicht, dass die Endigung des Sabbaticals mit dem Antrittsdatum eines mehr als einen Monat dauernden Karenzurlaubes verknüpft sein soll, ergibt sich sohin nicht eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Es wird daher eine Zweiteilung der Endigungsgründe dahingehend vorgeschlagen, dass einerseits eine mehr als einmonatige vorhersehbare Abwesenheit zur Endigung des Sabbaticals zum Zeitpunkt des Antrittes der betreffenden Maßnahme führt, andererseits in den Fällen, in denen sich erst nach einer mehr als einen Monat andauernden Abwesenheit einer der in § 50e Abs. 6 BDG angeführten Maßnahmen mit der Vollendung einer einmonatigen Abwesenheit mit dem dem ersten Abwesenheitstag entsprechenden Datum des nachfolgenden Monats das Sabbatical endet (Bsp: Suspendierung mit Wirksamkeit ab 12. Mai 2007, Endigung des Sabbaticals mit Ablauf des 12. Juni 2007).
Es wird davon ausgegangen, dass sonstige mehr als einen Monat andauernde Maßnahmen, wie etwa eine Pflegehospizfreistellung, keine Beendigung des Sabbaticals herbeiführen.
Zu Z 28 (§ 207h Abs. 1 BDG):
Im Hinblick auf den im Entwurfstext vorgesehenen Entfall der §§ 204 bis 206 samt Überschrift, wäre in § 207h Abs. 1 BDG der Verweis auf § 204 Abs. 1 zu streichen.
Im Sinne der Rechtsklarheit wird weiters angeregt, eine Auflistung der leitenden Funktionen entsprechend dem derzeit noch geltenden § 204 Abs. 1 (jedoch ohne Abteilungsleiter, da diese Funktion im Hochschulgesetz 2005 ab 1. Oktober 2007 nicht mehr vorgesehen ist) aufzunehmen:
„§207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen (Direktor, Direktorstellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleiter) sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.“
Zu § 213c BDG, § 58f Abs. 3 LDG, § 65f Abs. 3 LLDG und § 47c Abs. 3 VBG (in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung):
Die zu den gegenständlichen Bestimmungen vorgesehene „Hemmungsregelung“ hat sich als ungeeignetes Instrument für die Lösung der in den betreffenden Bestimmungen angeführten Anlassfälle erwiesen. Es wird daher vorgeschlagen, die künftig neu in § 50e Abs. 6 BDG angeführte Bestimmung über die vorzeitige Endigung des Sabbaticals (bei gleichzeitiger Berücksichtigung der oben zu dieser Bestimmung angeführten Bedenken) auch für die obgenannten im Übergangsrecht in der Fassung des 31. August 2007 auslaufend für die bereits angetretenen Sabbaticals weiterhin in Kraft stehenden Bestimmungen zu übernehmen. Dies würde auch für die „Altfälle“ (= die von Lehrern vor dem 1. September 2007 bereits angetretenen Sabbaticals) künftig gleiche Endigungsbedingungen beinhalten.
Zu Z 43 (§ 284 Abs. 5 Z 5 BDG):
Die neuen Bestimmungen über das Sabbatical sollen einerseits erst mit 1. September 2007 in Kraft treten, der betreffende Inkrafttretenstermin deckt sich zugleich mit dem für Lehrer für eine Inanspruchnahme der Sabbaticalregelung bereits mit Wirksamkeit für das Schuljahr 2007/08 bestehenden einzigen Antrittstermin (1. September eines jeden Jahres). Da eine rechtzeitige Antragstellung und bescheidmäßige Erledigung nicht möglich ist, wird ersucht, die betreffende Regelung bereits mit dem Wirksamwerden der Dienstrechtsnovelle in Kraft zu setzen.
Die gegenständliche Anregung betrifft auch die für Lehrer geltenden einschlägigen Inkrafttretensbestimmungen zum Sabbatical im LDG, LLDG und VBG.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956):
Zu Z 1 (§ 12 Abs. 2 Z 1 lit. b GehG und § 26 Abs 2 Z 1 lit. b sublit. dd VBG):
Die in § 12 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. dd GehG vorgesehene Erweiterung auf Pädagogische Hochschulen lässt nicht zweifelsfrei entnehmen, ob mit dieser Bestimmung nur die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen oder auch die vergleichbaren Einrichtungen der Kirchen gleichermaßen mit umfasst sein sollen. Es wird daher diesbezüglich eine Klarstellung angeregt.
