1011/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.02.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Ing. Lugar, Mag. Widmann

Kolleginnen und Kollegen

betreffend historische Fahrzeuge im IG-L

 

Historische Kraftfahrzeuge sind Zeitzeugen der technischen Kulturgeschichte, die es zu erhalten gilt. Sie müssen mindestens 30 Jahre alt sein (§ 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967) und obliegen einer jährlichen Fahrtbeschränkung von 120 Tage für Automobile und 60 Tage für Motorrädern, ferner muss ein Fahrtenbuch geführt werden.

 

EU- weit liegt der Anteil von historischen Kraftfahrzeugen über 25 Jahre bei nur 0,8% des Gesamtbestandes, es sind insgesamt 1 530 000 Oldtimer angemeldet. 83% der Oldtimer werden weniger als dreimal pro Woche bewegt, 71% haben eine Jahresfahrleistung von weniger als 1500 Kilometer. In Österreich werden so gut wie alle Oldtimer während der Wintermonate stillgelegt, viele Besitzer hinterlegen ihre Kennzeichen bei Ihrem Versicherer. Ein Zusammenhang von Oldtimern mit der winterlichen Feinstaubbelastung kann somit nicht hergestellt werden. Abgesehen davon ist der Dieselanteil unter Oldtimern verschwindend gering.

 

Im Bereich historische Fahrzeuge erzielen mehr als 9000 Unternehmen ihre Einnahmen über diesbezügliche Dienstleistungen und Produkte, es gibt mehr als 55 000 Beschäftigte. Laut ÖAMTC, WKÖ und ÖMVV (Österreichischer Motor-Veteranen-Verband) werden 3,35 Mrd. im Export erwirtschaftet, knapp 5 Mrd. Euro in den Bereiche Versicherungen, Restaurierung, Reparatur, Bücher, Modelle, Kleidung, etc.

 

Die quantitativ absolut zu vernachlässigende Schadstoffbelastung ist daher kein zwingendes Argument den Erhalt technischer Kulturgüter zu gefährden und einem dahinter steckenden Geschäftszweig die Existenzgrundlage zu entziehen. Alleine in der Dachstein-Tauernregion bewirkt die Umweltrentabilität aus dem Fremdenverkehr durch die „Ennstal-Classic“ Einnahmen in der Höhe von 10 Millionen Euro.

 

 

Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten nachstehenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ersucht, gemeinsam mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie sicherzustellen, dass historische Kraftfahrzeuge im Sinn des Kraftfahrgesetz (KfG) ebenso, wie die im § 14 (2) vorgesehenen Fahrzeuggruppen von den Beschränkungen gemäß § 14 (1) Ziff. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) generell ausgenommen sind.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird eine Zuweisung an den Umweltausschuss vorgeschlagen.