3/SPET XXIII. GP

Eingebracht am 27.06.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

 

Parlamentsdirektion

Parlament

1017 Wien

 

per E-Mail

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.353/0042-III/4a/2007

SachbearbeiterIn:

Mag. Andreas Bitterer

Abteilung:

III/4a

E-mail:

andreas.bitterer@bmukk.gv.at

Telefon/Fax:

+43(1)/53120-2369/53120-812369

Ihr Zeichen:

GZ. 17010.0020/5-L1.3/2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl.

 

 

Parlamentsschreiben, Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen,

Petition Nr. 9 betreffend "Anerkennung von Taubblindheit als eigen-

ständige Behinderung"; Ressortstellungnahme

 

 

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur nimmt zu der mit Schreiben vom 24. Mai 2007 übermittelten Petition Nr. 9 betreffend „Anerkennung von Taubblindheit als eigenständige Behinderung“ wie folgt Stellung:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es erklärtes Ziel ist, allen Bürgerinnen und Bürgern eine chancengerechte Teilnahme an den Bildungsangeboten vom vorschulischen Bereich bis hin zur Erwachsenenbildung zu ermöglichen, um die erfolgreiche Teilnahme am wirtschaftlichen, sozi­alen und kulturellen Leben zu gewährleisten und die politische Mitbestimmung zu fördern. Um dieses Ziel zu erreichen, werden vom Ressort Angebote für Personen mit besonderen Bedürf­nissen speziell gefördert und unterstützt.

 

Die aktuelle Durchführung einer Kurzerhebung in den Bundesländern betreffend taubblinde Schülerinnen und Schüler hat ergeben, dass auf insgesamt 16 Schülerinnen und Schüler die Definition der Europäischen Union für Taubblindheit zutrifft. Die meisten Schülerinnen und Schüler haben eine hochgradige Seh- und Hörbehinderung, vereinzelt gibt es auch Kinder mit dem völligen Ausfall eines Sinnes. Bis auf ein Kind weisen alle Schülerinnen und Schüler eine Mehrfachbehinderung auf, der überwiegende Teil der Kinder und Jugendlichen wird nach dem Lehrplan der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder unterrichtet. Ein wesentliches Ziel des Unterrichts ist die Anbahnung bzw. Erweiterung der Kommunikationsmöglichkeiten und der Mobilität durch den Einsatz entsprechender blinden- und gehörlosenspezifischer Maßnahmen. Im Zusammenhang mit dem intensiven Betreuungserfordernis ist in der Regel eine Doppel­besetzung durch eine Lehrerin bzw. einen Lehrer sowie zusätzliches Pflegepersonal in den Klassen notwendig. Die schulische Betreuung erfolgt entweder in einer Gehörloseneinrichtung oder in einer Sonderschule/Sonderschulklasse für schwerstbehinderte Kinder. Aus Sicht des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ist unter Bezugnahme auf vorstehend genannten Bereich eine Anerkennung von Taubblindheit als eigene Behinderungsart derzeit nicht zwingend erforderlich, da mit den bestehenden Regelungen für Schülerinnen und Schüler mit Mehrfachbehinderungen das Auslangen gefunden werden kann.

Unter dem Aspekt „Recht auf Teilnahme am lebenslangen Lernen“ ist für den Bereich der Erwachsenenbildung zu bemerken, dass Angebote zum überwiegenden Teil von gemein­nützigen Trägern oder privaten Anbietern bereitgestellt werden. Anders als im schulischen Bereich hat das Ressort in Anbetracht der verfassungsrechtlichen Vorgaben im Rahmen der Vergabe von Fördermitteln an die gemeinnützigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung ledig­lich die Möglichkeit, Auflagen mit dem Ziel zu machen, dass die geförderten Angebote nicht dis­kriminierend sein dürfen. Das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973 idgF., sieht dementsprechend in § 5 Abs. 3 vor, dass „der Besuch von Veranstaltungen … jedermann offen stehen (muss)“. Weitergehende Vorgaben bezüglich der Gestaltung und Durchführung von Lehrgängen in der Erwachsenenbildung sind dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend Erwachsenenbildungsförderungsgesetz insofern nicht möglich, als § 6 festlegt, dass die Förder­empfänger hinsichtlich „Programm- und Lehrplangestaltung, der pädagogischen Methoden und der Auswahl der Mitarbeiter“ unabhängig sind. Die Bereitstellung von Angeboten, die Menschen mit Taubblindheit den Besuch von Weiterbildungslehrgängen durch fachliche Unterstützung wie Dolmetsch, Assistenz usw. erleichtern bzw. oftmals überhaupt erst ermöglichen, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Ressorts.

 

 

Wien, 27. Juni 2007

Für die Bundesministerin:

SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

 

 

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