1022/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 24.03.2010
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Reform des Maßnahmenvollzugs

 

Seit 1980 steigt der Anteil der im Maßnahmenvollzug auf unbestimmte Zeit oder unbestimmte Zeit über die Haftzeit hinaus Angehaltenen kontinuierlich an[1]. Befanden sich im Jahr 1980 210 Personen im Maßnahmenvollzug, waren es im Jahr 2008 739 Personen. In den Jahren 2001 bis 2005 steigt die Zahl der Maßnahmenvollzug Untergebrachten etwa im gleichen Ausmaß an, wie die Zahl der Strafgefangenen. Während es aber seit 2005 zu einer Stagnation bzw. zu einem Rückgang der Strafgefangenen kommt, hält das Wachstum der im Maßnahmenvollzug Untergebrachten unvermindert an. Mittlerweile befindet sich jeder zehnte Gefangene im Maßnahmenvollzug.

 

Die durchschnittliche Haftdauer von allen Gefangenen bleibt in den Jahren 2001 bis 2008 mit einer durchschnittlichen Haftzeit von 18 bis 20 Monate relativ konstant. Im Gegensatz dazu ist die Haftdauer der im Maßnahmenvollzug Untergebrachten im Zeitraum 2001 bis 2008 um fast 50% Prozent, von durchschnittlich 3,5 Jahre auf über fünf Jahre, angestiegen.

 

Entlassungen aus dem Maßnahmenvollzug bleiben hingegen hinter der Zahl der Einweisungen zurück. Im Jahr 2008 wurden nur 93 Personen aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen (bei 739 Angehaltenen!).

 

Steigende Zugänge bei gleichzeitig restriktiver Entlassungspraxis sind für einen „Rückstau“ im Maßnahmenvollzug verantwortlich.

 

Nicht zu vernachlässigen sind die Kosten der Anhaltung im Maßnahmenvollzug, die im Gegensatz zum normalen Strafvollzug enorm sind.

 

Es stellt sich die Frage, wie die Zahl und die Dauer der Anhaltungen im Maßnahmenvollzug gesenkt werden kann. Folgende Punkte sind jedenfalls zu berücksichtigen:

 

 

Am Ende der Behandlung bzw. nach Vollzug der Freiheitsstrafe ist zu entscheiden, ob eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung oder eine stationäre Behandlung ein einem Krankenhaus erfolgen soll. Keinesfalls ist nach Vollzug der Freiheitsstrafe eine weitere Anhaltung in einer Justizanstalt gerechtfertigt.

Nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe entscheidet das Vollzugsgericht, ob von einem Fortbestehen der besonderen Gefährlichkeit ausgegangen wird und ob dieser besonderen Gefährlichkeit nur mit stationärer Unterbringung begegnet werden kann. In diesem Fall hat die weitere Behandlung im Rahmen der Unterbringungsanhaltung nach § 21 Abs 2 StGB in einem Psychiatrischen Krankenhaus zu erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Justizministerin wird aufgefordert, dem Nationalrat eine umfassende Novelle des Maßnahmenvollzugs vorzulegen, die folgende Punkte jedenfalls berücksichtigt:

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.

 



[1] Siehe Hofinger, Neumann, Pilgram, Stangl, Pilotbericht über den Strafvollzug 2008