Zu Z 2 (§ 12 Abs. 2 Z 7 GehG):
Es erhebt sich die Frage, warum die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik gesondert angeführt wird, zumal diese gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005 vom Begriff „Pädagogische Hochschule“ mit umfasst ist (vgl. dazu § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, § 29b Abs. 2 Z 5 VBG und § 58 Abs. 2 Z 3 LDG 1984 des Entwurfes).
Weiters sollte in diesen Bestimmungen der Ausdruck „lehrplanmäßig“ im Hinblick auf die Terminologie des Hochschulgesetzes 2005 durch den Ausdruck „nach den studienrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt werden.
Zu Z 5 (§ 12g GehG):
Die gegenständliche ab 1. September 2007 den bisherigen § 12g GehG ersetzende Bestimmung führt die weiter auf der Grundlage des § 12g GehG in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung nach den spezifischen Lehrerbestimmungen im BDG, LDG, LLDG und VBG abzugeltenden und auslaufend nach den früheren Bestimmungen zu Ende zu führenden Sabbaticals nicht ausdrücklich an.
§ 12g GehG in der ab 1. September 2007 geltenden Fassung weist überdies gegenüber der derzeit geltenden Fassung abgesehen davon, dass für Lehrer die betreffenden Zeiträume eines Sabbaticals nicht mehr schuljahresbezogen, sondern jeweils mit 1. September anzutreten sind, insofern einen nicht unwesentlichen Unterschied auf, als während Zeiten einer Teilbeschäftigung der Monatsbezug nur bis höchstens zu dem Ausmaß gebührt, der dem Beschäftigungsanteil an der vollen Wochendienstzeit entspricht.
Es wird daher angeregt, für die von Lehrern bereits vor dem 1. September 2007 angetretenen Sabbaticals entweder die geltende Bestimmung des § 12g GehG in der bis 31. August 2007 geltenden Fassung in Geltung zu belassen oder die ab 1. September 2007 geltende geänderte Fassung des § 12g GehG auch auf bereits vor dem 1. September 2007 angetretene Sabbaticals für anwendbar zu erklären. Diesfalls müsste auch eine Klarstellung getroffen werden, ob für ab dem 1. September 2007 eintretende Zeiten, in denen das tatsächliche Beschäftigungsausmaß unterhalb des bisher als Durchschnitt über den gesamten Rahmenzeitraum zu bemessenden Bezuges liegt, mit Wirksamkeit ab 1. September 2007 eine Neuberechnung zu erfolgen hat.
Zu Z 7 (§ 21b GehG):
Es wird davon ausgegangen, dass mit den für die Erhebung künftig vorgesehenen Vereinfachungen auch Kostenreduktionen erzielt werden können.
Zu Z 16 (§ 22 Abs. 12 GehG):
Auch diese Bestimmung führt die nach den spezifischen Lehrerbestimmungen im BDG, LDG, LLDG und VBG auslaufend nach den bis 31. August 2007 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führenden Sabbaticals nicht ausdrücklich im Geltungsbereich an. Um eine entsprechende Klarstellung (vgl. die oben zu Z 5 getroffene Anregung) wird ersucht.
Zu Z 29 (Entfall des § 113a Abs. 3 GehG sowie dem Entfall des § 82a Abs. 3 VBG):
Bemerkt wird, dass im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0113) verspätete Ansuchen um Verbesserung des Vorrückungsstichtages wegen einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurück gelegten öffentlichen Dienstzeit wegen Verfristung abschlägig erledigt worden sind.
Zu Artikel 3 (Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948):
Zu Z 4 (§ 26 Abs. 2 Z 7 VBG):
Es erhebt sich die Frage, warum die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik gesondert angeführt wird, zumal diese gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 des Hochschulgesetzes 2005 vom Begriff „Pädagogische Hochschule“ mit umfasst ist (vgl. dazu § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979, § 29b Abs. 2 Z 5 VBG und § 58 Abs. 2 Z 3 LDG 1984 des Entwurfes).
Weiters sollte in diesen Bestimmungen der Ausdruck „lehrplanmäßig“ im Hinblick auf die Terminologie des Hochschulgesetzes 2005 durch den Ausdruck „nach den studienrechtlichen Bestimmungen“ ersetzt werden.
