1006/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Spadiut, Gerald Grosz

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend strikte Einhaltung des Tierschutzgesetzes in der Begleithundeausbildung und bei allen weiteren Hundesportaktivitäten  

 

Die Begleithundeausbildung mit der Möglichkeit zum Ablegen einer Begleithundeprüfung ist eine Ausbildung, in welcher der Gehorsam des Hundes und sein Verhalten in der Öffentlichkeit überprüft werden. Gefordert werden dabei unter Anderem das Fußgehen mit und ohne Leine, das Durchgehen einer Menschengruppe, Sitz aus der Bewegung und Platz aus der Bewegung mit anschließendem Abrufen. Außerhalb des Hundeplatzes werden das sichere und freundliche Verhalten des Hunds gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern wie Radfahrern, Spaziergängern, Joggern etc. und anderen Hunden überprüft. Das Ablegen der Begleithundeprüfung ist die Grundlage für die Teilnahme an weiteren Prüfungen und Wettkämpfen im Hundesport, wie z. B. Agility, Obedience, dem Turnierhundesport oder der Fährtenarbeit.

 

Die Ausbildung zum Begleithund und andere Hundesportaktivitäten erfolgen in den meisten Fällen auf denselben Hundeabrichteplätzen wie die Schutzhundeausbildung und werden oft durch denselben Trainer vorgenommen. Dadurch ist es insbesondere im Ausbildungsteil der Unterordnung und in der weiterführenden Hundesportausbildung nicht automatisch sichergestellt, dass Ausbildungspraktiken aus der Schutzhundeausbildung, wie die von Fachexperten so genannten „negativen Einwirkungen“ auf das Tier in Form von Bestrafung, Zwang und Starkzwang, nicht ebenfalls zur Anwendung gelangen, um ein definiertes Ausbildungsziel zu erreichen.

 

Gemäß Paragraph 5 Absatz 1 des Tierschutzgesetze ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Insbesondere in der Begleithundeausbildung und dem Hundesport haben daher sämtliche Formen der „negativen Einwirkungen“ auf das Tier keine Anwendungsberechtigung. Im Gegenteil, Hunde mit Wesensmängeln die ihr Ausbildungsziel nicht erreichen müssen erkannt und in der Folge auch von der Zucht ausgeschlossen werden, um die Population wesensstabil und für den Menschen weitgehend ungefährlich zu erhalten.

Einheitliche Richtlinien für die Begleithundeausbildung und alle weiteren Hundesportaktivitäten mit dem absoluten Verbot von Zwangsmaßnahmen sind daher zur Sicherheit von Mensch und Tier umzusetzen.


Aus diesem Grund stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert durch einheitliche Richtlinien sicherzustellen, dass der §5 des Bundesgesetztes über den Schutz der Tiere in allen Bereichen der Begleithundeausbildung und bei allen Hundesportaktivitäten eingehalten wird.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.

 

 

Wien, am 24. Februar 2010