Zu Z 15 (§ 40 Abs. 3 Z 1 VBG):
In Entsprechung zum Entwurfstext wäre im besonderen Teil der Erläuternden Bemerkungen in der dritten Zeile des dritten Absatzes zwischen „LehrerInnen“ und „auch künftig“ einzufügen: „zum Zeitpunkt der Anstellung“ (…„bei den genannten LehrerInnen zum Zeitpunkt der Anstellung auch künftig …“).
Zu Z 14 (§ 37a Abs. 1 GehG):
Die in § 37a VBG vorgesehene analoge Übertragung der vorerst für einen Zeitraum von vier Jahren vorgesehenen provisorischen Leiterbestellung bzw. die Übertragung der im Beamtendienstrecht für Fälle der Nichtbewährung vorgesehenen Abberufungsmechanismen erscheint in der gegebenen Form auf vertragliche Leiterbestellungen nicht ohne weiteres umlegbar.
Verwiesen sei diesbezüglich einerseits darauf, dass das für Beamte vorgesehene grundsätzlich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechtes zu führende und mit einer in Bescheidform ergehenden Abberufung zu finalisierende Verfahren über die Bewährung als Leiter auf vertragliche Bestellungen nicht übertragbar ist.
Auch das der Auswahlentscheidung von Schulleitern vorgeschaltete Verfahren beim Landesschulrat lässt eine undifferenzierte Erweiterung auf vertragliche Bestellungen von Leitern nicht zu. Verwiesen wird beispielsweise darauf, dass gemäß § 9 BSchAufsG den Kollegien lediglich die Erstattung von Ernennungsvorschlägen, nicht jedoch auch die Entscheidung über vertraglich zu bestellende Leiter obliegt.
Zu § 41 VBG:
Es wird angeregt, in § 41 VBG im Anschluss an den letzten Satz des zweiten Absatzes anlässlich der Betrauung eines Vertragslehrers mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors eine entsprechende Vergütung sicher zu stellen.
„Den Vertragslehrern, die mit der Funktion eines Schulaufsichtsorgans betraut worden sind, gebührt weiters eine Dienstzulage, die dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Monatsentgelt des Lehrers und dem Fixgehalt entspricht, auf das er Anspruch hätte, wenn er zum Schul- oder Fachinspektor der seiner Verwendung entsprechenden Verwendungsgruppe ernannt worden wäre.“
Erl:
Durch die gegenständliche Dienstzulage soll die Abgeltung einer vorübergehenden Betrauung von Vertragslehrern mit einer Schulaufsichtsfunktion eröffnet werden.
Zu Z 16 (§ 47a VBG):
Ein Vertragslehrer des Bundes hat ein achtjähriges „Vorruhestandssabbatical“ ab dem Schuljahr 1999/2000 angetreten, wobei die Freistellungsphase nunmehr mit Ende des Schuljahres 2006/07 endet.
Gemäß § 47e Abs. 3 letzter Satz VBG gilt das betreffende Dienstverhältnis mit Ablauf des letzten Freistellungsjahres gemäß § 84 Abs. 3b Z 1 lit. b VBG als gekündigt. Die betreffende seinerzeit eine vorzeitige Alterspension vorsehende Bestimmung des ASVG ist in der verwiesenen Bestimmung des VBG nicht mehr enthalten und es besteht für den betreffenden am 16. April 1947 geborenen Lehrer mangels Erfüllung der für die Inanspruchnahme der „Hacklerregelung“ bestehenden Voraussetzungen gemäß ASVG ab September keine Möglichkeit für einen vorzeitigen Pensionsantritt.
Es erhebt sich die Frage, ob der Anlassfall einer Übergangsbestimmung zur Hintanhaltung der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses vor einem möglichen Pensionsantritt erfordert. Die Nichtverwirklichung des die gesetzliche Kündigung tragenden Anlasses bzw. der Entfall des seinerzeit im Gesetz angeführten Kündigungsanlasses könnte nämlich auch dahin gehend interpretiert werden, dass wegen des zwischenzeitigen Fehlens des die Kündigung begründenden Anlasses im VBG eine Kündigung kraft Gesetzes nicht eintritt.
Zu Artikel 4 (Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955):
Zu § 30 RGV:
Gemäß § 30 RGV sind bei Versetzungen an einen anderen Dienstort im Rahmen der Übersiedlungsgebühren die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit Gewicht oder Ladefläche des Übersiedlungsgutes bestimmte Grenzwerte nicht übersteigt. Bei Auslandsversetzungen ist diese Regelung gemäß § 35d RGV mit geringfügigen Maßgaben anzuwenden. Im Zuge der Auslandsversetzungen von Lehrkräften zeigt sich zum einen, dass die Frachtkosten ein sehr erhebliches Ausmaß erreichen, zum anderen, dass die Durchführung einer Übersiedlung vielfach der Interessenlage der Bediensteten und/oder den Verhältnissen am Wohnungsmarkt nicht gerecht wird. Könnte alternativ ein pauschaler Betrag zur Bestreitung von Einrichtungskosten geleistet werden, würde in einer Reihe von Fällen auf die Durchführung einer Übersiedlung verzichtet werden; damit würde sich der Verwaltungs- und Finanzierungsaufwand deutlich reduzieren. Es wird daher angeregt, eine Ermächtigung dahingehend vorzusehen, dass auf Antrag des Bediensteten an die Stelle des Frachtkostenersatzes bei Übersiedlung die Zahlung einer pauschalen Einrichtungsbeihilfe tritt.
Zu Artikel 13 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes):
Zu Z 8 (§ 26a Abs. 3a LDG):
Im Hinblick auf die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 26 Abs. 1 LDG ist § 26a Abs. 3a LDG entbehrlich und hätte daher zu entfallen.
Zu Z 10 (§ 58 Abs. 2 Z 3 LDG):
Im Gleichklang zu § 75 Abs. 2 Z 5 BDG 1979 und § 29b Abs. 2 Z 5 VBG wäre die Zitierung des Hochschulgesetzes „BGBl. I Nr. 30/2006“ aufzunehmen.
Zu Z 29 (Anlage Art. I Abs. 8 LDG):
Es darf angeregt werden, die Zitierung der Richtlinie „über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ durch die Wendung „ABl. L Nr. 255 vom 30. September 2005, S. 22.“ zu ergänzen.
Weiters wird bemerkt, dass Art. I Abs. 8 Z 2 LDG wohl lauten müsste „die in Zif 1 angeführten, nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellten Ausbildungsnachweise oder“
Art. I Abs. 10 Z 3 LDG müsste lauten: „Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. L Nr. 114/2002, S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).“
Zu Artikel 14 (Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes):
Zu § 9 Abs. 2e BLVG:
In Entsprechung der Terminologie des Hochschulgesetzes 2005 wäre der Ausdruck „Übungshauptschule“ jeweils durch den Ausdruck „Praxishauptschule“ zu ersetzen:
„§ 9. (2e) Die Betreuung einer nach dem Modell, „Schulbibliothek an Praxishauptschulen“ eingerichteten Bibliothek an Praxishauptschulen wird, soweit die Betreuung nicht von anderen Bediensteten besorgt wird, in nachstehendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
1. an Praxishauptschulen bis zu elf Klassen als vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III,
2. an Praxishauptschulen ab zwölf Klassen als fünf Wochenstundender Lehrverpflichtungsgruppe III.“
Zu den Erläuterungen:
Zu § 4a BDG und der Anlage Art. I Abs. 6 bis 11 LDG wird bemerkt, dass für die Anerkennung zusätzliche Erfordernisse bzw. eben „Ausgleichsmaßnahmen“ gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden können, wenn die Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr kürzer als die im Inland geforderte ist oder wesentliche Unterschiede in Bezug auf den Inhalt bzw. die Fächer der Ausbildung bestehen.
Gemäß Art. 14 der Richtlinie besteht neben den beiden vorgenannten Fällen (Ausbildungsdauer liegt mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer; bisherige Ausbildung bezieht sich auf Fächer, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist) auch noch den Fall, dass die geforderte inländische Ausbildung eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen, im Inland geforderten Ausbildung besteht und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden (Art. 14 Abs. 1 lit. c iVm Art. 4 Abs. 2).
Zu § 12 Abs. 2f Z 3 GehG; § 26 Abs. 2f Z 4 VBG …
Auf Seite 10 der Erläuterungen müsste es statt „§ 113a Abs. 1 Z 5 GehG“ wohl lauten „§ 113a Abs. 1 Z 4 GehG“ und statt „§ 82a Abs. 1 Z 5 VBG“ „§ 82a Abs. 1 Z 4 VBG“.
Dem Präsidium des Nationalrates wird zeitgleich die Stellungnahme in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 10. Mai 2007
Für die Bundesministerin:
Dr. Josef Schmidlechner
Elektronisch gefertigt